Urlaubsauszahlung nach Kündigung durch AN
Hallo zusammen,
folgender Fall:
ein AN hat nach 6 Jahren zum 15.09 gekündigt. Er hat ja einen vollen Urlaubsanspruch (30 Tage IG-Metall) da er nach dem 01.06 kündigt. Seinen Resturlaub von 13 Tagen konnte er Krankheitsbedingt nicht wahrnehmen. Diesen hatte er sogar vorher beantragt und vom Vorgesetzten genehmigt bekommen.
Die GF will ihm nun nur seinen Lohn Anteilig am Monat ausstellen und die nicht genommenen Urlaubstage nicht bezahlen. Wir sind der Meinung das diese Ausbezahlt werden müssen da sie A: genehmigt sind und B: nicht genommen werden konnten. Selbst wenn sie nicht beantragt/genehmigt wären sind wir der Meinung das diese ausgezahlt werden müssen da ab dem 01.06 ein voller Urlaubsanspruch besteht.
Wie seht ihr das bzw. auf welcher Rechtsgrundlage ausser dem BUrlG können wir da was machen ?
Mit freundlichen Grüßen
Jonas
Community-Antworten (6)
27.09.2024 um 15:32 Uhr
Ich würde sagen: das liegt innerhalb des Individualrechtes und der BR ist da komplett raus.
27.09.2024 um 15:46 Uhr
@celestro Das mag vielleicht sein aber wenn ich mit der Einstellung an jedes Thema herangehe brauch ich kein Betriebsratsmitglied werden und sage einfach jedem das er sich einen Anwalt suchen soll. Meine Intention dahinter ist das ich gerne wissen möchte ob das rechtens ist um unserer GF mal wieder vor Augen zu führen das man damit nicht nur dem ehemaligem Mitarbeiter unrecht tut sondern ebenfalls Mittel für eine Klage aufwenden muss die an anderen Stellen definitiv besser investiert sind und man damit eine schlechte Außenwirkung provoziert die in Zeiten des Fachkräftemangels doppelt schlecht ist. Solche Infos verbreiten sich in Freundeskreisen oder Kununu in Windeseile.
27.09.2024 um 16:26 Uhr
Das hat nichts "brauch ich kein Betriebsratsmitglied werden" zu tun. Wenn Du als BR keine Handhabe hast, bleibt nur noch das Individualrecht.
27.09.2024 um 16:33 Uhr
Der Urlaubsanspruch variiert nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis. Stichtag ist der 30.06.: Bis zu diesem Tag gelten andere Bestimmungen als ab dem 01.07.:
In der ersten Jahreshälfte steht dem Arbeitnehmer pro Monat bis zu seinem Ausscheiden ein 1/12 seines Jahresurlaubs zu. Sollte er beispielsweise zum 31.05. ausscheiden und Anspruch auf 20 jährliche Urlaubstage haben, stünden ihm 5 / 12 Monate x 20 = 8,33 Urlaubstage zu. Diese sind auf 9 Tage aufzurunden, ein Abrunden ist nicht zulässig. Ab dem 01.07. hat der Arbeitnehmer, wenn er schon ab dem 01.01. im Unternehmen gearbeitet hat, Anspruch auf seinen vollen gesetzlichen Urlaub. Sollte er zum 31.07. ausscheiden, stehen ihm, wenn er in der 5-Tage-Woche gearbeitet hat und im Betrieb nichts anderes vereinbart wurde, 20 Tage Urlaub zu. In beiden Fällen sind die Urlaubstage abzüglich der eventuell schon gewährten Urlaubstage vor dem Ausscheiden zu gewähren oder finanziell abzugelten.
Ich denke der letzte Satz hilft….
Und hier kannst du noch Genaueres dazu lesen:
https://www.kanzlei-hasselbach.de/blog/resturlaub-bei-kuendigung-oder-aufhebungsvertrag/
27.09.2024 um 16:51 Uhr
"Das mag vielleicht sein aber wenn ich mit der Einstellung an jedes Thema herangehe brauch ich kein Betriebsratsmitglied werden und sage einfach jedem das er sich einen Anwalt suchen soll."
Deine Frage war:
"auf welcher Rechtsgrundlage ausser dem BUrlG können wir da was machen ?"
und die Antwort ist nun einmal "leider", das der BR da raus ist. Und die entsprechenden Regeln aus dem BUrlG hast Du ja schon genannt.
"um unserer GF mal wieder vor Augen zu führen ...."
das ist zwar alles richtig, aber der BR ist nicht dazu da, der GF die Regeln zu erklären. Und das man keine negative Außenwirkung riskieren sollte ..... sollte eine GF eigentlich selbst wissen ... eigentlich.
27.09.2024 um 17:14 Uhr
@Lotsenbraut5 Danke das ist genau das was ich gesucht habe.
@celestro wenn die GF das wüsste, müsste ich mich nicht mit sowas Beschäftigen.. Solche Themen führen auch Innerhalb der Belegschaft zu Unruhen. Wir sind sowieso schon sehr knapp aufgestellt, die Kollegen sehen es geht eine Person nach der nächsten und die kriegen dann auch noch einen Tritt in den hintern. Es könnte so einfach sein aber manche Menschen lernen es auch einfach nicht..
Das ich dem Chef nicht sagen kann das er das bezahlen muss ist mir klar.. Die Mitbestimmung gilt da nicht. Aber die beratende Funktion des BR's können wir ja definitv ausspielen. Und damit das funktioniert muss man mit Fakten argumentieren können und nicht einfach sagen "Ich glaube.." Danke trotzdem! :)
Verwandte Themen
Interessantes Abstimmungsergebnis - Richtige Formulierung des Beschlusses zur Kündigung?
ÄlterHeute ist bei uns folgendes passiert: Anhörung zur Betriebsbedingten fristgerechten Kündigung von Frau xyz nach § 102 BetrVG. Der AG bittet den Betriebsrat um Zustimmung zur Betriebsbedingten fr
Kündigung in Probezeit - andere Stelle im Arbeitsvertr. als ausgeübt werden soll
ÄlterHallo Forum, wir haben leider im Moment eine Kündigung einer Kollegin in der Probezeit vorliegen - das besondere daran ist das die Kollegin erst am 01.02.2018 bei uns im Haus angefangen hat. Als Grun
Wer rückt nach?
ÄlterHallo BR Kollegen, ich hätte eine Frage zum Thema Vertretung im BR. Wir streiten seit einigen Tagen über das Thema Frauenquote. Jeder hat ein Gesetzgefunden zur Vertretung der BR Mitglieder ab
Kündigung trotz AU - mit Verdacht auf Alkoholkrankheit?
ÄlterBeabsichtigte Kündigung einer Mitarbeiterin ( AG wird die Kündigung am 09.03. dem BR vorlegen, daher erstmal nur Verdachts Angaben) Gründe zur Kündigung sind evt. folgende: unendschuldigtes fern
Ordentliche Kündigung mit Formfehler bei Sozialauswahl
Älter2 MA haben eine ordentlich Kündigung (betriebsbedingt) erhalten. Personalabteilung hat danach festgestellt, dass unterhaltspflichtige Personen bei Sozialauswahl nicht richtig berücksichtigt wurden und