Erstellt am 17.03.2009 um 07:22 Uhr von carrie
@Nutricia
Arbeitsverweigerung ist definiert als eine Nichterfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, die Nichtaufnahme der Arbeit, oder die Arbeit nicht zu Ende bringen. Sie liegt bereits vor, wenn der Arbeitnehmer seine Nebenpflichten aus dem Vertrag nicht erfüllt.
Die Kolleginnen und Kollegen darüber aufklären, was Pflichten sind und was nicht zu ihren zu erfüllenden Aufgaben gehört.
Mehr zu diesem Thema und auch die zulässige Verweigerung, siehe hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsverweigerung
Erstellt am 17.03.2009 um 07:25 Uhr von Nutricia
@Carie
Bedeutet das auch das ich meinen Diensttauschen muss wenn der AG es anordnet? Und das gleiche bei den Überstunden?Wegen Betrieblicher Notwewndigkeit?
Ist es mit der Arbeitsverweigerung so wie mit der Abmahung?
Erstellt am 17.03.2009 um 07:35 Uhr von carrie
@Nutricia
Es kommt darauf an, was dazu in deinem Vertrag steht. Durch das so genannte allgemeine Direktionsrecht (§ 106 GewO) kann der Arbeitgeber die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung durch Weisungen inhaltlich, zeitlich und örtlich näher bestimmen. Welchen Umfang dieses Direktionsrecht hat, richtet sich danach, welche Regelungen im Arbeitsvertrag getroffen wurden. Diese können sehr konkret - mit der Folge eines sehr eingeschränkten oder sogar ausgeschlossenen allgemeinen Direktionsrechts - aber auch ganz allgemein gehalten sein - mit der Folge eines weiteren Direktionsrechts. Die arbeitsvertragliche Formulierung ist also von ganz erheblicher Relevanz.
Was steht denn zu den Überstunden im Vertrag? Bei folgender Formulierung sichert der AG sein Weisungsrecht zu Überstunden ab:"Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Mehr- und Überstunden sowie Nacht-/Schicht-/Sonntagsarbeit in gesetzlich zulässigem Umfang zu leisten."
*Ist es mit der Arbeitsverweigerung so wie mit der Abmahnung?*
Was meinst du damit genau?
Erstellt am 17.03.2009 um 07:52 Uhr von Nutricia
@carrie
Wegen abmahung und arbeitsverweigerung.damit meine ich der Ag könnte genau wie bei Abmahungen handeln wie er will.Ob er Recht hat muss dann das Arbeitsgericht entscheiden?
Im Arbeitsvertrag steht so etwas wie du Schriebst aber noch anders noch ungenauer Formuliert.
Was meinst du im Zeifel lieber handeln wie bei einem Befehl?
Erstellt am 17.03.2009 um 11:17 Uhr von carrie
@Nutricia
Du meinst wenn er bei Arbeitsverweigerung eine Abmahnung ausspricht? Es geht nicht ganz hervor, wie du das meinst..
Du schreibst ja, du bist ein BRM, dann laufen doch solche Dinge wie Überstunden etc auch über euren Tisch?
Erstellt am 17.03.2009 um 11:46 Uhr von Nutricia
@Nutricia
ja Lego bin ich BRMinnen.Das mit der Abmahung+Arbeitsverweigerung meinte ich so :
Oft spricht der Ag eine Abmahung aus,welche aber nicht zu rechtfertigen ist, aber der An bekommt das nur vorm Arbeitsgericht richtig gestellt!
Ist das bei Arbeitsverweigerungen auch so darf der Ag da nach Gutsherren art walten und schalten?
Das mit dem Befehl, dachte ich weisst du warst du nicht beim Bund? W.B Schrieb mir nur als ich frage wer du bist.Das Du im schnellen Schritte,viele Kästen zackig füllen musst.Und das du Uniformiert bist.Da dachte ich das du auch SAZ (Soldat{in} auf Zeit ) warst :-(
Also ein Befehl ist immer durch zu führen ohne wenn und aber.Der soldat hat sich zu Beschweren aber erst nach aus führung und ach nicht beim Befehlsgeber (In Direckter Person) sondern nach 24 Std Schriftlich ein Dienstgrad höher.
der Soldat hat einen Befehl nicht in frage zu stellen oder zu Deskutieren.
Ich dachte bei der Asrbeitsverweigerung ist das auch so?
Erstellt am 17.03.2009 um 12:48 Uhr von carrie
@Nutrica
Was könnte das denn sein, wenn ich schnellen Schrittes Kästen füllen muss? :-)
Arbeitsverweigerung mit Befehlen wie beim Bund zu vergleichen, ist ja sehr gewagt.
Erstellt am 17.03.2009 um 13:02 Uhr von Nutricia
@carrie
Das wüsste ich auch gerne der W.B ist bei Auskünften sehr "mager" und Reagiert auf nachfragen zeitweise> Sarkastisch und befruft sich auf die Komunikations Rules from Forum @ WAF !
Oder er aber er scheixxt einen im Mailling zusammen.
Aber wie Verhält
es sich nun bei Arbeitsverweigerungen > Erst die Arebeit erledigen hinterher Beschwerde einlegen? Oder gleich -nein- sagen und hoffen das der AG den Schwanz einklemmt und nicht die Arbeitsrecht Keule raus hohlt?
Du hast mit Sprengstoff gearbeitet? Feuerwerker?
Erstellt am 17.03.2009 um 13:48 Uhr von carrie
@Nutricia
*grins* ich fahre unter anderen mit dem Rad von Haus zu Haus...klingelt es jetzt?
Wenn du besagte Punkte im Vertrag zu stehen hast, musst du den Anweisungen wohl Folge leisten. Wenn es einen BR gibt, hat der in bestimmten Dingen ein Mitspracherecht, bevor das so umgesetzt werden kann.
Erstellt am 17.03.2009 um 16:43 Uhr von Immie
@Nutricia
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und auch der Instanzgerichte, dass im Falle einer so genannten beharrlichen Arbeitsverweigerung in aller Regel eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung ist gegeben, wenn in der Person des Arbeitnehmers bezogen auf den Willen eine Nachhaltigkeit vorhanden ist. Der Arbeitnehmer muss die ihm übertragene Arbeit bewusst und nachhaltig nicht leisten wollen, wobei es nicht genügt, dass der Arbeitnehmer eine Weisung unbeachtet lässt, sondern die beharrliche Arbeitsweigerung setzt voraus, dass eine intensive Weigerung des Arbeitnehmers vorliegt. Das Moment der Beharrlichkeit wird dadurch besonders stark hervorgehoben, dass ein Arbeitnehmer trotz einer vorhergehenden erfolglosen Abmahnung, in der ihm die Konsequenzen seines vertragswidrigen Verhaltens noch einmal ausdrücklich vor Augen geführt werden, an seiner vertragswidrigen Arbeitsverweigerung festhält. In einer solchen Situation ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen wird. Jedenfalls muss der Arbeitgeber sich dann nicht auf eine erneute Abmahnung verweisen lassen.
Die beharrliche Arbeitsverweigerung setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer auch verpflichtet ist, der Weisung des Arbeitgebers Folge zu leisten.