Missbrauch sachgrundloser Befristungen
Hallo zusammen, ich recherchiere gerade zum Thema "Missbrauch sachgrundloser Befristungen" und stoße leider auf viele unklare Aussagen. Konkret geht es um öffentliche Arbeitgeber, die Stellen trotz langfristigem Bedarf nur befristet besetzen, um sozusagen das Kündigungsschutzgesetz zu umgehen. Meinem Verständnis nach widerspricht das dem TzBfG und dem TVöD. Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich ja klar gegen diese Praxis positioniert. Die meisten Angestellten scheuen aber natürlich eine Klage aus Angst um ihren Job. Hat jemand von euch hilfreiche Infos oder Links zu Urteilen, die ich im Gespräch mit dem Arbeitgeber nutzen kann? Danke! #Missbrauch #Befristung #Arbeitsrecht
Community-Antworten (5)
08.11.2024 um 10:06 Uhr
Das was du schreibst ergibt keinen Sinn. Sachgrundlose Befristungen sind entsprechend der allgemeinen Regeln (max 2 Jahre begrenze Anzahl an Verlängerungen) sachgrundlos möglich und haben eben genau den Zweck, eine dauerhafte Beschäftigung nicht einzugehen. Wie man dazu steht mag eine andere Frage sein, aber die Nutzung ist daher kein Missbrauch. Sofern ein Tarif andere Regeln hat, gelten natürlich diese Regelungen für die Betriebe, die unter die Tarifregelung fallen.
08.11.2024 um 10:10 Uhr
"Das was du schreibst ergibt keinen Sinn."
Für einen AG-Schoßhund vielleicht nicht ... für alle anderen schon. Steht ja auch (eigentlich) deutlich erklärt:
"die Stellen trotz langfristigem Bedarf nur befristet besetzen, um sozusagen das Kündigungsschutzgesetz zu umgehen."
08.11.2024 um 10:17 Uhr
@ Pickel, da liegst du etwas daneben: Hinweis des Bundesverfassungsgericht: L e i t s ä t z e zum Beschluss des Ersten Senats vom 6. Juni 2018
- 1 BvL 7/14 -
- 1 BvR 1375/14 -
- Die gesetzliche Beschränkung befristeter Beschäftigungsformen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform trägt der sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Pflicht des Staates zum Schutz der strukturell unterlegenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und dem Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG Rechnung.
- Die mit einer Beschränkung der sachgrundlosen Befristung auf die erstmalige Beschäftigung bei dem jeweiligen Arbeitgeber einhergehende Beeinträchtigung der individuellen Berufsfreiheit ist insoweit gerechtfertigt, als es ihrer für den Schutz vor der Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung einer strukturellen Unterlegenheit und zur Sicherung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Regelfall bedarf.
- Richterliche Rechtsfortbildung darf den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen. 1/ Das TzBfG sagt: Missbrauch der Befristung: Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) soll verhindern, dass Arbeitgeber Befristungen missbräuchlich einsetzen, um Arbeitnehmerrechte zu umgehen. Wenn eine Stelle dauerhaft benötigt wird, ist eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig. Sie würde dem Zweck des Gesetzes widersprechen. -Verstoß gegen Treu und Glauben: Eine Befristung, obwohl eine langfristige Stellenbesetzung geplant ist, verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Arbeitgeber täuscht den Arbeitnehmer über die tatsächlichen Beschäftigungsperspektiven.
08.11.2024 um 14:57 Uhr
Und dann mal eben zur Praxis:
Nicht jeder Arbetgeber der ein großes Kontingent sachgrundlos befristet Beschäftigten hat, will damit die Verantwortung für ein fester Beschäftigung umgehen. Sicher, es gibt solche die das wollen, aber nicht immer ist das was man meint zu sehen auch das was wirklich geschieht.
So beschätigen wir zu 90% sachgrundlos befristet Personal die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung im öffentlichen Dienst eingesetzt werden. Die betreffende Personen sind fast alle Studierenden im Masterstudium, bzw. gerade fertig und überbrücken die Zeit bis zu eine, auf Verbeamtung ausgelegte, Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Als ich das erste Mal bewußt mit dieser Konstruktion konfrontiert wurde, fand ich es absolut verwerflich, doch seitdem habe ich einiges dazu gelernt. Zunächst ist so gewährleistet, dass der betreffende Entleiher möglichst zügig Krankheitsvertretungen bekommt. Die Besetzung solcer Stelle direkt im öffentlichen Dienst braucht in der Regel mehrere Monate (Interne Ausschreiben, externe Ausschreibung, Auswahlverfahren, Mitbestimmung etc.), während wir dies innerhalb ca. eine Woche geregelt bekommen. Dabei werden die eingesetzte Personen vom ersten Tag an absolut gleich vergütet wie Beschäftigten mit der gleichen Qualifikation beim Entleiher. Lohndumping findet hier also nicht statt. Auch wenn man die Befristung kritisch sieht, und das ist richtig so, die Beschäftigten sind bis zum Abschluss ihres Studiums gar nicht interessiert an ein unbefristeten Job, denn sie wollen schließlich beim Entleiher unbefristet landen und dort verbeamtet ihr Arbeitsleben verbringen.
Ganz selen haben wir die Situation, dass jemanden über uns eingesetzt wird um dann innerhalb der Befristung direkt unbefristet zur Entleiher zu wandern. Dies hängt meistens mit der Anerkennung ausländische Zeugnisse zusammen, ein Verfahren was lange dauert. So wird diese Wartezeit überbrückt im Interesse aller Beteiligten.
Sicher, man könnte argumentieren, dass die Stelen dauerhaft sind, denn unser Personalbestand schwankt in der Summe nur geringfügig. wenn man aber die deutliche Grenzen des AÜGs berücksichtigt (18 Monate beim Entleiher) kann man hier nicht von Mißbrauch der Befristung nach § 14(2) TzBfG reden.
Geht man in der Datenbank des BAGs so findet man in Zusammenhang mit Befristungsklagen meistens nur solche, wo es Formfehler gegeben hat (kein Vertrag bei Arbeitsaufnahme ist der Klassiker, dicht gefolgt von Vertragsänderungen mi der Verlängerung), ich kann mich so aus dem Stehgreif nur an ein oder zwei neuere Urteile erinnern, wo die Frage war, ob es struktureller Mißbrauch vom TzBfG war, ohne genau zu wissen, ob die Entfristungsklagen stattgegeben wurden.
Ich würde als BR (oder Personalrat im öffentlichen Dienst) den AG nach einer Begründung der Befristungen fragen. Es könnte durchaus sein, dass es ein nachvollziehbaren Grund gibt. Außerdem wäre zu prüfen, ob die Personen nach maximal 2 Jahre von der Bildfläche verschwinden oder in irgendeiner Form übernommen werden.
08.11.2024 um 23:46 Uhr
@BR-Freudenberg da ging es aber um etwas anderes. Da wurde die Rechtsprechung des BAG zum Vorbeschäftigungsverbot gekippt.
Vorteil hier ist, dass es sich um einen öffentlichen AG handelt. Da kann man eher mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen argumentieren. Aber am Ende ist 14 Abs. 2 TzBfG eine bis heute verfassungsgemäße Norm und daher ist es schwer dagegen vorzugehen
Der BR kann anderweitig Druck machen. Keine Mehrzeiten etc und so den AG etwas drücken
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