Erstellt am 22.06.2017 um 08:03 Uhr von gironimo
Ein Seminartag ist ein voller Arbeitstag, es sei denn, das Seminar war so nahe am Arbeitsplatz, dass du noch nicht "genutzte" Stunden hättest arbeiten können. War das Seminar kürzer als ein normaler Arbeitstag aber in einer anderen Stadt, konntest du nicht arbeiten. Dadurch entsteht Annahmeverzug und der AG muss dennoch den vollen Tag berechnen.
Erstellt am 22.06.2017 um 08:37 Uhr von Ermelchen
Hallo,
ok das hilft uns schpn mal etwas weiter. Wäre schön wenn man noch etwas aus dem Gesetz zum unterlegen hätte für den Arbeitgeber. Vielleicht kann uns da jemand noch etwas zu schreiben. Das wäre schön.
Vielen Dank! :-)
Erstellt am 22.06.2017 um 10:16 Uhr von Pickel
So stimmt es eben nicht. Sofern nach der Fortbildung noch freie Zeit besteht, kann der AG im Rahmen seines Direktionsrechts darüber verfügen. Wenn möglich, eben auch zum Arbeiten im Unternehmen auffordern. Aber auch zB das Reinigen des Firmenwagens, mit dem zum Seminar gefahren wurde, das Checken von eMails, ggf. auch ein Einloggen über VPN etc. verlangen.
Erstellt am 22.06.2017 um 11:10 Uhr von Pjöööng
Man muss das Pferd nur richtig herum aufzäumen!
Das BRM ist für die notwendige Zeit des Seminarbesuches von der Arbeitsleistung zu befreien (§ 37.2 BetrVG). Auch An- und Abfahrt sind notwendige Zeit. Da die Seminare in der Regel während der Arbeitszeit stattfinden ergibt sich ja auch kein Ersatzbefreiungsanspruch (§ 37.3) bei dem man noch darüber diskutieren könnte, ob z.B. Pausen mitzurechnen wären.
Wenn das BRM also von 8:00 bis 17:00 zu arbeiten hätte, dann hat es Freistellungsanspruch für die Zeit innerhalb dieses Zeitraumes wo es auf An- oder Abreise bzw. am Seminarort ist.
Und ob einem Arbeitnehmer das Reinigen des Firmenfahrzeuges angewiesen werden kann? Ich würde mal sagen dass das wieder ein echter Pickel ist.
Erstellt am 22.06.2017 um 12:24 Uhr von Pickel
Pjöng, bei einem mehrtägigen Seminar, das in diesem Beispiel eine Stunde vor eigentlichem Artbeitsende endet, kann der AG selbstverständlich anweisen, dass das Auto danach noch einmal durch die Waschstraße zu fahren ist (oder Mails beantwortet werden sollen etc pp). Ich bin gespannt, wie du diesen klaren Fakt negieren möchtest.
(Das Beispiel Waschstraße ist natürlich bewusst etwas überspitzt, um deutlich zu machen dass die Annahme des Fragestellers "Recht auf Freizeit" so nicht korrekt ist).
Erstellt am 22.06.2017 um 13:57 Uhr von gironimo
Die Tätigkeit muss sich ja nun auch mit der arbeitsvertraglichen Tätigkeit im Einklang befinden.
Ich sehe als möglichen Streitpunkt ja auch eher die Seminartage zwischen dem 1. und letzten Tag.
Aber da ist man nun mal in München zum Seminar und kann nicht noch eben mal die Maschine in Köln bedienen.
Und da gilt § 37 Abs 6 BetrVG und für eventuelle "Leerlaufzeiten" § 616 BGB.
Erstellt am 22.06.2017 um 15:06 Uhr von Pjöööng
Es wäre hier in der regel äußerst ungeschickt, sich auf den § 616 BGB berufen zu wollen. Dieser ist häufig tarifvertraglich abbedungen.