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Anhörung BR bei Kündigung

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Resatre
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

folgender Fall beschäftigt uns aktuell: Einem Kollegen wurde mündlich die Kündigung ausgesprochen. Erst danach wurde dem BR der Anhörungsbogen zur "geplanten" Kündigung übergeben. Der Kollege hat die schriftliche Kündigung noch nicht erhalten.

Frage: Ist hier die mündlich ausgesprochene Kündigung der schriftlichen gleichgestellt, sprich: wurde hier gegen § 102 Abs. 1 BetrVG ("Der BR ist VOR jeder Kündigung zu hören.") verstoßen?

Vielen Dank!

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Community-Antworten (9)

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Pjöööng

21.06.2017 um 16:12 Uhr

Eine mündliche Kündigung ist unwirksam! Der AN braucht deshalb nur gegen die schriftliche Kündigung vorzugehen und da wurde ja wohl der BR vorher angehört?

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Challenger

21.06.2017 um 16:24 Uhr

Ergänzend zu Pjöööng : Gesetz fordert Schriftform: Keine Kündigung ohne Kündigungsschreiben www.business-netz.com › Recht & Urteile › Arbeitsrecht

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Resatre

21.06.2017 um 16:34 Uhr

Hallo Pjöööng,

daß eine mündliche Kündigung unwirksam ist, ist mir bewußt. Darum geht es mir auch gar nicht.

Ich frage mich vielmehr, ob es rechtens war, den BR anzuhören, nachdem dem Kollegen bereits gesagt wurde, daß er die Kündigung erhalten wird. Ich dachte bislang, der AN würde quasi "im Dunkeln" bleiben, bis der BR angehört wurde und seinen Beschluß gefaßt hat. (Im Grunde genommen muß ich nur wissen, ob ich der Geschäftsleitung einen formalen Fehler vorwerfen könnte, wenn ich denn wollte.)

Gruß Resatre

C
Catweazle

21.06.2017 um 17:16 Uhr

Gegen eine mündliche Kündigung keine Kündigungsschutzklage einzureichen halte ich für äußerst riskant. In der Regel werden unwirksame Kündigungen nach Ablauf der Klagefrist wirksam.

P
Pjöööng

21.06.2017 um 17:17 Uhr

Es liegt hier kein erkennbarer Fehler vor.

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Pjöööng

21.06.2017 um 17:22 Uhr

Catweazle, da ist nichts riskant! Unwirksame Kündigungen werden nicht nach Ablauf der Klagefrist wirksam.

Zudem begönne hier die Klagefrist überhaupt nicht zu laufen...

Wieso schreiben hier eigentlich so viele Leute mit die keine Ahnung von Arbeitsrecht haben?

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ganther

21.06.2017 um 17:52 Uhr

Der AG hat hier keinen Fehler begangen, den man nutzen kann. Also ganz normales Geschäft

C
Challenger

21.06.2017 um 18:34 Uhr

Zitat Resatre : (Im Grunde genommen muß ich nur wissen, ob ich der Geschäftsleitung einen formalen Fehler vorwerfen könnte, wenn ich denn wollte.)

Ob der AG dem AN bereits die Kündigung mündlich ausgesprochen hat, bevor er das Anhörungsverfahren nach §102 BetrVG gegenüber dem BR eingeleitet hat, ist unerheblich. Eine zuvor mündliche Kündigung ist -mindestens- rechtsunwirksam.

C
Challenger

22.06.2017 um 14:54 Uhr

Erstellt am 21.06.2017 um 15:22 Uhr von Pjöööng Catweazle, da ist nichts riskant! Unwirksame Kündigungen werden nicht nach Ablauf der Klagefrist wirksam.

Zudem begönne hier die Klagefrist überhaupt nicht zu laufen...

Wieso schreiben hier eigentlich so viele Leute mit die keine Ahnung von Arbeitsrecht haben?


Hallo Pjöööng, Deine Antwort ist zweifellos richtig.Aber wenn Du anderen vorwirfst, keine Ahnung vom Arbeitsrecht zu haben, erlaube ich mir den Hinweis dass nicht alle Deine Beiträge einer juristischen Inhaltskontrolle standhalten. Fairerweise ist darauf hizuweisen, dass Deine Fehlerquote jedoch ziemlich gering ist.

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