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Inflationsausgleichsprämie nur für ungekündigte Arbeitnehmer

B
BR_SLM
Jul 2024 bearbeitet

In unserem Betrieb wurden Anfang des Jahres Feb-März ca. 20 langjährige Mitarbeiter betriebsbedingt entlassen, mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, also bis September 2024 ... Nach Tarifvertrag GuA 2024 in NRW wird die Inflationsausgleichsprämie (TV IAP §3 Punkt 1) aber nur Arbeitnehmern ausgezahlt, die sich um Stichtag 01.06.2024 in einem "ungekündigten Arbeitsverhältnis" befinden. Da die Kündigungen nicht vom Mitarbeiter, sondern einseitig vom Unternehmen erfolgte, besteht für den Arbeitnehmer nun ein Anspruch auf diesen Inflationsausgleich, wenn das Arbeitsverhältnis erst im September 2024 endet? Der Arbeitnehmer hat ja alle Vertragsbedingungen und auch Leistungen erbracht, wieso sollte nun eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers für Ihn, ohne schuldhaftes Tun seine berechtige Ausgleichsprämie ausschließen - zum Vorteil des Arbeitgebers.

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Community-Antworten (2)

G
ganther

29.07.2024 um 17:31 Uhr

"...die sich um Stichtag 01.06.2024 in einem "ungekündigten Arbeitsverhältnis" befinden."

da muss man genau in den TV schauen. Wenn der TV nicht zwischen arbeitgeberseitige und mitarbeiterseitige Kündigung unterscheidet, dann kann das Vorgehen ok sein

C
celestro

29.07.2024 um 17:33 Uhr

Naja ... warum sollte die Klausel quasi nur in die eine Richtung gelten? Also der MA verwirkt die Prämie wenn er selbst kündigt?

Natürlich ist das unfair ... aber das ist der Verlust des Arbeitsplatzes sowieso.

Hier:

https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/zukuenftige-betriebszugehoerigkeit-als-voraussetzung-fuer-die-zahlung-einer-inflationsausgleichspraemie.html

wird eine Stichtagsregeleung wohl durchaus als legitim betrachtet.

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