Pausenzeit erfassen?
Kann der AG rechtlich durchsetzen, dass die Pausenzeit erfasst werden muss? Er begründet dies damit, dass er ja die Arbeitszeit vollumfänglich dokumentieren müsse. Doch Pausenzeit ist doch keine Arbeitszeit!
Nachtrag: wir stempeln unser Kommen zum Schichtbeginn und unser Gehen zum Schichtende. Zu unserer Pausenregelung heißt es nur: spätestens nach 6 Stunden zu nehmen. Bisher wird die Pausenzeit von 30 Minuten immer automatisch vom Zeiterfassungssystem abgezogen.
Community-Antworten (8)
19.11.2024 um 15:02 Uhr
Natürlich kann der AG dies durchsetzen. Er muss aber die Mitbestimmung des Betriebsrates beachten!
19.11.2024 um 15:27 Uhr
Wobei die Mitbestimmung nur in soweit besteht, das es in der "Machtsphäre" des AGs liegt. Wenn man:
"begründet dies damit, dass er ja die Arbeitszeit vollumfänglich dokumentieren müsse. Doch Pausenzeit ist doch keine Arbeitszeit!"
als Fakt betrachten würde, wäre höchstens das "Wie?" mitbestimmungspflichtig.
19.11.2024 um 19:29 Uhr
Ich denke, dass mit der Pause ist Haarspalterei. Der Arbeitgeber muss Beginn und Ende vor und nach den Pausen aufzeichnen. Bleibt noch die Frage ob der BR überhaupt in der Mitbestimmung ist. Schließlich ist der AG zur Aufzeichnung gesetzlich verpflichtet.
20.11.2024 um 08:45 Uhr
Ich sehe es als Chance auch mal zu dokumentieren, ob eine Pause überhaupt genommen werden konnte. Manchmal ist das ja auch nicht der Fall. Dann müssen BR und AG gegensteuern. Vielleicht entwickelt sich aber auch die Erkenntnis, dass die Pause für die Erledigung von Mittagessen u.ä. zu kurz ist - Stichwort Wegezeit, Kantinenschlange o.ä. - dann kann man da mit einer Anpassung der Lage und Länge der Pausen nachsteuern.
Ich schließe mich Catweazle an: Ob nun die Pause aufgezeichnet wird oder die Arbeitszeit ist unterm Strich das Gleiche. Wichtig: Wenn die Pause aufgezeichnet wird, kann sie nicht mehr automatisch abgezogen werden!
20.11.2024 um 09:19 Uhr
Bleibt noch die Frage ob der BR überhaupt in der Mitbestimmung ist. Zitat catweazel
Der Betriebsrat hat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht dieser Vorschrift bezieht sich sowohl auf die Dauer als auch die Lage der Pausen. Quelle ifb
20.11.2024 um 13:22 Uhr
moreno, hier geht es nur um die gesetzliche Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten. Selbst die Dauer der Aufzeichnung ist gesetzlich festgelegt. Mir geht es darum ob der BR irgendwas mitbestimmen kann.
20.11.2024 um 14:13 Uhr
Bin da auch bei Catweazle, denn dazu muss ja kein neues Zeiterfasungssystem installiert werden.
20.11.2024 um 14:31 Uhr
Natürlich gibt es bei der Ausgestaltung der Zeiterfassung Mitbestimmung des Betriebsrates!
Der Betriebsrat hat das Initiativrecht bei der Ausgestaltung der Zeiterfassung Die Entscheidung über die beste Art der Zeiterfassung unterliegt der Mitbestimmung des örtlichen Betriebsrats (LAG München v. 22.5.2023 – 4 TaBV 24/23)
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