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Auszubildende Schwerbehinderung

F
frostirot
Sep 2024 bearbeitet

Wir haben eine Auszubildende welche im letzten Jahr mit der Ausbildung begonnen hat. Nach etwa 8 Wochen wurde sie krank und ist es bis heute. Mittlerweile hat sie eine GdB 30. Nun möchte sie ihre Ausbildung als Teilzeit-Mitarbeiterin erneut beginnen. Laut Aussage der Kollegin hat der behandelde Arzt bereits signalisiert, dass die Kollegin immer mal wieder für längere Zeit ausfallen wird. Wir würden der Kollegin sehr gerne die Ausbildung ermöglichen. Sind nur nicht im klaren was nach erfolgreicher Prüfung geschieht.

  • Muss die Kollegin (weil GdB) dann weiter beschäftigt werden?
  • steht ihr ein Festvertrag zu?
  • wie hoch ist der Urlaubsanspruch?
  • Ersatzmitglied in der JAV ist sie auch noch

Danke vorab für aussagekräftige Antworten! LG

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Community-Antworten (5)

M
Muschelschubser

12.09.2024 um 14:35 Uhr

https://ausbilderschein24.de/azubi-mit-schwerbehinderung/

Hier stehen ein paar interessante Sachen drin. Einzig zu einer möglichen Übernahme habe ich nichts gefunden. Aber BfA-Förderung und Erfüllung der Quote wären zumindest schonmal ein Anreiz.

Allerdings gehe ich bei einem GDB von 30 davon aus, dass sie gleichgestellt sein muss.

J
jutti1965

12.09.2024 um 15:29 Uhr

Sowas sollte alles die SBV bei euch wissen, habt ihr keine? wenn nicht würde ich euch raten eine zu wählen oder einen BR auf Seminar schicken.

S
sbvfrank

12.09.2024 um 17:54 Uhr

Liegt eine Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit vor, falls nicht unbedingt nachholen!

M
Moreno

12.09.2024 um 18:02 Uhr

Ist die Ausbildung als Teilzeit überhaupt möglich? Warum sollte ihr ein Festvertrag zustehen? wenn die Ausbildung endet wird sie ja nicht gekündigt sondern der Vertrag läuft aus! Und wie Frank schreibt sie soll versuchen eine Gleichstellung zu bekommen im Moment hat sie ja keine Schwerbehinderung.

K
Kehler

13.09.2024 um 10:02 Uhr

Wenn sie in der JAV wäre, besteht ein Anspruch auf Übernahme nach der Ausbildung. Als Ersatzmitglied leider nicht.

Übernahmeanspruch nach BetrVG

Einen Anspruch auf Übernahme nach § 78a haben alle aktiven JAV-Mitglieder. Dieser Anspruch besteht auch für Ersatzmitglieder, die als ordentliches Mitglied in die JAV nachrücken. Das gilt auch für vorübergehende Vertretungen eines zeitweilig verhinderten ordentlichen Mitglieds.

Es reicht z. B. aus, wenn ein Ersatzmitglied vertretungsweise an Sitzungen der JAV teilgenommen hat. Deshalb unbedingt das Sitzungsprotokoll und die Anwesenheitsliste festhalten, wenn bei der JAV-Sitzung ein Ersatzmitglied dabei war. Der Übernahmeanspruch gilt auch für Mitglieder von Gesamt-JAVen und Konzern-JAVen.

Quelle: https://www.jav.info/news/uebernahme-von-jav-mitgliedern

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