Erstellt am 07.07.2017 um 10:34 Uhr von rsddbr
Als erstes wäre zu klären, ob eure Ablehnung einer der Nummern des § 99 Abs. 2 BetrVG genügt. Sollte dies nicht der Fall sein, gilt die Zustimmung als erteilt (BAG v. 26.1.88 – 1 AZR 531/86).
Ansonsten gibt §101 Satz 1 BetrVG vor, wie sich der BR verhalten kann - nämlich die Aufhebung der personellen Einzelmaßnahme beim Arbeitsgericht zu beantragen.
Erstellt am 07.07.2017 um 11:31 Uhr von gironimo
Den Schritt des § 101 BetrVG müsst ihr schon machen. Vielleicht testet der AG euch nur einmal . wie weit er es mit euch treiben kann.
Ich gehe mal davon aus, dass der Verstoß gegen den Sozialplan ein tatsächlicher Grund zur Zustimmungsverweigerung ist.