Einsicht in den Budgetplan für das kommende Jahr
Hallo, langsam stehen im Unternehmen die Budgetplanungen für das kommende Jahr an. Ich würde nun gerne wissen haben wir ein Recht, und wenn ja nach welchem Gesetz , eine Einsicht in die Planung zu bekommen?
Vielen Dank
Community-Antworten (22)
27.08.2024 um 14:46 Uhr
Habt ihr einen Wirtschaftsausschuss? Dann muss der AG diesen gem. § 106 Abs. 2 und 3 BetrVG über wirtschaftliche Angelegenheiten informieren. Dazu gehört meiner Meinung nach auch die Budgetplanung.
27.08.2024 um 15:00 Uhr
Wir sind ein Betrieb in einem Konzern. Es gibt einen WA für den Konzern aber nicht für jeden einzelnen Betrieb und hier plant jeder einzelne Betrieb seine Budgets für das kommende Jahr
27.08.2024 um 15:03 Uhr
einen WiA für einen Konzern sieht das Gesetz eigentlich nicht vor. wie viele MA sind in eurem Betrieb?
27.08.2024 um 17:23 Uhr
Eventuell gibts es einen Wirtschaftsausschuss des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats. Seid ihr groß genug für einen WA des lokalen Betriebsrats?
28.08.2024 um 11:16 Uhr
ich wiederhole mich gerne: ein Konzernbetriebsrat kann keinen WiA bilden, es sei denn auf Basis einer freiwilligen Vereinbarung. Wenn der Betrieb von BRFischkopf mehr als 100 Arbeitnehmende hat dann ist dort, lt. Gesetz, einer zu bilden.
28.08.2024 um 12:40 Uhr
Da schließe ich mich rtjum an.
Wir sind auch Betrieb in einem Konzern. Jeder Betrieb hat aber seinen eigenen Wirtschaftsausschuss.
28.08.2024 um 14:58 Uhr
man muss hier ein Paar Dinge unterscheiden. Ein Konzern besteht aus mehreren Unternehmen, diese Unternehmen können wiederum aus mehreren Betrieben bestehen. Der Wirtschaftsausschuss bezieht sich meines Wissens nach auf das Unternehmen. Gibt es im Unternehmen mehrere Betriebe mit Betriebsrat dann ist der WA vom Gesamtbetriebsrat zu stellen
28.08.2024 um 19:28 Uhr
In der Sache bin ich ja hier bei den Diskutierenden. Hier jedoch denke ich ist die Diskussion fehl am Platz, da der TE schreibt es ist ein WA auf Konzernebene vorhanden. Wie dieser nun zustande gekommen ist, durch Vereinbarung oder durch konkludentes Handeln des AG ist unerheblich. Der AG hat ihn anscheinend in der Vergangenheit akzeptiert. Und er wird die einzelnen Mitglieder des WA in der Vergangenheit nicht aus sozialen Gründen für Sitzungen oder ähnlichen frei gestellt haben.
29.08.2024 um 09:34 Uhr
"Der AG hat ihn anscheinend in der Vergangenheit akzeptiert. Und er wird die einzelnen Mitglieder des WA in der Vergangenheit nicht aus sozialen Gründen für Sitzungen oder ähnlichen frei gestellt haben." und trotzdem hat jeder BEtrieb mit mehr als 100MA die gesetzl. Verpflichtung einen eigenen WiA zu bilden und der AG muss auch diesem liefern. Aber der/dieTE antwortet ja eh nicht mehr...
30.08.2024 um 00:22 Uhr
Das ist so nicht ganz richtig. Besteht ein WA auf Gesamtbetriebsratsebene darf der BR im Einzelbetrieb keinen mehr bilden. Zumindest hoffe ich das ich das bisher nicht völlig falsch verstanden hab.
30.08.2024 um 00:33 Uhr
§ 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden.
für das Unternehmen ist der GBR zuständig. KANN nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kein GBR gegründet werden, ist der BR zuständig. Wird kein GBR gegründet, obwohl das möglich bzw. nötig ist, gibt es kein WA.
30.08.2024 um 13:09 Uhr
"Das ist so nicht ganz richtig. Besteht ein WA auf Gesamtbetriebsratsebene darf der BR im Einzelbetrieb keinen mehr bilden. Zumindest hoffe ich das ich das bisher nicht völlig falsch verstanden hab." Nein hast Du nicht falsch verstanden,, hier geht es aber um einen WiA auf Konzernebene und dann hat jeder BR mit entsprechender MA-Zahl weiterhin das Recht/die Pflicht einen WiA zu bilden.
30.08.2024 um 13:12 Uhr
das stimmt so nicht, nur wenn kein GBR gebildet werden kann, darf der lokale BR einen WA bilden wenn er über 100MA sind, darf ein GBR gebildet werden, macht es aber nicht, darf der lokale BR keinen WA bilden.
30.08.2024 um 16:34 Uhr
"das stimmt so nicht, " auf was beziehst Du dich?
Der Fragesteller sagt doch ganz klar: "Wir sind ein Betrieb in einem Konzern."
Daher ist die Frage nach einem GBR doch obsolet. Im KBR gibt es einen WiA nur aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung mit dem Konzern und trotzdem hat jeder BR eines Betriebes mit mehr als 100MA weiterhin das Recht einen WiA zu bilden. Das ist ja auch schon mehrmals geschrieben worden.
30.08.2024 um 17:13 Uhr
wenn der Betrieb zu einem Unternehmen gehört welche mehrere Betriebe gehören. ist in GBR zu bilden. Hat nix mit Konzern ("Zusammenschluss zweier oder mehrerer selbstständiger Firmen gleicher, ähnlicher oder sich ergänzender Produktion") zu tun.
30.08.2024 um 17:22 Uhr
das bestreite ich doch gar nicht, aber der TE sagt doch ganz eindeutig, dass sie einem Konzern angehören. Wenn der jetzt irgendwann nachschiebt,dass Konzern überhaupt nicht das richtige Wort ist, sondern sie ein Betrieb eines Unternehmens sind, dann hast Du natürlich Recht aber solange sollten wir doch von den Informationen ausgehen, die wir haben und das ist nun einmal -> Betrieb in einem Konzern
30.08.2024 um 17:32 Uhr
wiederum falsch. Im Konzern ist man nur als Unternehmen, nicht als Betrieb. Kann zwar sein, das es nur 1 Betrieb im Unternehmen ist.
Und ich habe nur mal darauf aufmerksam gemacht, das es auf lokaler Ebene ein WA nur gibt wenn man keinen GBR gründen kann und 100MA hat.
02.09.2024 um 09:45 Uhr
"wiederum falsch. Im Konzern ist man nur als Unternehmen, nicht als Betrieb. " sorry, für die Korinthenkackerei habe ich keine Zeit, der TE schreibt im Konzern und das ist für meine Antwort ausschlaggebend, was Du da rein interpretierst ist mir egal.
02.09.2024 um 10:16 Uhr
das mag sein, aber ganz oben schreibt er Unternehmen, dann Betrieb.
02.09.2024 um 10:37 Uhr
Ein oder mehrere Betriebe können einem Unternehmen angehören, dies wiederum einem Konzern. Von daher ist rtjum´s Antwort die einzigst richtige.
02.09.2024 um 10:40 Uhr
Ein oder mehrere Betriebe können einem Unternehmen angehören und das ist dann ein GBR und kein KBR. Aber da reden wir aneinander vorbei!
Konzern ("Zusammenschluss zweier oder mehrerer selbstständiger Firmen gleicher, ähnlicher oder sich ergänzender Produktion")
02.09.2024 um 10:48 Uhr
@Damei81 "Konzern ("Zusammenschluss zweier oder mehrerer selbstständiger Firmen gleicher, ähnlicher oder sich ergänzender Produktion")"
Du brauchst nicht versuchen mich auf zu klären. Ich war 10 Jahre lang stellv. Konzernbetriebsratsvorsitzender von Deutschlands 2. größtem Mineralbrunnenwasser Hersteller und kenne mich daher mit dem Konstrukt bestens aus. Damit bin ich dann auch schon wieder raus aus dem Thema hier denn die eigentliche Frage ist beantwortet.
Verwandte Themen
Einsicht in Lohn,- und Gehaltslisten
ÄlterHallo zusammen, wir haben im Gremium die Einsicht in die Lohn,- und Gehaltslisten beschlossen. Soweit dürfte darin kein Problem bestehen da dieses Recht ja im BetrVG verankert ist. Nunmehr besteht
Einsicht in Lohnlisten
Älterschön Sonntag allen, mal sehen ob noch jemand zum antworten hier ist. Nochmal kurze Zusammenfassung: Wir haben die GL ordnungsgemäß um Einsicht in die Lohn-und Gehaltslisten gebeten auch beim Monatsg
Einsicht in die Wahlunterlagen
ÄlterHallo! Habe es dem AG und seinem Anwalt genau so mitgeteilt, wie von dir geschrieben. Die Reaktion vom Anwalt war, so etwas habe er ja noch nie gehört und wie bitte soll man einen Verstoß nachweisen
Einsicht in Lohnlisten
ÄlterDer Antrag auf Einsicht in Lohn - und Gehaltslisten ist doch mit § 80 und noch mit 75 hinreichend begründet, oder ? Wir haben die GL um Einsicht gebeten und heute hat sie in der Teambesprechung zu de
Wer hat Einsicht in die Gehaltslisten?
ÄlterHallo Zusammen, heute gleich eine neue Frage. Unser AG hat keine klaren Gehaltsstrukturen weshalb es immer wieder Beschwerden aus der Belegschaft hinsichtlich ungerechter Bezahlung gibt. Bisher ha