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bei Teilzeit weitere Reduzierung durch AG möglich bei Einführung 4 Tage Woche?

SB
Susann B.
Okt 2024 bearbeitet

Hallo zusammen, eine Frage - vielleicht kennt sich jemand im Detail aus. In einem Betrieb sind 38 Wochenstunden bisher die Regel. Ab 01.01.25 soll für 6 Monate die 4-Tage-Woche eingeführt werden (aufgrund der Auftragslage). Dies bedeutet für einen Mitarbeiter in Vollzeit dann 32 Wochenstunden, anstelle der vollen 38 Wochenstunden. Ein Mitarbeiter arbeitet bereits seit 2 Jahren nach dem Teilzeitbefristungsgesetz 30 Stunden pro Woche. Darf dieser Mitarbeiter dann ab 01.01.25 weiter in der Anzahl der Wochenstunden heruntergestuft werden? (prozentual zum gleichen Anteil wie die anderen Mitarbeiter, die bisher in Vollzeit die 38 h haben) Danke für eure Antworten!

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Community-Antworten (10)

R
rtjum

26.09.2024 um 11:10 Uhr

wird das dann Kurzarbeit?

OH
Olav HB

26.09.2024 um 11:28 Uhr

Ich gehe eben davon aus, dass die 38 Std/Woche in den Arbeitsverträge genau so festgelegt ist wie die 30 Std/Woche der TZler. In dem Fall kann der AG die Arbeitszeit nicht ohne Weiteres auf 32 Stunden, bzw. anteilmäßig bei den TZler, herabsetzen. Naja, er kann das schon, hat dann aber Annahmeverzug für die Differenz zwischen Vertragsarbeistzeit und aufgrund seines Angebots der Arbeit geleistete Arbeitszeit. Schließlich ist der Arbeitnehmer verpflichtet seine Arbeitskraft vertragsgemäß zur Verfügung zu stellen und der Arbeitgeber aus der gleichen Verpflichtung heraus verpflichtet Arbeit anzubieten. Einzig und alleine wenn der AG Kurzarbeit anmeldet kann der Arbeitszeit reduziert werden, die Differenz zur normalen Bezahlung wird dann (teilweise) vom Kurzarbeitergeld gedeckt. Dies gilt dann für alle von der Maßnahme betroffene Mitarbeitenden. Alternativ könnte der AG natürlich überlegen alle Leute eine Änderungskündigung mit reduzierten Stundenzahl vorzulegen, das wäre aber absolut unverhältnismäßig und mit dem Risiko verbunden, dass ein Arbeitsgericht das einkassieren würde (mit hoher Wahrscheinlichkeit m.E.). Insgesamt: Wenn Kurzarbeit ja, wenn nicht, dann nicht.

SB
Susann B.

26.09.2024 um 13:04 Uhr

Hallo, es ist keine Kurzarbeit sondern tatsächlich eine 4-Tage-Woche. Die Mitarbeiter in Vollzeit arbeiten von Mo - Do jeweils 8 h und Fr 6 h. Die 6 h entfallen dann in der 4-Tage-Woche. Die Teilzeit-Mitarbeiter arbeiten momentan eh schon nur von Mo - Do, an diesen Tagen dann jeweils 7,5 h. Also kann man davon ausgehen, dass hier nichts gekürzt werden darf? Sonst müssten den Teilzeit-Beschäftigten ja anteilig nochmal Stunden gekürzt werden, das wirkt sich ja auch auf den Verdienst aus. Die Teilzeit-Beschäftigten arbeiten ja so oder so schon weniger, als die Vollzeit-Mitarbeiter dann neu mit 32 h.

Ich finde leider keine Rechtsgrundlage dazu, suche schon ewig. Vielleicht suche ich aber auch an der falschen Stelle... :-)

M
Moreno

26.09.2024 um 13:27 Uhr

Mit vollem Lohnausgleich? Wenn nicht ab zum Anwalt!

T
takkus

26.09.2024 um 13:27 Uhr

Es kann sich nicht auf den Verdienst auswirken: der ArbGeb hat die vertraglich geschuldete ArbZ zu entlohnen. Er kann die Zeit nur dann kürzen und die Vergütung entsprechend anpassen, wenn beide Seiten einverstanden sind. Sowas macht man hinlänglich mit einer Vertragsänderung.

OH
Olav HB

26.09.2024 um 13:30 Uhr

§ 615 Satz 1 BGB regelt der Annahmeverzug. Sowie laut Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer verpflichtet ist seine Lesitung für 38 Stunden anzubieten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet für 38 Stunden Arbeit anzubieten. Kommt der AG seine Verpflichtung nicht nach, bzw hindert er (wie in diesem Fall durch die Schließung des Betriebes an einem tag) der Arbeitnehmer daran seine Verpflichtung zur Leistung nach zu kommen, so hat der Arbeitnehmer anspruch auf Annahmeverzugslohn. Wichtig in diesem Fall für die Betroffenen (die leider jeder einzeln seinen anspruch geltend machen muss!) sind folgende Punkte:

  1. Arbeitsvertrag muss weiter bestehen
  2. Es ist keine Arbeitsleistung erfolgt
  3. Es muss die Leistung aber eindeutig angeboten sein (also, Freitagsmorgens zur Schichtanfang stehen alle vor der Tür), wobei es nach der Rechtsprechung in der Regel reichen wird, wenn man den AG dies wörtlich mitteilt (also per eMail).
  4. Der Arbeitgeber verweigert die Annahme (schickt also Freitagsmorgens alle nach Hause).

Der Punkt 3 könnte man als ein "überflüssiges Angebot" sehen, wenn nach §296 Satz 1 BGB davon auszugehen sei, dass von vorne herein klar ist, dass der Ag die Annahme der Leistung verweigern wird.

C
celestro

26.09.2024 um 13:34 Uhr

"es ist keine Kurzarbeit sondern tatsächlich eine 4-Tage-Woche."

Wieso ist der AG denn so bescheuert?

OH
Olav HB

26.09.2024 um 13:37 Uhr

"Wieso ist der Arbeitgeber denn so bescheuert?"

Es gibt das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit, wenn der AG sich entschieden hat sich in dieser Form zu entfalten, ist das seine freie persönliche und unternehmerische Entscheidung.

SB
Susann B.

26.09.2024 um 15:32 Uhr

Ich danke euch für eure Antworten.

SB
Susann B.

02.10.2024 um 08:55 Uhr

Möchte hier nochmal aktualisieren. Dem TZ-AN wurde nun ein Änderungsvertrag vorgelegt. Darin steht, dass die bisher vereinbarten 30 Wochen-h (auf 4 Tage verteilt - Mo bis Do je 7,5 h) nun ab 01.01.25 befristet für 6 Monate auf 26 Wochen-h reduziert werden sollen, auch der Lohn soll um 13,15 % gekürzt werden. Mit der Begründung: Nach Auslauf der Kurzarbeit hat sich Auftragsvolumen nicht gebessert. Daher sollen auch TZ-AN gekürzt werden müssen, da dies sonst unfair den anderen AN gegenüber sei. Nach 6 Monaten soll das ursprüngliche Arbeitsverhältnis wieder in Kraft treten. Nur ist es ja so, der TZ-AN leistet ja schon weniger Stunden als die VZ-AN, die jetzt reduziert werden auf 4 d-Woche. Warum soll dem TZ-AN jetzt nochmal Lohn / AZ gekürzt werden? Kennt jemand die Rechtsgrundlage dazu?

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