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SBV Wahl / Vorsitz und Stellvertretung

H
Hansen
Sep 2024 bearbeitet

Hallo,

da die SBV Vertretung zurückgetreten ist, bin ich zum Wahlvorstand ernannt worden, um Neuwahlen zu organisieren. (Es soll ein SBV Vorsitzender und Stellvertretung gewählt werden)

Da ich selber schon einige Posten im Unternehmen habe (z.B.: BRV, Ausbilder,etc.) möchte ich nur zu Not den SBV Vorsitz übernehmen.

Da ich bei den Mitarbeitern als zielstrebig gelte, bekomme ich meist sehr viele Stimmen.

Ist es möglich, wenn man sich zur Wahl aufstellen lässt und die meisten Stimmen erhält, den Vorsitz an denjenigen zu geben, der am meisten Lust auf den Posten hat?? Natürlich nur nach Abstimmung unter den Gewählten.

Gruß Hansen

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Community-Antworten (4)

M
Muschelschubser

11.09.2024 um 10:58 Uhr

Das klappt nur, wenn derjenige der am meisten Lust auf den Posten hat, gleichzeitig nach Dir die zweitmeisten Stimmen hat. Sonst wäre es eine nicht zulässige Willkür.

Dann kannst Du, sofern Du der Wahlsieger wärst, binnen 3 Tagen die Wahl ablehnen und der "Zweitplatzierte" wird SBV.

Wenn Du diese Frist verpasst, kannst Du nur noch den Rücktritt erklären und der in einem separaten Wahlgang gewählte Stellvertreter wird SBV. Wann das derjenige wäre, der am meisten Lust auf den Posten hat, wäre das auch eine theoretische Möglichkeit. Bei der Konstellation wäre es natürlich hilfreich, ausreichend Stellverteter zu wählen.

S
sbvfrank

11.09.2024 um 12:07 Uhr

Es gibt keinen SBV Vorsitzenden!! Wenn du dich selber als zielstrebig beschreibst, empfehle ich euch dringend eine Schulung zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung und deren Stellvertretender Mitglieder!!

J
jutti1965

11.09.2024 um 14:35 Uhr

Außerdem musst du selbst Schwerbehindert oder Gleichgestellt sein oder von einem SB vorgeschlagen werden um wählbar zu sein.

K
Kehler

11.09.2024 um 15:56 Uhr

Wähl­bar sind al­le nicht nur vorüber­ge­hend beschäftig­ten Be­triebs­an­gehöri­gen, die min­des­tens 18 Jah­re alt sind und dem Be­trieb bzw. der Dienst­stel­le min­des­tens sechs Mo­na­ten an­gehören (§ 177 Abs.3 Satz 1 SGB IX).

Bei der Wahl zur Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung können sich auch Ar­beit­neh­mer be­wer­ben, die selbst nicht schwer­be­hin­dert sind, d.h. die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung muss nicht aus schwer­be­hin­der­ten Men­schen be­ste­hen.

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