Erstellt am 20.08.2024 um 00:28 Uhr von celestro
"Bei Neugründung gibt aber noch gar keinen Wahlvorstand."
Wie bitte? Auch wenn es einen BR gibt, gibt es nicht einfach so einen WV. Der BR setzt einen WV ein ... dann gibt es diesen. Bei einer Neugründung gibt es eine Betriebsversammlung und da wird ein WV gewählt. Dann kann der WV entsprechend handeln.
ABER:
"Der Wahlvorstand hat in diesem Falle nach § 14a Abs. 5 BetrVG die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens zu vereinbaren, wenn in dem Betrieb in der Regel zwischen 101 und 200 wahlberechtigte Beschäftigte sind. Eine solche Vereinbarung ist nicht erzwingbar. Sie kann nur freiwillig zustande kommen."
das geht also nur, wenn ihr unter 201 MA liegt.
Erstellt am 20.08.2024 um 08:29 Uhr von Esundem
Hallo,
danke für die Antwort.
Also ich verstehe das so: Wir Initiatoren laden zur Wahlversammlung ein, auf der der Wahlvorstand gewählt wird. Am Ende dieser Versammlung beim vereinfachten Verfahren stehen schon die Bewerber*innen für den BR fest. Am Ende der Wahlversammlung im normalen Wahlverfahren noch nicht. Da steht nur der WV, der dann alles weitere vorbereitet und Listen für die Listenwahl entgegennimmt und anderes.
Das bedeutet für mich, dass schon vor der Wahlversammlung feststehen muss, welches Wahlverfahren genommen wird, da sich dementsprechend der Ablauf verändert.
Heißt das, dass die Initiatoren mit dem AG darüber reden, welches Wahlverfahren genutzt wird? Das habe ich bisher nirgends gelesen. Wenn das nur der WV machen kann, dann müsste das auf der Wahlversammlung geschehen, auf der der AG aber gar nicht ist.
Ich hoffe ich konnte mein Verständnisproblem nun deutlicher darlegen.
LG Esundem
Erstellt am 20.08.2024 um 08:56 Uhr von Enigmathika
Du hast recht, das ist unglücklich gelöst. Die Initiatoren müssten den Arbeitgeber vorab darüber informieren, dass sie eine BR-Wahl planen und auch schon eine Mitarbeiterliste anfordern.
Tatsächlich ist das vereinfachte Wahlverfahren aber gar nicht einfacher als das normale. Es gelten zudem noch kürzere Fristen. Ich würde bei eine Erstwahl das normale Wahlverfahren vorziehen.
Erstellt am 20.08.2024 um 09:03 Uhr von Olav_BR
Nein,
es wird zu ein Betriebsversammlung eingeladen und dort wird ein Wahlvorstand gewählt. Damit endet der Betriebsversammlung.
Nun setzt der gewählte Wahlvorstand sich hin und lässt sich erst einmal schulen über die Aufgaben, Pflichte und Rechte als Wahlvorstand. Wichtiger Schritt (wird oft unterlassen), denn man sollte die BR-Wahl nur einmal durchführen.
Nach der Schulen kann der WV dem Arbeitgeber vorschlagen (KANN, nicht muss, wenn die Bedingungen gem. BetrVG-WO erfüllt sind!) das vereinfachte Wahlverfahren durchzuführen.
Es ist also nicht so, dass man ein Betriebsversammlung einberuft, schnell ein WV wählt und dann aufgrund von vorher mit dem AG getroffene Vereinbarungen noch eben schnell einen BR wählt. BR-Arbeit ist ein ernste Angelegenheit, man hat viel Verantwortung, bekommt von der Belegschaft Vertrauen entgegen gebracht für die VErtretung und Wahrung der Rechte. Das sollte man "nicht mal eben" durchziehen.