Erstellt am 11.03.2016 um 18:00 Uhr von gironimo
Ich sehe keinen Hinderungsgrund, den Kollegen zu laden. Er ist doch weiterhin AN bei Euch (und hoffentlich nicht am Ende der Welt im Einsatz).
Ich vergleiche das mit einem Verleiherbetrieb. Auch dort kann (und sollte) ein BR gewählt werden. Obwohl die AN ständig in anderen Betrieben als Leih-AN unterwegs sind.
Erstellt am 12.03.2016 um 14:10 Uhr von Jakarta
@ foxysieben
Habt ihr im Vorfeld der Arbeitnehmerüberlassung auch geprüft, ob hier überhaupt eine nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG oder nicht ev. gar eine rechtlich nicht korrekte Konzernleihe vorliegt?
Die von dir hier benannte Befristung steht eigentlich dem hier geforderten Grundsatz von „gelegentlich und vorübergehend“ entgegen.
BAG Urt. v. 18.07.2012, Az.: 7 AZR 451/11
RN 28
(a) Für die Frage, wann eine Arbeitnehmerüberlassung innerhalb eines Konzerns als "vorübergehend" iSv. § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG aF zu erachten ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. BAG 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - zu I 3 b cc der Gründe, BAGE 65, 43). Nach dem gesetzlichen Leitbild setzt eine vorübergehende Überlassung im Konzern dabei zumindest voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung "normalerweise" gegenüber seinem Vertragsarbeitgeber erbringt (vgl. Brors/Schüren BB 2005, 494; Waas in Thüsing AÜG 3. Aufl. § 1 Rn. 194b f.) und lediglich anlassbezogen einer anderen Konzerngesellschaft zur Arbeitsleistung überlassen wird. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist sichergestellt, dass der Schutzzweck des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht berührt wird. Hat der Arbeitnehmer keinen echten "Stammarbeitsplatz", unterscheidet sich Arbeitnehmerüberlassung im Konzern letztlich nicht von einer Arbeitnehmerüberlassung außerhalb des Konzerns, die der Gesetzgeber als erlaubnispflichtig ansieht. Es geht dann nicht um die Eröffnung eines konzerninternen Arbeitsmarkts (dazu BT-Drucks. 10/3206 S. 33), sondern um die Begründung einer bloßen Überlassungsmöglichkeit.