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Inflationsausgleichsprämie

S
Silke-BR
Okt 2024 bearbeitet

Hallo, Unser AG möchte mit dem BR eine BV zur Inflationsausgleichsprämie abschließen. Diese soll aber bei der Auszahlung mit dem Novembergehalt Minijobber und Arbeitnehmer in einem gekündigten Arbeitsverhältnis von vornherein ausschließen. Teilzeitkräfte bekommen die Prämie nur anteilmäßig und AN, die erst in 2024 eingetreten sind auch nur zeitanteilig. Sind diese Bedingungen alle zulässig oder besteht ein Verstoß gegen AGG? Besonders kritisch sehen wir die Klausel zum ungekündigten Arbeitsverhältnis, zumal all diese betroffenen Mitarbeiter noch bis mindestens 31.12.24 beschäftigt sind. Danke für eure Rückmeldungen.

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Community-Antworten (6)

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Catweazle

08.10.2024 um 00:51 Uhr

Minijobber auszuschließen verstößt ganz sicher gegen das AGG.

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Saft

08.10.2024 um 10:15 Uhr

Soweit ich weiß , kann der AG das so entscheiden.

Wurde bei uns auch so gehandhabt.

Nur mit den Minijobbern kann ich nicht sagen, da wir keine haben.

C
Catweazle

08.10.2024 um 11:02 Uhr

Minijobber sind normale Teilzeitkräfte. Die Inflationsausgleichsprämie wird auch nicht auf die Verdienstobergrenze angerechnet.

NB
nicht brauchen

08.10.2024 um 15:41 Uhr

@ Saft:

Wie kommst du da drauf? Wenn, dann muss es mit dem BR ausgemacht werden und dann wird die Argumentation schwierig warum man es den nicht zahlen muss. Es muss allen Beschäftigten bezahlt werden.

Inflationsprämie bei Teilzeit- und Minijobs

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Prämie an die geleistete Arbeitszeit zu binden und entsprechend anteilig auszuzahlen. So wird es beispielsweise auch im öffentlichen Dienst gehandhabt. Wenn du in Teilzeit arbeitest, empfiehlt es sich also, bei deinem Arbeitgeber nachzufragen, wie hoch dein Inflationsausgleich ausfällt. Grundsätzlich können alle Beschäftigten die Inflationsprämie erhalten – also u. a. auch Minijobber*innen.

Können einzelne Mitarbeiter von der Inflationsprämie ausgeschlossen werden?

Nein. Wenn sich ein Arbeitgeber dazu entscheidet, die Prämie auszuzahlen, muss sie an alle gehen. Sollte das in deinem Unternehmen anders gehandhabt werden, solltest du dich an deinen Vorgesetzten, den Betriebsrat oder einen rechtlichen Beistand wenden.

Quelle: https://www.stepstone.de/magazin/artikel/inflationspraemie

R
RudiRadeberger

08.10.2024 um 16:40 Uhr

@Saft: völlig legitim...und in der Praxis weit verbreitet.

"Belohnung von Betriebstreue zulässig

Auch die Koppelung der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie an die Betriebstreue des Arbeitnehmers (bestehendes, ungekündigtes Arbeitsverhältnis am Stichtag 31. Dezember 2022) sei rechtens, so das Arbeitsgericht Essen. Es stehe dem Arbeitgeber frei, die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie sowohl mit der Abmilderung der Belastung mit gesteigerten Verbraucherpreisen als auch mit weitergehenden Zwecken (Betriebstreue, d.h. am 31. Dezember 2022 bestehendes, ungekündigtes Arbeitsverhältnis) zu verbinden."

https://www.anwalt.de/rechtstipps/inflationsausgleichspraemie-anspruch-trotz-ende-arbeitsverhaeltnis-227877.html

Das Ausklammern von Minijobbern ist m.E. jedoch nicht möglich.

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