Erstellt am 02.09.2024 um 11:42 Uhr von Kehler
Das BAG hat zu der Frage, wo Betriebsratstätigkeit zu verrichten ist, erstmals in seinem Urteil vom 31.05.1989 (7 AZR 277/88, DB 1990 S. 742) Stellung genommen. In diesem Grundsatzurteil hatte es entschieden, dass das freigestellte Betriebsratsmitglied im Betrieb erreichbar sein und sich für erforderliche Betriebsratsarbeit zur Verfügung halten muss.
Das untersagt nicht der AG sondern das BAG.
Erstellt am 02.09.2024 um 11:47 Uhr von Olav HB
Die Entscheidung über Homeoffice/mobiles Arbeiten im Allgemeinen ist Sache des Arbeitsgebers und ist als Solches nicht erzwingbar. Dies gilt für alle Beschäftigten, also auch für den BRV.
Es empfiehlt sich generell hier eine für alle Beschäftigten gültigen BV abzuschließen.
Als BRV stellt sich für mich aber die Frage, wie gut ich für Beschäftigten erreichbar bin. Sichtbar sein im Betrieb gehört zur Transparenz. Das ist aber meine persönliche Einstellung und nicht auf ein Gesetz basiert.