Abmahnung wg. Arbeitsverweigerung obwohl Anweisung nach Diskussion befolgt wurde
Ich habe einen MA bei uns, dem gestern in meinem Beisein (als BR) eine Abmahnung wegen angeblicher Arbeitsverweigerung gegeben wurde, obwohl er der Anweisung seines weisungsberechtigten Vorgesetzten nach Diskussion letztendlich mit Verspätung, nachgekommen ist. Soll ich ihm raten die Abmahnung anzufechten, oder lediglich seine Gegendarstellung zur Aufnahme in die Personalakte einzureichen? Was empfehlt ihr? Ich bin mir unsicher.
Community-Antworten (24)
05.07.2024 um 10:22 Uhr
Ich würde dazu raten, eine Gegendarstellung zur Personalakte zu geben, ggf Zeugen benennen
05.07.2024 um 10:26 Uhr
Anstrengend, wenn es einer Diskussion bedarf, um Aufträge umzusetzen, sowas geht einfach nicht.
05.07.2024 um 10:26 Uhr
Er kann dagegen klagen oder eine Gegendarstellung machen. Kommt halt auch darauf an wie viele er schon hat, eine Abmahnung ist ja letztendlich nichts anderes als eine schriftliche Aufforderung eine Verhaltensweise zu ändern.
05.07.2024 um 10:30 Uhr
Ich würde ihm raten eine Gegendarstellung einzureichen. Eine Anfechtung würde nur Sinn machen um in Zukunft eine unberechtigte Weisung auszuschließen sofern sie nicht vom Direktionsrecht gedeckt ist.
05.07.2024 um 10:31 Uhr
Ich würde zu einer Gegendarstellung raten.
05.07.2024 um 10:37 Uhr
Fried ist ein Troll, der auch noch mehrer Namen hier hat. Einfach nicht beachten und am besten Melden.
05.07.2024 um 10:40 Uhr
Der MA hat die Anweisung mit Verspätung durchgeführt, wenn es dadurch zu anderweitigen Ausfällen (Kunde erhält Ware zu spät, springt ab), gekommen ist, ist eine Abmahnung völlig gerechtfertigt. Dieses Verhalten geht überhaupt nicht vom MA!
05.07.2024 um 10:42 Uhr
Fried ist ein Troll und seine Antworten kann man Ignorieren. Gut wäre es wenn man seine Beiträge auch meldet.
05.07.2024 um 10:54 Uhr
"wenn es dadurch zu anderweitigen Ausfällen (Kunde erhält Ware zu spät, springt ab), gekommen ist, ist eine Abmahnung völlig gerechtfertigt" Okay, aber wenn das nicht der Fall war findest du die Abmahnung auch überzogen?
05.07.2024 um 11:02 Uhr
Nein finde ich nicht, es kann nicht sein, dass der Vorgesetzte eine Diskussion anstoßen muß, bis Aufgaben erledigt werden.
05.07.2024 um 11:08 Uhr
Kann berechtigt sein! Müsste man den genauen Sachverhalt kennen. Gegendarstellung würde ich nicht dem AG zukommen lassen sondern bei mir behalten! Sonst weiß der AG ja vielleicht welchen Fehler er bei einer möglichen Kündigung vermeiden sollte.
05.07.2024 um 11:20 Uhr
Wichtigster Satz des Tages: "Man müsste den genauen Sachverhalt kennen".
Wenn mein Chef mir sagt: "Streiche bitte die Fensterscheiben von außen rosa, wir müssen uns gegen UV-Strahlen schützen", dann fange ich sehr wohl eine Diskussion an. Und wenn die nicht fruchtet, und ich streiche die Fensterscheiben anschließend trotzdem murrend an, dann lasse ich die Abmahnung nicht auf mir sitzen.
Wenn mein Chef sagt: "Liefere die Ware aus, der Kunde wartet" und ich halte es für wichtiger, das Zustellfahrzeug auf Hochglanz zu wachsen, dann muss ich die Abmahnung wohl gegen mich gelten lassen.
05.07.2024 um 12:24 Uhr
Ich würde dazu raten eine Gegendarstellung zu schreiben und beim BR zu hinterlegen.
08.07.2024 um 11:39 Uhr
"Ich würde dazu raten eine Gegendarstellung zu schreiben und beim BR zu hinterlegen.§
sorry, aber wieso beim BR?
09.07.2024 um 01:36 Uhr
@rtjum Um den AG erst mal nicht die Möglichkeit eines Elfmeters zu geben. Ich Kopiere mal von Hensche:
Rechtsschutz durch Gegendarstellung / Widerspruch: Was spricht dagegen? Gegendarstellung bzw. Widerspruch sind wenig sinnvoll, wenn sie damit begründet werden, dass die Abmahnung zu unklar formuliert ist und der abgemahnte Arbeitnehmer daher nicht konkret weiß, wie er sein Verhalten ändern soll, um einer Kündigung zu entgehen. Denn mit einem solchen Widerspruch, der auf formale Fehler der Abmahnung abzielt, lädt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber geradezu ein, die Abmahnung erneut und in verbesserter Form auszusprechen. Damit hätte der Arbeitnehmer durch Gegendarstellung bzw. Widerspruch seine Rechtsposition nicht verbessert, sondern verschlechtert.
Eine Gegendarstellung bzw. ein Widerspruch sind auch dann nicht zu empfehlen, wenn der Arbeitgeber ohnehin bereits bei Ausspruch der Abmahnung(en) bereits fest dazu entschlossen ist, im nächsten Schritt eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen. Meist hat der Arbeitnehmer in solchen Fällen nicht nur eine, sondern auf einen Schlag recht viele Abmahnungen erhalten. Sich unter solchen Umständen dagegen zu wehren, dass in der/den Abmahnung(en) falsche Behauptungen aufgestellt werden, ist sinnlos, weil der Arbeitnehmer dann voraussichtlich „nachbessern“ wird. Auch dann hätte der Arbeitnehmer seine Rechtsposition durch seine Gegendarstellung bzw. seinen Widerspruch verschlechtert.
09.07.2024 um 14:54 Uhr
@Dummerhund das beantwortet meine Frage leider nicht, in dem Artikel von Hensche wird der BR nirgends erwähnt.
09.07.2024 um 17:11 Uhr
rtjum wenn ich dem AG eine Steilvorlage liefere eine fehlerhafte Abmahnung nach zu bessern in dem ich eine Gegendarstellung schreibe, dann schieße ich mir selber ins Bein. Ich kann meine Gegendarstellung zu Hause in meinem Ordner aufbewahren um sie bei Bedarf her vor zu holen oder ich lasse sie vom BR archivieren. Wir haben einen Ordner, nur für Gegendarstellungen.
09.07.2024 um 17:33 Uhr
Dann würde ich mir gleichzeitig die Frage stellen, wie lange ich die Dinger nach DSGVO archivieren darf. Man bekommt den Verlauf eines Prozesses ja nur bedingt mit. Aber das ist eine andere Baustelle.
11.07.2024 um 10:49 Uhr
"Wir haben einen Ordner, nur für Gegendarstellungen."
Und ihr habt auch geklärt, dass das Ganze DSGVO konform läuft? Was ist z.B. am Ende der Amtszeit?
Die Gegendarstellung zu schreiben und nicht dem AG zu geben meine ich nicht. Mir geht es nur darum zu erfahren, wieso der BR hier als Erfüllungsgehilfe eines nicht kollektivrechtlichen Vorgangs tätig werden sollte. Eine Abmahnung ist nun mal eine indivduelle Angelegenheit, es sei denn der AN wendet sich mit einer Beschwerde an den BR, selbst dann muss der BR, wenn die Beschwerde geklärt ist, alle Unterlagen vernichten.
11.07.2024 um 11:18 Uhr
Werden hier denn Daten verarbeitet beim BR oder nur Archiviert? Nach laufenden Rechtsprechungen dürfen Abmahnungen selber ja auch 2-3 Jahre in der Personalakte bleiben. Hiernach würde ich mich dann auch richten. So jetzt mal mein Gedanke.
11.07.2024 um 11:24 Uhr
Wie lange bleibt eine Abmahnung in der Personalakte? Eine rechtliche Grundlage zum zeitlichen Verbleib von Abmahnungen in der Personalakte gibt es nicht. Die Rechtsprechung hat jedoch bereits in einigen Fällen Anträgen auf Entfernung nach zwei bis drei Jahren stattgegeben.
11.07.2024 um 11:28 Uhr
@Kehler Waren wohl 2 mit dem selben Gedanken zur gleichen Zeit ;-)
11.07.2024 um 11:31 Uhr
Schon, leider vergessen auf Antwort absenden zu klicken, deshalb der Zeitversatz. :-)
11.07.2024 um 15:15 Uhr
"Werden hier denn Daten verarbeitet beim BR oder nur Archiviert?" Selbst eine Archivierung darf nur zweckbestimmt erfolgen und ich sehe keinen Grund für eine Zweckbestimmung. Eine Abmahnung ist nun mal eine individuelle Angelegenheit zwischen AG und AN und geht den BR erstmal nichts an.
"ja auch 2-3 Jahre in der Personalakte bleiben" und das willst Du als BR nachhalten, was ist wenn es nach der Wahl tiefgreifende Veränderungen im Gremiun gibt oder kein BR mehr existiert oder oder oder?
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