Erstellt am 10.04.2016 um 10:43 Uhr von gironimo
Was steht denn in Eurer Betriebsvereinbarung dazu? Ihr habt doch eine?
Voicerecording unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG - also auch (und insbesondere) die Frage der Nutzung.
Über den Kundennamen würde ich mir nun am wenigsten Gedanken machen. Eher stellt sich die Frage: Hat der AN bewusst gegen Regeln verstoßen oder fehlte es an Training und Information.
Erstellt am 10.04.2016 um 11:11 Uhr von halbleib
danke für den tip ,
da steht drin : Eine weitere Verwendung der vorgenannten Daten,zur weitergehenden Leistungs- und oder Verhaltenskontrolle nicht gestattet .
Glaub kann morgen aufstand machen :)
Danke für den gedankenanstoss :)
Erstellt am 10.04.2016 um 12:57 Uhr von gironimo
.... obwohl der Satz natürlich ziemlich Gummi ist.
Was heißt: "zur weitergehenden Leistungs- und oder Verhaltenskontrolle". Das setzt ja zumindest voraus, dass es eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle in dieser BV gibt. Hoffentlich ist die hinreichend klar definiert.
Erstellt am 11.04.2016 um 09:44 Uhr von celestro
wofür wird dann überhaupt aufgenommen ?
Erstellt am 11.04.2016 um 10:16 Uhr von shalbleib
Die Gespräche werden zur Oualitätssicherung aufgenommen ,wenn der Kunde zustimmt ,so kann man das ganze Gespräch hören ,wenn er verneint nur den Kundenberater ,zudem wird bei einer Neubestellung , Vertragsumstellung (jede Änderung des Vertrages) ein seperates Voice angefertig .