Kündigung widersprechen weil Kündigungsgrund nicht zutreffend
Hallo zusammen, unser AG möchte einem Mitarbeiter ordentlich kündigen mit der Begründung, dass der betroffene Mitarbeiter häufig krank sei und eine negative Gesundheitsprognose vorliege.
Die Begründung ist konstruiert und nicht haltbar, denn der Mitarbeiter war zwar 2 mal langzeiterkrankt, in beiden Fällen lagen der AU aber einmalige Unfälle zugrunde (Autounfall, Treppe runter gefallen). Die negative Prognose ist also objektiv sinnfrei (und die Häufigkeit der Erkrankungen auch nicht "erheblich").
Unser "Problem" als BR: auf welcher Grundlage können wir widersprechen? Die Gründe des §102 Abs.3 Nr.1-5 basieren alle auf der Annahme, dass der Kündigungsgrund valide ist und es lediglich andere Optionen zur Linderung der Folgen gäbe. Ganz konkret: unser Mitarbeiter braucht keinen anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder leidensgerechten Umbau, er könnte nach seiner Genesung ganz normal weiter arbeiten.
Vielen Dank schon mal - vielleicht hat ja jemand eine Idee :)
Community-Antworten (8)
24.08.2024 um 18:18 Uhr
Wie lang war der Mitarbeiter denn insgesamt krank, also wieviel Tage/Wochen oder gar Monate?
24.08.2024 um 20:18 Uhr
Die erste frage die zu stellen wäre. Hat ein BEM stattgefunden oder wurde es vom Arbeitnehmer abgelehnt. Wenn nein darf auch nicht aus diesem Grund gekündigt werden. Ein Widerspruchsgrund liegt aber auch dann nicht vor. Ich kann zumindest keinen Erkennen ich würde aber bedenken äusern das eine Krankheitsbedingte Kündigung ohne BEM unzulässig ist und auch deutlich machen das der BR dem AN zu einer Kündigungsschutzklage raten wird.
Nummer 1 am besten ignorieren. Der hat von tuten und blasen keinen ahnung und ist nur zum stänkern hier
24.08.2024 um 20:41 Uhr
es wird doch nur gefragt wie lange der mitarbeiter krank war, stänkern tust gerade nur du
24.08.2024 um 21:29 Uhr
die Intention der Frage ist aber klar und bislang stänkert der User wirklich fast ausschließlich rum
24.08.2024 um 21:58 Uhr
die frage ist doch ok und mehr lese ich nicht
24.08.2024 um 23:09 Uhr
Nein, ist sie angesichts der Fakten nicht:
"Die Begründung ist konstruiert und nicht haltbar, denn der Mitarbeiter war zwar 2 mal langzeiterkrankt, in beiden Fällen lagen der AU aber einmalige Unfälle zugrunde (Autounfall, Treppe runter gefallen). Die negative Prognose ist also objektiv sinnfrei (und die Häufigkeit der Erkrankungen auch nicht "erheblich")."
25.08.2024 um 15:32 Uhr
Hallo zusammen, der AG hat lediglich die beiden genannten 2 AUs angeführt, aber sowohl die Dauer der AUs als auch die Frage nach dem BEM ist nicht das Thema - wie gesagt: wir wissen, dass die Kündigungsgründe vor Gericht nicht haltbar sind. Die Frage ist, worauf man dann seinen Widerspruch beziehen könnte.
25.08.2024 um 21:07 Uhr
"MUSTER: WIDERSPRUCH GEGEN (HILFSWEISE) KRANKHEITSSBEDINGTE ORDENTLICHE KÜNDIGUNG GEMÄSS § 102 III Nr. 3,4 und 5 BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZ Der Betriebsrat legt hiermit ausdrücklich Widerspruch gegen die geplante (hilfsweise) krankheitsbedingte ordentliche Kündigung ein:
- Positive Zukunftsprognose Es besteht eine positive Zukunftsprognose. Dies ergibt sich aus Folgendem: …
- Keine Betriebsbeeinträchtigungen Es bestehen keine erheblichen Beeinträchtigungen des betrieblichen Ablaufs und des wirtschaftlichen Austauschverhältnisses. Die Krankheit besteht erst seit …
- Verhältnismäßigkeit Zudem ist die Verhältnismäßigkeit im Übrigen nicht gewahrt. Es wurde kein betriebliches Eingliederungsmanagement vorgenommen beziehungsweise kein ordnungsgemäßes BEM- Angebot unterbreitet (vergleiche: BAG 12.07.2007 2 AZR 716/06): Daher trifft Sie die volle Darlegungs- und Beweislast für die hypothetische Erfolglosigkeit eines solchen Verfahrens. Es besteht ein Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf vergleichbaren anderen freien Arbeitsplatz als … (Verstoß gegen Nr. 3). Es besteht zudem ein Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nach zumutbarer Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahme als … Die Maßnahme dauert … Hiernach besteht die Möglichkeit auf dem freien Arbeitsplatz als … (Verstoß gegen Nr. 4) Zur Not bestünde auch eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nach Änderungskündigung mit folgenden Bedingungen: Arbeitszeit: … Tätigkeit: … Entgelt: … (Verstoß gegen Nr. 5)
- Kündigungsfrist Im Übrigen ist die Kündigungsfrist nicht gewahrt. Diese beträgt nach § 622 BGB/TV/AV … und endet am … Daher bittet der Betriebsrat, die Entscheidung mit Blick auf den Widerspruch und die eingebrachten Bedenken noch einmal zu prüfen. Wir weisen darauf hin, dass Sie, im Falle einer Kündigung, durch diesen Widerspruch auf Wunsch des Arbeitnehmers gemäß § 102 Absatz 5 Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet sind, diesen während eines eventuellen Kündigungsschutzprozesses bis zu einem rechtskräftigen Urteil zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen " Quelle: https://www.die-betriebsratskanzlei.com/2020/01/anhoerung-widerspruch-zustimmung-betriebsrat-kuendigung/
ganz unten unter Personenbedingte Kündigung
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