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Einkauf für Bewohner

H
häschen
Okt 2020 bearbeitet

Hallo, wir sind BR in einem Pflegeheim. Eine Mitarbeiterin kam mit einem Anliegen zu uns. Eine blinde Bewohnerin hatte sie gebeten, ihr ein paar Adventskalender für ihre Nichten zu besorgen. Das hat sie getan und diese zusammen mit dem Kassenzettel dem Neffen übergeben. Dieser übergab heute unserer Chefin das Geld, in einem Umschlag zur Weitergabe an die Mitarbeiterin. ( der Betrag im Umschlag entspricht dem auf dem Kassenzettel) Nun erhielt diese eine Mail der Chefin. Kontext : sie würde.Handel mit Bewohnern betreiben , dies wäre Missbrauch von Abhängigen und Missbrauch ihrer Vertrauensstellung. Sie verbiete ihr jegliche Geschäfte mit Bewohnern. Das Geld hat sie erstmal einbehalten. Nun fragt die MA wie sie sich verhalten soll. Ich war erstmal sprachlos. Es kommt immer mal vor, daß MA für die Bewohner etwas einkaufen. Dann wird der Kassenzettel abgegeben und sie erhalten ihr Geld. Dienstanweisungrn zu dem Thema gibt es nicht. Was meint ihr?

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Community-Antworten (20)

K
kratzbürste

10.10.2020 um 10:06 Uhr

Vielleicht solltet ihr (der BR) mit der Chefin reden. Es findet kein Handel statt. Lediglich eine menschenfreundliche Dienstleistung. Sie möge unverzüglich das Geld herausrücken. Im Grunde genommen begeht eure Chefin eine Unterschlagung.

R
RudiRadeberger

10.10.2020 um 11:23 Uhr

Nicht nur im Grunde genommen. Das ist Unterschlagung. Und die Begründung ist an den Haaren herbeigezogen. Wo findet hier Handel statt? Missbrauch? Jetzt geht's aber los.

Wenn ich meinem Azubi nen Kaffee mitbringe und er mir das Geld gibt, bin ich dann schon Zwischenhändler? Meine Güte, dann sollte ich mir wohl vorher nen Gewerbeschein besorgen...

K
krambambuli

10.10.2020 um 12:28 Uhr

Kein Wunder- bei den Führungskräften- die sind neben der schlechten Bezahlung noch ein zusätzlicher Grund für den Pflegekräftemangel.

R
RudiRadeberger

10.10.2020 um 12:40 Uhr

Ich glaube das nicht unbedingt. Schlechte Führungskräfte sind, ebenso wie schlechte Angestellte, gleichmäßig über alle Branchen verteilt. Die Bezahlung ist nicht gut. Und Pflege fällt 7 Tage die Woche für 24 Stunden an. Die Lage der Arbeitszeiten kommt in der "Freitag 14 Uhr Hoch die Hände - Wochenende" Gesellschaft deshalb halt auch nicht so attraktiv daher.

D
DummerHund

11.10.2020 um 22:46 Uhr

Im weitestem Sinne hat eure Chefin hier recht. Knackpunkt hier: Die MA hat die Waren erst von ihrem eigenem Geld bezahlt. Also ist es erst einmal ihr Eigentum. Dann hat sie die Waren weiter verkauft an die Bewohnerin oder deren Neffen. Auch wenn sie hier weder einen Gewinn noch einen Verlust gemacht hat, hat sie hier Eigentum verkauft. Defakto hat sie Handel betrieben (Den Aspekt Guter Wille oder Hilfsbereitschaft lasse ich mal außen vor). Ob dies nun wirklich Missbrauch von Abhängigen und Missbrauch ihrer Vertrauensstellung ist, solltet ihr mit der Chefin in einem Gespräch klären, wenn der BR ihr zukommen lässt das ihr eure Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. BetrVG geltend macht. Dem Verbot sollte die MA erst einmal folge leisten, bis ihr eine Regelung getroffen habt. In jedem Fall aber begeht die Chefin eine Unterschlagung. Dies solltet ihr der Chefin, neben der Mitteilung der Mitbestimmung auch ganz deutlich mitteilen. Sie hätte den Umschlag also umgehend zurück geben müssen oder aber der MA aushändigen müssen. Hier könnte die MA Anzeige erstatten.

PS. so sorgt eine Chefin dafür das Sitzungen eben doch einen ganzen Tag lang dauern ;-)

U
UliPK

12.10.2020 um 12:17 Uhr

@Dummerhund Meinst du nicht auch, dass es etwas weit hergeholt ist dieses als Handel zu bezeichnen? Beim "Handel" im gesetzlichen Sinne ist immer auch eine Gewinnerzielungsabsicht dahinter, die hier aber nicht gegeben ist, es ist lediglich ein Freundschaftsdienst/Gefälligkeitsverhältnis.

Es steht ja sogar in der Berufsbezeichnung eines Pflegers: " - Leisten Hausarbeiten wie kochen und laufende Besorgungen" Quelle:https://www.123test.com/de/Berufe/Beruf-pfleger~in-in-einem-altenheim/

"In jedem Fall aber begeht die Chefin eine Unterschlagung" Ab hier bin ich dann wieder bei dir.

G
ganther

12.10.2020 um 13:11 Uhr

"Das Geld hat sie erstmal einbehalten" ich habe meine Zweifel, dass das die Tatbestandsmerkmale des § 246 StGB erfüllt. Die Unterschlagung bedarf als Tathandlung eine Zueignung. Die dürfte noch nicht vorliegen, da sie das Geld "erstmal" einbehält.

C
celestro

12.10.2020 um 13:15 Uhr

"Beim "Handel" im gesetzlichen Sinne ist immer auch eine Gewinnerzielungsabsicht dahinter, die hier aber nicht gegeben ist, es ist lediglich ein Freundschaftsdienst/Gefälligkeitsverhältnis."

Kannst Du uns bitte den § nennen, unter dem man diese "gesetzliche" Definition von Handel mit Gewinnerzielungsabsicht findet? Danke!

D
DummerHund

12.10.2020 um 14:17 Uhr

@UliPK "Meinst du nicht auch, dass es etwas weit hergeholt ist dieses als Handel zu bezeichnen?"

Nicht ich bezeichne es so, sondern im Falle einer möglichen Kündigung könnte der Gesetzgeber es so bezeichnen. Denn deine Aussage "Beim "Handel" im gesetzlichen Sinne ist immer auch eine Gewinnerzielungsabsicht dahinter, die hier aber nicht gegeben ist," ist nur teilweise Richtig. In der rechtlichen Definition würde es heißen, -----mit dem ZIEL der Gewinnerzielungsabsicht----. Das das Ganze evtl. Blödsinn sein könnte, da gebe ich dir recht, denn die MA hat hier im gutem Glauben gehandelt. Darum geht es aber nicht. Ich habe hier nur weiter gesponnen (mit dem Hintergrund wissen das ich weiß wie die Chefin dort tickt) was sein könnte.

Dein Link beschreibt das was ein Beschäftigte mit bringen sollte und was in in Alten und Pflegeheimen praktiziert wird. Dies spiegelt aber nur den Gesamtrahmen wieder und muss nicht alles 1:1 in jeder Einrichtung so umgesetzt werden. Siehe hier, das es die Chefin sogar eindeutig untersagt. Und hier würde ich abraten gegen diese Weisung zu verstoßen, selbst wenn eine Mitbestimmung nach §87 Abs. 1 Nr. 1 bestehen sollte.

M
Moreno

12.10.2020 um 14:43 Uhr

Ist die Chefin auch die Chefin oder nur die Hausleitung?

D
DummerHund

12.10.2020 um 16:06 Uhr

Ich Antworte mal für Häschen. Sie ist die Chefin.

C
celestro

12.10.2020 um 16:09 Uhr

@UliPK

Hast Du den Text in Deinem Link auch gelesen und vor allem "verstanden"?

Zitat: "Führt der Unternehmer seinen Betrieb nach Ansicht des Finanzamts aus anderen Gründen als der Gewinnerzielung, können die Verluste steuerlich nicht anerkannt werden."

Das heißt, das ohne Gewinnerzielungsabsicht der Unternehmer das nicht steuerlich absetzen kann. Das ist klar. Aber da steht nicht "es ist nur Handel WENN ...."

U
uli@upk.one

12.10.2020 um 18:02 Uhr

@celestro

Oh man, mal wieder ein typischer celestro. Wenn du denn der Meinung bist.

D
DummerHund

12.10.2020 um 19:21 Uhr

Wie man dem Verlauf nach entnehmen kann ist nicht nur celestro der Meinung.

G
ganther

12.10.2020 um 19:37 Uhr

kann mir jemand diese Diskussion erklären? Wo kommen wir denn her? Ausgangspost: "Es kommt immer mal vor, daß MA für die Bewohner etwas einkaufen. Dann wird der Kassenzettel abgegeben und sie erhalten ihr Geld. Dienstanweisungrn zu dem Thema gibt es nicht. " Wir diskutieren nun, ob Handel erlaubt ist. Warum eigentlich genau. Und glaubt wirklich jemand, dass ein Arbeitsrichter (egal welche Definition in einem Buch steht, oder was im Steuerrecht gilt oder oder oder) hier wirklich Maßnahmen gegen die MAin durch winkt?

M
Moreno

12.10.2020 um 20:15 Uhr

Es war eine Gefälligkeit gegenüber der Bewohnerin wenn die Chefin dies nicht wünscht geht's halt nicht mehr! Aber dann würde es auch für mich Dienst nach Vorschrift bedeuten!

G
ganther

12.10.2020 um 20:18 Uhr

das unterschreibe ich direkt!

D
DummerHund

12.10.2020 um 21:06 Uhr

Ich auch :-)

H
häschen

12.10.2020 um 22:41 Uhr

Danke an ALLE :-)

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