Leiharbeitnehmer und BEM
Hallo liebe Gemeinde,
wer führt das BEM bei einem Leiharbeitnehmer durch? Der Entleiher oder der Verleiher? Und gibt es da irgendwelche Urteile/Gesetzestexte? Ich habe bei Herrn Google nichts konkretes gefunden.
Lieben Dank für eure Antworten
LG Pelikan
Community-Antworten (7)
05.07.2017 um 12:02 Uhr
WSGB IX § 84 "(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber , .."
Mir fällt kein Grund ein, warum man davon bei AÜGlern abweichen sollte.
05.07.2017 um 12:20 Uhr
Hallo Pjöööng,
ja, den Paragraphen kenne ich. Die Frage ist, wer stößt das BEM an? Der Entleiher oder der Verleiher?
LG Pelikan
05.07.2017 um 12:36 Uhr
Zitat "...klärt der Arbeitgeber..." Wer ist denn der Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers? Ich würde auf den Verleiher tippen.
05.07.2017 um 13:29 Uhr
danke outofmemory,
das würde ich auch tippen. Ich suche da bestimmt vergeblich nach Urteilen etc.
LG Pelikan
05.07.2017 um 14:50 Uhr
Was für Urteile? Siehe Pjöööng.
05.07.2017 um 14:59 Uhr
Es gibt nicht für jede Frage die irgendwo auftaucht auch Gerichtsurteile. Sorry aber wie kann man auf die Idee kommen das der Entleiher hier im Boot sein könnte. Arbeitgeber ist der der auch das Gehalt überweist und das macht die Leihbude.
05.07.2017 um 15:40 Uhr
Der Entleiher könnte höchstens in so fern mit im Boot sein, dass er Auskunft über den Arbeitseinsatz und die Arbeitsbedingungen geben kann. Aber ansonsten sehe ich auch den Verleiher als zuständigen Arbeitgeber.
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