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Korrekte Beschlussfassung zur Ablehnung

V
veedel
Okt 2018 bearbeitet

wir hatten in unserer Sitzung letztens eine Frage zur Beschlussfassung, bei der wir uns nicht sicher waren:

Wir wollten die Zustimmung zu einer Personalunterrichtung verweigern. Hierzu wurde ein Beschluss mit dem Tenor "wir stimmen der Personalunterrichtung X zu" abgelehnt. Meines Erachtens haben wir zwar diesen Beschluss abgelehnt, aber damit noch nicht den Beschluss gefasst, dass wir die Personalunterrichtung ablehnen. Wenn ein Beschluss abgelehnt wird, gibt es keinen Beschluss und somit auch förmlich keine Ablehung der Personalmassnahme. Sollte nicht stattdessen ein Beschluss mit dem Tenor "wir lehnen die Personalmassnahme X ab" gefasst werden?

Könnt ihr mir hierzu Textquellen nennen?

1.06106

Community-Antworten (6)

P
Pickel

09.10.2018 um 18:19 Uhr

das was ihr ablehnt ist ebenso irrelevant. Einzig richtig wäre ein Beschluss, einer personellen Einzelmaßnahme mit Hinweis auf einen zutreffenden Widerspruchsgrund innerhalb der jeweiligen Frist zu widersprechen.

A
AlterMann

09.10.2018 um 18:29 Uhr

Die Textquelle ist das BetrVG, § 99 Abs 2: Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn...

Also lautet der Beschlussvorschlag: "Der Betriebsrat verweigert die vom AG am ... erbetene Zustimmung zur Einstellung/Versetzung/... Frau/Herrn Xvz. gem. § 99 Abs 2 Nr. ... Da der BR die Zustimmungsverweigerung schriftlich begründen muss, kann man das auch schon im Beschluss formulieren. Dann fallen im Gremium evtle Denkfehler eher auf.

C
celestro

10.10.2018 um 02:18 Uhr

"Sollte nicht stattdessen ein Beschluss mit dem Tenor "wir lehnen die Personalmassnahme X ab" gefasst werden?"

Sollte nicht nur, sondern MUSS. Denn Du hast es völlig richtig erkannt. Ein Beschluss ist nur gültig, wenn er eine Mehrheit bekommen hat. Wenn bei der Fragestellung "wer stimmt zu ?" eine Mehrheit dagegen ist, haben nicht genug zugestimmt. Damit wurde aber nicht beschlossen, daß widersprochen werden soll.

So wie "alter Mann" es vorschlägt kann man das dann umsetzen. Also formulieren, wie man genau widersprechen will und darüber dann abstimmen lassen.

V
veedel

10.10.2018 um 10:39 Uhr

Nach ein bisschen Recherche, habe ich ein Urteil gefunden, dass meiner/unserer Ansicht widerspricht (zumindest für § 99).

In LArbG Baden-Württemberg Beschluß vom 13.11.2012, 15 TaBV 2/12 [1] heisst es:

  1. Der Betriebsrat muss im Mitbestimmungsverfahren bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG nicht förmlich über jede Erwägung abstimmen, mit der die Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG verweigert werden soll. Es genügt grundsätzlich, wenn eine förmliche Abstimmung über das "Ob" der Zustimmung stattfindet.
  1. Wenn ein Betriebsratsbeschluss existiert, mit dem die Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 BetrVG verweigert wurde, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die vom Betriebsratsvorsitzenden in dessen Widerspruchsschreiben angegebenen Widerspruchsgründe mit denjenigen des Betriebsratsgremiums übereinstimmen. Diese tatsächliche Vermutung bewirkt, dass eine weitere gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts nur dann erfolgt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gründe nicht übereinstimmen.

Für den allgemeinen Fall (nicht § 99) stimme ich mit euch aber überein. Leider fehlt mir hierfür aber noch eine Textquelle.

[1] http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=16714

C
celestro

10.10.2018 um 11:33 Uhr

"Wenn ein Betriebsratsbeschluss existiert, mit dem die Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 BetrVG verweigert wurde,"

Genau diesen Beschluss sehe ich bei Euch aber nicht. Es wurde der Zustimmung nicht zugestimmt ....

V
veedel

10.10.2018 um 12:58 Uhr

Ich denke als Textstelle ist Fitting Paragraph 33 Rn. 53 die richtige Wahl:

Die ArbG können die Rechtsunwirksamkeit von BRBeschlüssen nur feststellen, wenn sie wegen Rechtswidrigkeit nichtig sind. Nichtig sind Beschlüsse des BR nur, wenn sie entweder einen gesetzeswidrigen Inhalt haben, nicht in die Zuständigkeit des BR fallen oder nicht ordnungsgemäss zustande gekommen sind.

Ein abgelehnter Beschluss ist m.E. nicht zustande gekommen und somit Rechtsunwirksam.

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