Freistellung
Hallo, eine Frage: Wir sind ein Betrieb mit 160 Mitarbeitern, ich möchte eine teilfreistellung beim Arbeitgeber beantragen? Auf was muss ich achten? Danke
Community-Antworten (2)
25.11.2024 um 19:13 Uhr
Erst einmal auf einen ordentlichen Beschluss des Betriebsrates; ohne dem geht nämlich bei einer Freistellung die nach § 38 BetrVG fällt. Das euer BR damit einen Erfolg hab vermag ich aber mehr als zu bezweifeln, da dies i.d. Regel erst ab 200 MA möglich ist. Die Begründung bei einer Teilfreistellung bei 160 MA müsste also schon sehr gravierend sein das ein AG sich drauf einlässt. Und wie gesagt, das geht nur über einen Beschluss des BR. Wird wohl nichts anderes übrig bleiben als wie den § 37 Abs. 2 zu ziehen.
26.11.2024 um 02:11 Uhr
Nur mal so zur INFO :
BAG vom 27.Juni 1990 - 7 ABR 43/89 - Leitsatz: Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs.2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitgliedern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muß der Arbeitgeber auf die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen.
Ebenso muß der Arbeitgeber nach § 37 Abs. 2 BetrVG bei der Zuteilung des Arbeitspensums Rücksicht nehmen auf die Belastung des Betriebsratsmitglieds durch die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben während der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit. Er darfsich nicht darauf beschränken, das Betriebsratsmitglied während der Zeit, in der es notwendige Betriebsratsaufgaben erledigen muß, zwar von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, ihm aber für die verbleibende Arbeitszeit ein Arbeitspensum aufzubürden, das auf eine nicht durch Betriebsratstätigkeit verringerte Arbeitszeit zugeschnitten ist. Damit brächte er das Betriebsratsmitglied in die Zwangslage, entweder seine Betriebsratsaufgaben oder seine dienstlichen Aufgaben zu vernachlässigen. Eine derartige Konfliktsituation muß der Arbeitgeber vermeiden, indem er der Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit bei der Zuweisung der zu bewältigenden Arbeitsmenge in angemessener Weise Rechnung trägt. Nur dadurch kommt er seiner Freistellungsverpflichtung aus § 37 Abs. 2 BetrVG ordnungsgemäß nach.
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