Erstellt am 05.07.2017 um 10:02 Uhr von Pjöööng
WSGB IX
§ 84
"(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber , .."
Mir fällt kein Grund ein, warum man davon bei AÜGlern abweichen sollte.
Erstellt am 05.07.2017 um 10:20 Uhr von Pelikan1967
Hallo Pjöööng,
ja, den Paragraphen kenne ich.
Die Frage ist, wer stößt das BEM an?
Der Entleiher oder der Verleiher?
LG Pelikan
Erstellt am 05.07.2017 um 10:36 Uhr von outofmemory
Zitat "...klärt der Arbeitgeber..."
Wer ist denn der Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers? Ich würde auf den Verleiher tippen.
Erstellt am 05.07.2017 um 11:29 Uhr von Pelikan1967
danke outofmemory,
das würde ich auch tippen. Ich suche da bestimmt vergeblich nach Urteilen etc.
LG Pelikan
Erstellt am 05.07.2017 um 12:50 Uhr von titapropper
Was für Urteile? Siehe Pjöööng.
Erstellt am 05.07.2017 um 12:59 Uhr von BRHamburg
Es gibt nicht für jede Frage die irgendwo auftaucht auch Gerichtsurteile. Sorry aber wie kann man auf die Idee kommen das der Entleiher hier im Boot sein könnte. Arbeitgeber ist der der auch das Gehalt überweist und das macht die Leihbude.
Erstellt am 05.07.2017 um 13:40 Uhr von gironimo
Der Entleiher könnte höchstens in so fern mit im Boot sein, dass er Auskunft über den Arbeitseinsatz und die Arbeitsbedingungen geben kann. Aber ansonsten sehe ich auch den Verleiher als zuständigen Arbeitgeber.