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Freistellung

O
olegfd
Nov 2024 bearbeitet

Hallo, eine Frage: Wir sind ein Betrieb mit 160 Mitarbeitern, ich möchte eine teilfreistellung beim Arbeitgeber beantragen? Auf was muss ich achten? Danke

26502

Community-Antworten (2)

D
DummerHund

25.11.2024 um 19:13 Uhr

Erst einmal auf einen ordentlichen Beschluss des Betriebsrates; ohne dem geht nämlich bei einer Freistellung die nach § 38 BetrVG fällt. Das euer BR damit einen Erfolg hab vermag ich aber mehr als zu bezweifeln, da dies i.d. Regel erst ab 200 MA möglich ist. Die Begründung bei einer Teilfreistellung bei 160 MA müsste also schon sehr gravierend sein das ein AG sich drauf einlässt. Und wie gesagt, das geht nur über einen Beschluss des BR. Wird wohl nichts anderes übrig bleiben als wie den § 37 Abs. 2 zu ziehen.

C
Challenger

26.11.2024 um 02:11 Uhr

Nur mal so zur INFO :

BAG vom 27.Juni 1990 - 7 ABR 43/89 - Leitsatz: Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs.2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitglie­dern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben er­forderliche freie Zeit zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muß der Arbeitgeber auf die Inanspruch­nahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen.

Ebenso muß der Arbeitgeber nach § 37 Abs. 2 BetrVG bei der Zuteilung des Arbeitspensums Rücksicht nehmen auf die Belastung des Betriebsratsmitglieds durch die Wahrnehmung von Betriebsrats­aufgaben während der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit. Er darfsich nicht darauf beschränken, das Betriebsratsmitglied während der Zeit, in der es notwendige Betriebsratsaufgaben erledigen muß, zwar von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, ihm aber für die verbleibende Arbeitszeit ein Arbeitspensum aufzubürden, das auf eine nicht durch Betriebsratstätigkeit verringerte Arbeitszeit zugeschnitten ist. Damit brächte er das Betriebsratsmitglied in die Zwangslage, entweder seine Betriebsratsaufgaben oder seine dienstlichen Aufgaben zu vernachlässigen. Eine derartige Konflikt­situation muß der Arbeitgeber vermeiden, indem er der Inanspruch­nahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit wäh­rend der Arbeitszeit bei der Zuweisung der zu bewältigenden Ar­beitsmenge in angemessener Weise Rechnung trägt. Nur dadurch kommt er seiner Freistellungsverpflichtung aus § 37 Abs. 2 BetrVG ord­nungsgemäß nach.

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