Nur mal so zur Info :
Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24.03.2021, Az. 18 BVGa 11/21
Während der Corona-Pandemie dürfen Mitglieder des Betriebsrats per Videokonferenz an Sitzungen teilnehmen. Ein Arbeitgeber darf den Betriebsrat während der Corona-Pandemie nicht zu einer Präsenzsitzung im Unternehmen zwingen. Das zeigt ein Beschluss des Arbeitsgericht Kölns (Az. 18 BVGa 11/21). Betriebsratsmitglieder dürfen demnach bis Ende Juni 2021 von ihren Privatwohnungen aus an Sitzungen per Videokonferenz teilnehmen. Das gilt besonders dann, wenn im Betrieb die entsprechenden Vorschriften der Corona-Arbeitsschutzverordnung nicht eingehalten werden können.
Gehaltskürzungen und Abmahnungen wegen Betriebsratssitzung per Videokonferenz Im verhandelten Fall hatte ein Betriebsrat geklagt, der im November 2020 dazu aufgefordert worden war, seine Sitzungen in einer Filiale des Arbeitgebers abzuhalten. Die Sitzung fand dennoch in Form einer Videokonferenz statt. Der Arbeitgeber mahnte die Mitglieder des Betriebsrats ab und zahlte keinen Lohn für die Zeit der Sitzung.
ArbG: Unternehmen behindert Betriebsratsarbeit
Das Arbeitsgericht sah dieses Verhalten des Arbeitgebers als Behinderung der Betriebsratstätigkeit. Eine Sonderregelung im Betriebsverfassungsgesetz sieht vor, dass Mitglieder eines Betriebsrates noch bis zum 30. Juni 2021 per Videokonferenz an Sitzungen teilnehmen dürfen. Die Gehaltskürzungen für die Zeiten der Sitzungsteilnahme und die Abmahnungen sind laut Gericht rechtswidrig.
Quelle : 123RECHT.DE TEAM
Community-Antworten (1)
21.03.2025 um 05:01 Uhr
Dreck Betriebsrat
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