Information des BR bei Betriebsübergang unter Beteiligung des GBR
Die Abgrenzung zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat bei Betriebsübergang kann komplex sein und hängt maßgeblich vom Umfang der geplanten Änderungen ab. Der GBR vertritt die Interessen der Arbeitnehmer in einem konzernübergreifenden Zusammenhang. Der BR ist in erster Linie für die Belange der Arbeitnehmer in einem Betrieb zuständig. Seine Informationsrechte beziehen sich in der Regel auf die einzelnen Betriebsstätten.
Nimmt der BR sein Informationsrecht bei Beteiligung des GBR nur dadurch wahr, dass er Informationen zum Betriebsübergang vom GBR erhält (Vorabinformation)?
Community-Antworten (4)
20.09.2024 um 13:32 Uhr
Hier kommt mEn kein "Ja" oder "Nein" in frage. Es kann ausreichen ... muss aber nicht. Das muss das Gremium mMn für sich selbst entscheiden.
20.09.2024 um 15:34 Uhr
Bei einem Betriebsübergang muss der Arbeitgeber jeden Mitarbeiter ausführlich und schriftlich über die Folgen informieren. Also auch den BR.
20.09.2024 um 19:01 Uhr
@Catweazle ich glaube hier ist nach Informationsrechten nach §§ 80, 90, 92, 111.... BetrVG gefragt. Und das kann sehr unterschiedlich sein und ist je nach Beteiligungsrecht zu prüfen
20.09.2024 um 19:54 Uhr
"Bei der Frage der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats in personellen Angelegenheiten ist zwischen den allgemeinen personellen Angelegenheiten und der Berufsbildung (§§ 92 bis 98 BetrVG) auf der einen und den personellen Einzelmaßnahmen (§§ 99 bis 105 BetrVG) auf der anderen Seite zu unterscheiden. Für die allgemeinen personellen Angelegenheiten ist regelmäßig der Gesamtbetriebsrat zuständig, wenn und weil diese i.d.R. zentral unternehmenseinheitlich oder betriebsübergreifend betreut werden. Im Hinblick auf personelle Einzelmaßnahmen (§§ 99 bis 105 BetrVG) ist hingegen in der Regel die Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats gegeben."
Alleine aus diesem Grund würde ich als örtl. BR auf alle Informationen vom AG bestehen. Wie anders soll ich als örtl. BR eigenständig beurteilen ob bei bestimmten dingen nicht nur der örtl. BR zuständig ist.
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