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Gehaltsliste angefordert

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Samsemilia
Nov 2024 bearbeitet

Hallo zusammen, mein chef kam heute auf mich zu, ob ich davon wüsste dass ein Mitglied meines BR die Gehaltsliste angefordert hat. Ich (Vorsitzender) weiß absolut nichts davon. Es wurde auch in keiner Sitzung beschlossen diese anzufordern. Sprich, ein BR Mitglied macht hier einfach einen alleingang. Kann der Chef das Mitglied fragen wieso es die Liste will und verweigern wenn es keinen Grund oder Beschluss darüber gibt? Oder ist das so erlaubt, dass ein Mitglied einfach so die Einsicht einfordert? Kann dazu leider nichts handfestes im Netz finden.

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Community-Antworten (9)

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Catweazle

03.11.2024 um 09:35 Uhr

§ 80 (2) ist doch eindeutig. Nur ein gebildeter Ausschuss kann die Liste einsehen. In kleineren BR der Vorsitzende. Die Einsichtnahme muss aber für die Aufgaben des BR erforderlich sein. Auch hier gilt: ohne Beschluss geht nichts.

S
Samsemilia

03.11.2024 um 10:07 Uhr

Genau das geht für mich dort eben nicht hervor.

"Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen." In § 28 wiederum ist nur die Rede von Ausschussbildung bei Betriebsräten mit mehr als 100 Mitarbeitern.

C
Catweazle

03.11.2024 um 11:10 Uhr

Da steht Betriebsrat und nicht Betriebsratsmitglied.

T
Tripple

03.11.2024 um 20:35 Uhr

Mit Betriebsrat ist das gesamte Gremium gemeint, nicht der Vorsitzenden. Gegebenenfalls auch ein betroffener Ausschuss der den Auftrag des Gremiums bekommen hat. Der Betriebsratsvorsitzende ist nicht der Betriebsrat.

C
celestro

03.11.2024 um 23:26 Uhr

"Da steht Betriebsrat und nicht Betriebsratsmitglied."

Und nicht nur das ... da steht explizit auch "der Weg": "in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen."

und hinzu kommt, das im BR fasst nichts ohne Beschluss gemacht wird.

M
Muschelschubser

04.11.2024 um 12:31 Uhr

"Der Betriebsratsvorsitzende ist nicht der Betriebsrat."

Wer vertritt denn den BR nach §26 BetrVG? Und was steht dort zum Thema Beschlüsse?

Was Catweazle schreibt ist schon richtig, und meiner Meinung nach auch abschließend.

T
Tripple

04.11.2024 um 13:29 Uhr

Der Vorsitz vertritt das Gremium bei Gesprächen mit der Geschäftsleitung bzw. je nach Beschluss des Gremiums auch im laufenden Geschäft......... Nicht mehr und nicht weniger. Der "Chef" ist das Gremium.

OH
Olav HB

04.11.2024 um 14:03 Uhr

Alleingänge sind im Rahmen einer BR immer mehr als bedenklich (es sei denn, es ist ein 1-er BR). Die Frage ist also, warum will der Kollege diese Liste haben?

Alleerdings hat er, losgelöst von seine Tätigkeit als BRM, im Rahmen des Entgeldtransparenzgesetzes die Möglichkeit beim Arbeitgeber zu erfragen, was andere Beschäftigten (anonymisiert) mit vergleichbare Qualifikation, Aufgaben und Betriebszugehörigkeit als Bruttogehalt bekommen. Dieser Anspruch beruht als nachdrücklich NICHT auf sein BR-Mandat und gilt auch nicht für das ganze Unternehmen, sondern NUR um eine Aufstellung vergleichbar Beschäftigten.

Der Gesetzestext: EntgTransG: § 10 Individueller Auskunftsanspruch (1) Zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes haben Beschäftigte einen Auskunftsanspruch nach Maßgabe der §§ 11 bis 16. Dazu haben die Beschäftigten in zumutbarer Weise eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit (Vergleichstätigkeit) zu benennen. Sie können Auskunft zu dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt nach § 5 Absatz 1 und zu bis zu zwei einzelnen Entgeltbestandteilen verlangen. (2) Das Auskunftsverlangen hat in Textform zu erfolgen. Vor Ablauf von zwei Jahren nach Einreichen des letzten Auskunftsverlangens können Beschäftigte nur dann erneut Auskunft verlangen, wenn sie darlegen, dass sich die Voraussetzungen wesentlich verändert haben. (3) Das Auskunftsverlangen ist mit der Antwort nach Maßgabe der §§ 11 bis 16 erfüllt. (4) Sonstige Auskunftsansprüche bleiben von diesem Gesetz unberührt. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

M
Muschelschubser

04.11.2024 um 14:11 Uhr

@Tripple

Nichts anders habe ich aussagen wollen.

Der Vorsitzende ist das Sprachrohr. Um als solches fungieren zu können, benötigt er einen Beschluss.

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