Betriebsratsmitglieder in DE verteilt
Liebe Forumianer,
das digitale Zeitalter ist vollkommen bei uns angekommen, die meisten Mitarbeiter arbeiten im Homeoffice oder haben sogar einen Vertrag mit dem Sie immer von zu Hause aus arbeiten können. Diese digitale Welt macht es einem Betriebsrat nicht immer einfach. Wir sind ein tolles, engagiertes Betriebsratsgremium, mit viel wissen und einer tollen Zusammenarbeit.
ABER ... wir haben in unserem großen Gremium tatsächlich einige Mitglieder die so verteilt in Deutschland leben, das es keinen Sinn macht diese wöchentlich an einen Punkt kommen zulassen um die Themen zu besprechen. Die Zeit, der Aufwand und die Kosten wie auch die persönlichen Möglichkeiten geben dies einfach nicht her. Wir möchten die Mitglieder aus dem Grund aber keinesfalls aus dem Gremium verlieren, dies sind wichtige Wissensträger.
Gibt es eine Grauzone in der wir eine Videokonferenz als Präsenzveranstaltung durchbekommen? Kann dies in einer Geschäftsordnung beschlossen werden?
Community-Antworten (2)
22.10.2024 um 15:27 Uhr
Die Teilnahme an BR-Sitzungen ist klar im BetrVG geregelt und keine Grauzone. Voraussetzung für die Teilnahme per Konferenzsaltungist, dass ein entsprechenden Geschäftsordnung vorliegt. Diese muss von ein Mehrheit der BR-Mitglieder in einer Präsenzsitzung beslossen werden. (aso NICHT die Mehrheit der Anwesenden!). Ist das entschieden, hat zwar die Präsenzteilnahme preferenz, eine (vor Allem in eurem Fall sinnvolle) Teilnahme per Konferenz ist aber unproblematisch.
Für den Zusammenhalt im Gremium empfehle ich aber in regelmäßige Abstände tatsächlich ein Präsenzsitzung einzuberufen. Plant man so eine Sitzung für ein ganzen Tag inkl Pausen und ein gemeinsames Mittagessen (jeder zahlt für sich natürlich) trägt dies zu dem Zusammenhalt des Gremiums auf jeden Fall bei. Wenn man taktisch vorgeht kann es sogar sein, dass der AG (weil ihr sonst so sparsam seid) entscheidet, die Verpflegung an dem Tag auf sich zu nehmen. Man muss das nur "mal so nebenbei" ansprechen. (eine Verpflichtung gibt es aber nicht!)
22.10.2024 um 16:16 Uhr
Ganz klar nein. Nicht links, nicht rechts, nein. Und wenn ihr das nicht beachtet, sind eure Beschlüsse die Mühe nicht wert, weil sie das Arbeitsgericht euch um die Ohren hauen wird.
Was ihr machen MÜSST - als absolutes MINIMALDING um wirksam arbeiten zu können - ist eine gemeinsame Präsenzsitzung irgendwo wo ihr alle gut hinkommt und eine Geschäftsordnung beschließen, die Remotesitzungen und Hybridsitzungen erlaubt.
Dauerhaftes Problem wird sein, dass Präsenz Vorrang hat. Da könntet ihr aber Glück haben vor einem Arbeitsgericht.
Verwandte Themen
Neuwahl nach § 13 (2 die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist.
ÄlterHallo, Unser Betriebsrat 7 Betriebsräte ist im Februar 2013 bedingt wegen Renteneintritt eines Mitglieds unter seine Mitgliederzahl gesunken. Es sind keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden. Somit n
Betriebsratsmitglieder ausschließen?
ÄlterIn einem neu Gewählten Betriebsrat wurden zwei alte Betriebsratsmitglieder wieder gewählt. Als neuer Betriebsratsvorsitzender habe ich nun in den alten Unterlagen gesehen, das die zwei alten Betriebsr
Verstoß gegen § 34 BetrVG ?
ÄlterHallo Kollegen, wir haben zu Beginn unserer neuen Amtszeit beschlossen, dass jedes Betriebratsmitglied, mit der Einladung zur Betriebsratssitzung eine Niederschrift von der letzten BR-Sitzung bekommt
Abwahl des Betriebsratsvorsitzenden durch Belegschaft
ÄlterHallo Wie ich erfahren habe ,will die Belegschaft den BRV abwählen und sammelt kräftig Stimmen dafür ein ,Protokoll mit den Vorwürfen gibt es auch ,als ich gefragt wurde was ich dazu sagte ,Konnte ic
Falsche(?) Wahlzettel Betriebsratswahl
ÄlterGrüß Gott, bei uns im Betrieb stehen in diesem Monat Betriebsratswahlen (Personenwahl) an. Leider haben sich für die Wahl weniger Kandidaten zur Verfügung gestellt, als nach § 9 BetrVG eigentlich er