Erstellt am 26.06.2012 um 11:54 Uhr von rkoch
Ihr habt die Liste tatsächlich erhalten? Verwunderlich... §80 spricht nur von "Einsichtnahme des BA" und das bedeutet normalerweise: In den Räumen der Personalabteilung in die Liste sehen.
Und daraus ergibt sich auch die Reaktion: Der BA (bzw. in einem kleineren BR der BRV) besucht die Personalabteilung und läßt sich die entsprechende Originalliste vorlegen.
So weit auch das nicht klappt hilft nur: Meckern und im extremfall Klagen (zumindest erstmal damit drohen).
BTW: "Leitende Angestellte": Hoffentlich habt ihr die ordentlich zugeordnet, denn deren gibt es nur gar wenige.
Erstellt am 26.06.2012 um 12:00 Uhr von imebro
Danke für die schnelle Antwort.
Natürlich wäre ich auch mit der Einsichtnahme zufrieden gewesen, wie sie § 80 vorschreibt. Ich hatte jedoch um eine Liste gebeten und diese auch erhalten...
Genau das Problem "Leitende Angestellte" stellt sich hier.
Soeben erfuhr ich nämlich, dass unser Chef wohl der Ansicht sei, dass es sich bei den beiden Herren um ltd. Ang. handelt, was natürlich völliger Unsinn ist.
Es sind 2 "ganz normale" Abteilungsleiter, von denen jeder wegen jeder Kleinigkeit das OK vom Chef einholen muss.
Eben habe ich im Internet eine Definition für leitende Angestellte gefunden... diese nun ausgedruckt und werde sie wohl dann am Montag unserem Chef aushändigen.
Es ist immer wieder verwunderlich, wie schwer einem die AG die Arbeit als BR machen. Und dann wundern sie sich, wenn auch die BR nicht zu allem gleich JA + AMEN sagen...
Schöne Grüße,
imebro
Erstellt am 26.06.2012 um 12:16 Uhr von paula
wenn der AG dann immer noch nicht hören will, dann muss er fühlen. Daher mit Aushändigung der netten Definition "Leitender Angestellter" (hoffe die aus dem Internet enspricht den Maßgaben des BetrVG - ansonsten die entsprechenden Kommentarstellen heruaskopieren) Frist setzen. Nach Fristablauf Anwalt beauftragen...
Erstellt am 26.06.2012 um 12:59 Uhr von rkoch
Ein kleiner Knackpunkt:
Die Gerichte orientieren sich bei der Feststellung des Status des "leitenden Angestellten" gerne an der Statusfeststellung aus Anlass der letzten Wahl. Waren die beiden zu diesem Zeitpunkt "leitende Angestellte"? Falls ja, reicht u.U. ein Verfahren wegen der Einsichtnahmen nicht! Die Gerichte handeln nur nach Antrag. In einem Beschlußverfahren gilt zwar der Ermittlungsgrundsatz, dieser erstreckt sich aber nur auf den antragsgemäßen Umfang. Dazu gehört i.d.R. nicht automatisch eine Statusfeststellung. Also könnte parallel ein Antrag auf Statusfeststellung der "leitenden Angestellten" notwendig werden! Ohne diesen könnte sich der Ermittlungsgrundsatz bei der Einsichtnahmesache darin erschöpfen, den Status der beiden anhand der Wahlunterlagen festzustellen. Das liegt im Ermessen des Richters welchen Weg er da geht, und da diese von Natur aus den Weg des geringsten Widerstandes gehen......
Und wenn ihr dann schon mal dabei seid, könntet ihr gleich alle anderen "leitenden" unterhalb der GF-Ebene auch überprüfen lassen. Derartige Anträge gehen nur bei gegebenem Anlass - und den habt ihr ja jetzt. Sonst gibt es denn erst wieder bei der nächsten Wahl - und dann ist es i.d.R. zu spät.
Erstellt am 26.06.2012 um 14:09 Uhr von Bakunin
Ist denn auch die Erforderlichkeit für die Einblicknahme in die Gehälterliste gegeben? Nicht, dass Ihr Euch ein Eigentor schießt...
Erstellt am 26.06.2012 um 14:17 Uhr von imebro
Ja, ich denke schon.
Wie sonst soll ich das Gehalts-Gefüge überprüfen?
Es geht darum, dass einer Kollegin ein Gehalt angeboten wurde, dass ich für wesentlich zu niedrig halte. Meines Erachtens erhalten die anderen Kollegen für die gleiche Arbeit mehr und das möchte ich halt überprüfen.
Darüber hinaus liegt die letzte Überprüfung mehrere Jahre zurück und daher sehe ich schon einen Grund für eine erneute Prüfung.
Schöne Grüße,
imebro
Erstellt am 26.06.2012 um 14:45 Uhr von mainpower
Hallo,
vorsicht mit den Listen. Diese Daten fallen alle unter den Datenschutz, nicht dass unbefugte Personen einblick haben. Schon aus diesem Grund verwunderlich dass Du Diese bekommen hast.
Erstellt am 27.06.2012 um 12:29 Uhr von Kölner
@imebro
Ohne tarifvertragliche Bindung oder betriebliche Eingruppierungsrichtlinien wird das Jammern über eine falsche Gehaltsstufe eines AN schwierig...