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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ordentliche Kündigung

G
günter
Jan 2018 bearbeitet

Zur Aufklärung: Natürlich hat der BR mit den AN gesprochen nach der 1. Kündigung und auch der 2.Kündigung. Es wurde ja auch die Anhörung des BR vor Kündigung an AG wurde fristgerecht gemacht. Auch die Fristen für eine Klage wurden bei der 1.Kündigung eingehalten. Nur hat der AG die zweite Kündigung den AN noch nicht schriftlich zugestellt. Nochmals meine Frage: Wenn die AN die zweite Kündigung nicht zugestellt bekommen, ist dann die 1.Kündigung wirksam?

3.96002

Community-Antworten (2)

K
Kölner

24.04.2007 um 15:40 Uhr

Die erste ist doch sowieso zunächst wirksam...

H
Heini

24.04.2007 um 20:48 Uhr

Mit dem § 623 BGB ist vorgegeben, dass die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder durch Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen.

Erfolgte die zweite Kündigung nicht schriftlich so ist diese unwirksam.

Die erste Kündigung ist wirksam auch wenn die zweite Kündigung schriftlich erfolgt. Sollte der Betroffene die zweite Kündigung schriftlich bekommen, so muss auch hier innerhalb der Frist eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden.

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