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Betriebsvereinbarung Gehaltsmodell

M
medienkraft
Okt 2024 bearbeitet

Hallo,

bei uns werden zwei Abteilungen zu einer zusammengeführt. Ein Teil der AN in der neuen Abteilung hat ohne wenn und aber ein Festgehalt in Höhe von 100%. Der zweite Teil hat die Regelung 90% Festgehalt - 10% variables Gehalt. Die 90/10-Geschichte ist in einer BV geregelt. Jetzt meine Frage - ist einer solchen Verschmelzung das Gehaltsmodell (90/10) auch auf die AN mit 100% anzuwenden? Oder sind die trotzdem außen vor und bekommen 100% wie gehabt.

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Community-Antworten (6)

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Olav HB

15.10.2024 um 20:08 Uhr

Das hängt davon ab, würde der Anwalt sagen.

Grundsätzlich gilt das, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Man kann also KollegInnen aus der 100% Gruppe nicht gegen ihren Willen zwingen ein anderes Modell anzunehmen. Nun kann es natürlich sein, dass einige dadurch besser gestellt werden. Als BR würde ich den AG bitten um eine genaue Aufstellung der Gehälter (muss nicht namentlich sein) und eine Vergleichsberechnung bei zu fügen, wie sich das Modell auf dem Gehalt auswirkt. Mit dieser Information kann man dann auf ein (Teil)Betriebsversammlung die betroffene KollegInnen darüber informieren, was die Folgen eine Änderung sind. Es ist dann an den KollegInnen zu entscheiden, welches Modell sie beitreten werden. Wenn viele KollegInnen aus der 90/10 Gruppe zu der 100 Gruppe wechseln wollen ist das einen Hinweis darauf, dass sie das als ein besseres und gerechteres Modell erfahren.

M
medienkraft

16.10.2024 um 10:00 Uhr

Danke für deine Antwort. Das 100er-Modell ist definitiv das bessere Modell, da es sich hier um eine Verkaufseinheit handelt und natürlich am Umsatz gemessen wird. Aber was wir eben wissen möchten, ob das im Rahmen der 90/10-BV zulässig ist, die 100er ohne Änderung auf 90/10 einzugliedern. Oder gibt es hier eine Art Gleichbehandlungsprinzip, eine BV für alle? Ein Mitarbeiter mit der Variable könnte sich hier benachteiligt fühlen.

OH
Olav HB

16.10.2024 um 11:10 Uhr

Das hängt davon ab was in dem Arbeitsvertrag der einzelne BEschäftigten steht. Steht da nichts von ein (teilweise) prämienbasierte Entlohnung (also die 90/10 Lösung), sondern nur etwas von ein festen betrag (die 100% Lösung), dann muss der AG über Änderungskündigungen versuchen die Entlohnung zu ändern. Dieses Verfahren ist aufwändig und mitbestimmungspflichtig und nicht ohne Risiko, denn jeder betroffene Arbeitnehmenden kann (und sollte!) so eine Änderung unter Vorbehalt der Prüfung unterschreiben und anschließend gegen die Änderungskündigung Klage einreichen. Die Kosten bleiben dabei für den einzelne Mitarbeitenden im Rahmen (besonders dann, wenn sie in der Gewerkschaft sind, denn da übernimmt diese den Rechtsschutz), summieren sich aber für den Arbeitgeber. Der BR wird natürlich die Kündigungen z.B. nach §99 Abs 2 (4) BetrVG widersprechen. Eine BV welche in bestehende arbeitsvertragliche Rechte zum Nachteil der Arbeitnehmenden eingreift halte ich für rechtlich fragwürdig mit einen Tendenz zum unzulässig.

Die Zusammelegung von zwei Abteilungen ist in der Umsetzung mitbestimmungspflichtig (nicht in der Entscheidung selbst, der ist untermehmerisch!) und in diesem Kontext sollte der BR genau schauen, was da ausgehandelt wird. Ich empfehle da dringend einen Rechtsbeistand, schließlich wird der Ag sämtliche Vereinbarungen durch sein eigenen Anwälte prüfen lassen.

C
celestro

16.10.2024 um 13:27 Uhr

"Aber was wir eben wissen möchten, ob das im Rahmen der 90/10-BV zulässig ist, die 100er ohne Änderung auf 90/10 einzugliedern. Oder gibt es hier eine Art Gleichbehandlungsprinzip, eine BV für alle?"

Kommt darauf an. Ich würde sagen, das eine BV grundsätzlich für alle gilt. Es könnte aber Ausnahmen geben .... die wären dann in der BV beschrieben.

M
Moreno

16.10.2024 um 20:30 Uhr

Wenn das 100 Prozent Modell das bessere für alle AN ist würde ich versuchen dies auch für alle durchzusetzen!

G
GabrielBischoff

17.10.2024 um 11:40 Uhr

Insgesamt wäre die Formulierung der BV auch mal interessant. Die Kollegen schienen ja schon vorher die gleichen Jobs zu machen, wurden aber nicht gleich behandelt. Oder die Jobs sind doch so unterschiedlich, dass die BV nicht anwendbar ist.

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