§ 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG Einsatz von KI - BR wurde NICHT informiert, was nun?
Hallo, heute erfuhr ich zufällig von einer Kollegin, dass seit heute eine Testphase von KI (Produkt von google - gemini) gestartet ist. Unser Geschäftsführer hat uns in keinerlei Form darüber informiert. Unsere Firma hat in DE 2 Standorte. Auch der BR am anderen Standort hat keine Info vorliegen. Allerdings gehört unser Betrieb in einen Konzern, mit Hauptsitz in Kanada. Wenn konzern-weit die Testphase für Google gemini startet, ist es trotzdem für den Einsatz an unseren deutschen Standorten mitbestimmungspflichtig? Ist es generell mitbestimmungspflichtig? Danke für eure Auskunft, vielleicht kennt sich hier jemand im Detail aus.
Community-Antworten (10)
27.11.2024 um 16:01 Uhr
Ja, der BR ist in der Mitbestimmung. Er ist in dem Fall sogar gesetzlich verpflichtet, einen Sachverständigen hinzuzuziehen.
27.11.2024 um 16:59 Uhr
Er ist in dem Fall sogar gesetzlich verpflichtet, einen Sachverständigen hinzuzuziehen....Zitat Rudi Kannst Du diese Aussage mal gesetzlich untermauern?
27.11.2024 um 17:24 Uhr
Es wurde ja nicht ausgerollt, sondern nur getestet.
27.11.2024 um 18:00 Uhr
@Ustik Der AG HAT DEN br schon in den Anfangszügen der Planung darüber zu informieren.
Wenn ein BR jetzt ganz gemein wäre könnte er eine Klage auf Unterlassung einreichen. Dies würde ich persönlich als überhastet sehen.
27.11.2024 um 18:46 Uhr
@Moreno
§ 80 Abs. 3 S. 2 und 3 BetrVG
Der ist in dieser Form ziemlich neu (2021).
27.11.2024 um 19:16 Uhr
Der Paragraph sagt aber nicht aus das man einen Sachverständigen hinzuziehen muss. Er nimmt dem Arbeitgeber nur das Argument weg das ein Sachverständiger nicht erforderlich wäre.
27.11.2024 um 19:55 Uhr
Danke Meph das hätte mich auch sehr gewundert!
28.11.2024 um 10:50 Uhr
"Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich."
Verstehe ich aber anders.
28.11.2024 um 14:39 Uhr
Rudi das bedeutet, dass wenn der BR einen Sachverständigen wünscht kann der AG dies nicht für ,,nicht erforderlich" erklären. Der BR ist allerdings weiterhin frei in seinen Entscheidungen ob er einen Sachverständigen benötigt.
28.11.2024 um 14:58 Uhr
Genau deshalb ist häufig für einen BR das Wort "Erforderlich". Will der AG gegen die Argumentation "Erforderlich" angehen muss er dies ja auch begründen können/müssen.
Verwandte Themen
Betriebsratswahl / Listenwahl wichtige Info sollte aber durch einen Fachberater bestätigt werden
ÄlterSehr geehrte Kollegeninnen, hier eine wichtige Info, sollte aber durch einen Fachberater(Jurist) bestätigt werden. Bei uns im Betrieb gab es eine Listenwahl(Mehrheitswahl).Als es um die Freis
Rufbereitschaft
Guten Abend, Ein paar Fragen zur Rufbereitschaft die ich jetzt schon seit 4 Jahren so mache und mir langsam denke ist das ganze überhaupt rechtens. Bei mir sieht es so aus das ich normale Frühschich
Einsatz von Ein-Euro-Jobbern ist mitbestimmungspflichtig
ÄlterMan glaubt es kaum! Neuer Beschluß. Fundstelle www.arbeitsrecht.de Der Einsatz von so genannten Ein-Euro-Kräften bei den Verwaltungsbehörden in Hessen unterliegt der Mitbestimmung des jeweiligen P
Zugehörigkeit zum Konzernbetriebsrat
ÄlterGuten Tag zusammen. Folgende Situation Gesellschafter: der A und die B halten je 50% am Kapital der Firma C (§ 3 Abs. 2) die Beschlussfassung in der Gesellschaftsversammlung erfolgt mi
Aufrundung von Überstunden im Bereitschaftsfall
ÄlterAls BR eines Versorgungsunternehmens stellt sich zurzeit die Frage, ob die Rundungen von Einsatzzeiten innerhalb einer Rufbereitschaft korrekt abgerechnet werden?! Im TV-V §10 Abs.3 steht: "Für die