Erstellt am 19.06.2017 um 17:20 Uhr von Pjöööng
Ein Ruhen des Amtes ist nicht möglich.
Evtl. ist aber das BRM schlichtweg verhindert?
Erstellt am 19.06.2017 um 18:30 Uhr von gironimo
Ich würde sagen, dass der Verleiher alle Möglichkeiten ausschöpfen muss, dass das BR - Mitglied sein Amt ausüben kann. Da kommen auch Vereinbarungen mit dem Entleiher in Betracht.
Erst wenn alles versucht ist, kommt Verhinderung in Betracht.
Erstellt am 19.06.2017 um 22:03 Uhr von Challenger
Diese Antwort wurde von "Challenger" gelöscht.
Erstellt am 19.06.2017 um 22:03 Uhr von Challenger
BAG, Beschluß vom 27.6.1990 - 7 ABR 43/89 -
Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit
Leitsatz:
Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs. 2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitgliedern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muß der Arbeitgeber auf die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen.
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Zunächst einmal ist das BRMitglied in erster Linie dem BR-Amt verpflichtet. Betriebsrats tätigkeit findet grundsätzlich, von Ausnahmen abgesehen, während der AZeit statt. Wenn also BR-Sitzungen anstehen, ist dem BRMitglied ungehindert die Teilnahme zu ermöglichen. Darüber hinaus hat Betriebsratstätigkeit Vorrang vor der Erfüllung arbeitvertraglicher Verpflichtung.
Der Einsatz bei einem Kundenbetrieb bedeutet nicht und im gar keinem Fall, dass das BRM deswegen verhindert ist und deswegen ein Ersatzmitglied zu laden ist. Für eine gegenteilige Auffassung enthält die einschlägige Kommentarliteratur des BetrVG und/oder AÜG keinen Anhaltspunkt.
In diesem Fall obliegt es dem Verleiher, dafür zu sorgen, dass durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Entleiher gewährleistet ist, dass das BRM jederzeit für erforderliche BRtätigkeit freigestellt wird. Die Initiativlast obliegt dem Verleiher und nicht dem Betriebsratsmitglied.
Erstellt am 20.06.2017 um 09:44 Uhr von Pjöööng
Zitat (Challenger):
"Der Einsatz bei einem Kundenbetrieb bedeutet nicht und im gar keinem Fall, dass das BRM deswegen verhindert ist und deswegen ein Ersatzmitglied zu laden ist. Für eine gegenteilige Auffassung enthält die einschlägige Kommentarliteratur des BetrVG und/oder AÜG keinen Anhaltspunkt."
Selten so einen Quatsch gelesen!
Auch für ein "verliehenes" BRM gelten die selber Grundsätze wie für jedes andere BRM! Es gibt nun wirklich keinerlei Grund für die Rechtsvermutung, dass im Falle eines Verleihes andere Maßstäbe anzusetzen sind als bei jedem anderen BRM!
Erstellt am 20.06.2017 um 10:41 Uhr von Challenger
Zitat Pjöööng :
1.Evtl. ist aber das BRM schlichtweg verhindert?
2.Auch für ein "verliehenes" BRM gelten die selber Grundsätze wie für jedes andere BRM! Es gibt nun wirklich keinerlei Grund für die Rechtsvermutung, dass im Falle eines Verleihes andere Maßstäbe anzusetzen sind als bei jedem anderen BRM!
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Hallo Pjöööng,
auf welche Grundsätze beziehst Du Dich hier ? Genauer gesagt : Auf welcher Rechtsgrundlage (Bitte mit Quellenangaben) beruht Deine indirekte Behauptung, dass ein BRM eines Verleiherbetriebes für den Zeitraum der Überlassung an einem Kundenbetrieb an der Ausübung des Betriebsratsamtes verhindert sein soll ?
Erstellt am 20.06.2017 um 13:25 Uhr von Pjöööng
Challenger,
es bringt doch nichts, mir eine Behauptung zu unterstellen, die ich so nie getätigt habe, auch nicht indirekt!
Erstellt am 20.06.2017 um 14:07 Uhr von Challenger
Erstellt am 20.06.2017 um 13:25 Uhr von Pjöööng
Challenger,
es bringt doch nichts, mir eine Behauptung zu unterstellen, die ich so nie getätigt habe, auch nicht indirekt!
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Hallo Pjöööng,
wer Deinen Beitrag (9:44) aufmerksam liest, wird zu dem Ergebnis gelangen, dass eine "indirekte Behauptung" zwingend und schlüssig ableitbar ist. Aber selbst wenn man anderer Auffassung ist, was hindert Dich denn daran, meine Fragen :
1. Auf welche Grundsätze beziehst Du Dich hier ?
2. Auf welcher Rechtsgrundlage (Bitte mit Quellenangaben) soll die Annahme beruhen, dass ein BRM eines Verleiherbetriebes für den Zeitraum der Überlassung an einem Kundenbetrieb an der Ausübung des Betriebsratsamtes verhindert sein soll ?
zu beanworten ? Ich habe den Eindruck, dass Du kneifst.
Erstellt am 20.06.2017 um 16:51 Uhr von Pjöööng
"zwingend und schlüssig ableitbar"? Da scheint sich Deine Logik deutlich von den üblicherweise anerkannten Regeln der Logik zu unterscheiden!
Dann leite doch mal für uns ab...
Und was hindert mich wohl daran, einen Standpunkt zu belegen, den ich gar nie nicht eingenommen habe?
Aber vielleicht magst Du ja auch mal schildern, wie Du zu Deiner Behauptung "Der Einsatz bei einem Kundenbetrieb bedeutet nicht und im gar keinem Fall, dass das BRM deswegen verhindert ist und deswegen ein Ersatzmitglied zu laden ist." kommst.
Erstellt am 20.06.2017 um 20:39 Uhr von Challenger
Hallo Pjöööng,
auf mein Zitat :
"Der Einsatz bei einem Kundenbetrieb bedeutet nicht und im gar keinem Fall, dass das BRM deswegen verhindert ist und deswegen ein Ersatzmitglied zu laden ist. Für eine gegenteilige Auffassung enthält die einschlägige Kommentarliteratur des BetrVG und/oder AÜG keinen Anhaltspunkt."
stellst Du die Behauptung auf : Selten so einen Quatsch gelesen!
Wer so etwas behauptet, scheint etwas zu wissen.Nur hast Du uns an Deinem Wissen bislang nicht teilhaben lassen. Vielmehr kommst Du in der Folgezeit in Deinen Beiträgen mit wirrem Zeug um die Ecke, versuchst mir die Initiativlast aufzuladen und meine Fragen hast Du immer noch nicht beantwortet. Wo ist das Problem ? Ich kann Dir sagen wo Dein Problem liegt. Du bist nicht in der Lage, die Fragen zu beantworten.
Erstellt am 20.06.2017 um 22:46 Uhr von Challenger
Zitat Pjöööng :
Da scheint sich Deine Logik deutlich von den üblicherweise anerkannten Regeln der Logik zu unterscheiden!
Ineressanter Satz. Aber da tun sich ja wieder neue Fragen auf :
1. Was genau sind denn die üblicherweise anerkannten Regeln der Logik
und
2. Worin unterscheiden sich die "üblicherweise anerkannten Regeln der Logik" von "meiner Logik"
Erstellt am 21.06.2017 um 00:53 Uhr von Pjöööng
Was bitte ist denn eine "Initiativlast"?
Erstellt am 21.06.2017 um 10:22 Uhr von Challenger
Hallo Pjöööng,
WARUM BEANTWORTEST DU NICHT ERST MAL MEINE FRAGEN, BEVOR DU MIT IRGENDWELCHEN FRAGEN UM DIE ECKE KOMMST ?????????????????????????????????????????
Erstellt am 21.06.2017 um 14:23 Uhr von Pjöööng
Zitat (Challenger):
"WARUM BEANTWORTEST DU NICHT ERST MAL MEINE FRAGEN, BEVOR DU MIT IRGENDWELCHEN FRAGEN UM DIE ECKE KOMMST ????????????????????????????????????????? "
Tut es Not so zu brüllen? Hast Du keine Kinderstube?
Erstellt am 21.06.2017 um 17:04 Uhr von Columbus
Erstellt am 22.06.2017 um 12:34 Uhr von Challenger
Erstellt am 20.06.2017 um 09:44 Uhr von Pjöööng
Zitat (Challenger):
"Der Einsatz bei einem Kundenbetrieb bedeutet nicht und im gar keinem Fall, dass das BRM deswegen verhindert ist und deswegen ein Ersatzmitglied zu laden ist. Für eine gegenteilige Auffassung enthält die einschlägige Kommentarliteratur des BetrVG und/oder AÜG keinen Anhaltspunkt."
----Selten so einen Quatsch gelesen!---
Auch für ein "verliehenes" BRM gelten die selber Grundsätze wie für jedes andere BRM! Es gibt nun wirklich keinerlei Grund für die Rechtsvermutung, dass im Falle eines Verleihes andere Maßstäbe anzusetzen sind als bei jedem anderen BRM!
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Erstellt am 21.06.2017 um 14:23 Uhr von Pjöööng
Zitat (Challenger):
"WARUM BEANTWORTEST DU NICHT ERST MAL MEINE FRAGEN, BEVOR DU MIT IRGENDWELCHEN FRAGEN UM DIE ECKE KOMMST ????????????????????????????????????????? "
Tut es Not so zu brüllen? Hast Du keine Kinderstube?
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Hallo Pjöööng,
wer anderen vorwirft Quatsch zu schreiben, ohne im einzelnen substantiiert darzulegen, was denn an meinen Beiträgen zu diesem Thema falsch ist und in der Folgezeit meine gezielten Nachfragen trotz Erinnerungen unbeantwortet läßt, sollte sich geschlossen halten.