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Mitschriften zustimmen

M
MasterPit
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir haben im Gremium eine größere Diskussion... müssen wir unseren vorherigen Mitschriften zustimmen? Muss es dazu einen Beschluss geben? Oder reicht es zu verabschieden bzw. nach Änderungswünschen zu fragen? Gibt es da eindeutige Rechtsprechung?

Danke schonmal! M.

602013

Community-Antworten (13)

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Pjöööng

21.06.2017 um 16:13 Uhr

Siehe dazu § 34 BetrVG!

M
MasterPit

23.06.2017 um 20:23 Uhr

Tut mir leid, aber der beantwortet die Frage leider nicht...

P
Pjöööng

23.06.2017 um 20:46 Uhr

Betriebsverfassungsgesetz § 34 Sitzungsniederschrift (1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. (2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen. (3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.

U
UliPK

23.06.2017 um 23:29 Uhr

"Dass ein Protokoll genehmigt werden muss, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es kann durch Geschäftsordnung geregelt werden, dass auf jeder Sitzung eines Gremiums das Protokoll der jeweils vorherigen Sitzung genehmigt wird. Das Recht auf Einwendungen kann dadurch aber nicht beschnitten werden." Quelle: ? http://www.jes-beratung.de/protokollfuhrung.html ?

Da findest du auch alles andere dazu. #################################################### Edit mal direkt geantwortet: "müssen wir unseren vorherigen Mitschriften zustimmen? " Nein, nur durch Unterschrift des Vorsitzenden und einer vorher bestimmten Person aus dem BR. Wenn nicht festgelgt ist wer die zweite Unterschrift leistet dann darf das jeder aus dem BR machen.

"!Muss es dazu einen Beschluss geben?" Nein

"Oder reicht es zu verabschieden bzw. nach Änderungswünschen zu fragen? " Da kommt der von Pjöööng erwähnte § 34 BetrVG direkt zum tragen. In diesen Fall § 34 Abs. 2 S. 2 BetrVG: "Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen." Wobei ihr nicht verabschieden müßt sondern nur die Änderungswünsche der Niederschrift beifügen müßt.

Gibt es da eindeutige Rechtsprechung? Zumindest steht nirgens das man einer Niederschrift per Beschluss zustimmen muss. Was dann ja auch schon eindeutig ist. ?

M
MasterPit

26.06.2017 um 20:54 Uhr

Danke sehr. Das erhellt in der Tat mehr. :)

Die Frage war ja in erster Linie, ob wir dafür immer einen Beschluss fassen müssen... machen teilweise drei Beschlüsse nur für Protokolle....:)

U
UliPK

26.06.2017 um 21:50 Uhr

Dachte anfangs auch immer "typisch deutsch" alles doppelt gemoppelt, bis ich das BR 2 Seminar besucht hatte , da war dieser Tagesordnungspungt dann auch wech.?

P
Pjöööng

27.06.2017 um 01:34 Uhr

Aber das steht doch alles so im § 34. Dort ist dochin leicht verständlichen Worten geschrieben, wie die Niederschrift zu Stande kommt:

  • Die Niederschrift wird verfasst.
  • BRV und ein weiteres Mitglied unterschreiben.
  • Anwesenheitsliste wird beigefügt.
  • Wer die Sitzung anders erlebt hat, hat seine Einwendungen schriftlich zu erheben.
  • Diese Einwendung ist dem Protokoll beizufügen.

Da ist nix mit Beschluss! Selbst eine Regelung in der GO zur Genehmigung des Protokolls ist bedenklich (was passiert wenn das Protokoll in kiner Form eine Mehrheit findet?). Auch dass es "eine vorher bestimmte Person aus dem BR" sein soll ist bedenklich. Was passiert wenn ein anderes BRM unterschreibt? Ist es dann keine Niederschrift mehr? benso wird häufig die Meinung vertreten, dass nur ein BRM die Niederschrift unterzeichnen dürfe, welches an der betreffenden Sitzung teilgenommen har, auch dafür gibt es keinen Grund!

Ws ist schlichtweg nzr das nötig was im Gesetz steht! Alles andere ist Folklore.

U
UliPK

27.06.2017 um 08:58 Uhr

@Pjöööng

Wenn das immer so klar ist brauchen wir demnächst ja nur noch einen Verweis auf entsprechendes Gesetz machen und gut ist., so wie du es ja hier auch gemacht hast, hat aber wohl nicht ganz so geklappt wie es den Anschein hat. Es ist nun mal halt nicht immer alles eindeutig. Natürlich kann man in der GO festlegen wer da Unterschreibt, du strickst dir da jetzt etwas zusammen, aus welchen Grund auch immer was einfach nicht Richtig ist und verunsicherst dabei auch noch den Fragenden.

P
Pjöööng

27.06.2017 um 09:24 Uhr

UliPK,

wenn Du Dichmal etwas näher mit Betriebsverfassungsrecht beschäftigst wirst Du feststellen dass es nicht immer so klar ist wie beim § 34.

C
celestro

27.06.2017 um 12:56 Uhr

bei uns gibt es auch immer einen Beschluss zum Protokoll. Wie man sieht, unnötig, aber bislang hat es noch nicht geschadet. Die BRM lesen das Ding vorher durch und es wurde bislang dann immer entsprechend geändert, wenn jemand was zu "mäkeln" hatte. Durchgegangen ist bisher aber jedes ...

U
UliPK

27.06.2017 um 21:12 Uhr

@ Pjöööng Ist aber auch immer abhängig wer das gerade liest. Kann durchaus sein das dein Verständniss da besser ist als die des Fragestellers. Nur wenn schon jemand nachfragt, nachdem du den Hinweis auf den § 34er gemacht hattest, bringt es herzlich wenig dann den entsprechenden Paragraph da hinzuschreiben ohne Komentar.

@celestro Ist ja auch nicht falsch das in der nächsten Sitzung nochmals zu verlesen und mit Sicherheit auch nicht unnötig, bekommen alle nochmals ein Bild von dem was bei der letzten Sitzung abgelaufen ist, manche Menschen vergessen sehr schnell, ist bei uns zum Glück nicht so, kleiner BR, deswegen haben wir das auch abgeschafft.

P
Pjöööng

28.06.2017 um 18:44 Uhr

Zitat (UliPK) "... bringt es herzlich wenig dann den entsprechenden Paragraph da hinzuschreiben ohne Komentar"

Da magst Du durchaus Recht haben. Das liegt dann aber an demjenigen der keine Lust hat sich selber mit dem Gesetzestext auseinanderzusetzen.

U
UliPK

28.06.2017 um 22:02 Uhr

@Pjöööng "Das liegt dann aber an demjenigen der keine Lust hat sich selber mit dem Gesetzestext auseinanderzusetzen. "

Na, wenn ich an meine Anfangszeit denke kann ich jede Frage die hier gestellt wird verstehen. Keine Ahnung vom RICHTIGEN lesen von Gesetzen, hatte bis 2015 damit so gut wie nie was damit zu tun und war sehr froh hier Hilfe zu finden. Lass uns vermeiden so zu werden wie unsere Politiker sind. Nur kurz vor einer Wahl auf Hilfesuchende zugehen und danach vergessen von wem er gewählt wurde.

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