Erstellt am 18.09.2011 um 11:14 Uhr von gironimo
Ich denke schon. §99 BetrVG ist anzuwenden. Es kommt ja nicht auf das Vertragsverhältnis an sondern auf die Eingliederung des Betroffenen in die Arbeitsabläufe. Die Versetzung hat ja Auswirkungen auf andere Arbeitnehmer. Möglicher Weise hätte die freie Stelle auch ausgeschrieben werden müssen und es hätte interne Bewerbungen gegeben u.s.w.
Erstellt am 18.09.2011 um 13:33 Uhr von strmat
Hi Gironimo,
die Stelle wurde durch einen Aufhebungsvertrag frei. Sie wurde nicht neu ausgeschrieben.
Der Arbeitnehmer der Drittfirma soll jetzt diese Stelle besetzen und eine vollkommen andere Tätigkeit ausführen, seine jetzige Stelle ist dann unbesetzt.
Können wir, als BR, hier die Umsetzung verweigern ? Wenn ja, wie begründet man dies am besten?
Viele Grüße,
Matthias
Erstellt am 18.09.2011 um 16:43 Uhr von gironimo
Das ist etwas schwierig zu beantworten. Es stellt sich die Frage, ob die gesamte Tätigkeit und Stelle ausgelagert wird oder nur die Arbeit von einem Externen ausgeführt werden soll.
Im Zuge der Personalplanung müsste der AG darüber umfassend und rechtzeitig informieren.
Wenn sich abzeichnet, dass eigentlich nur eine externe Arbeitskraft für Tätigkeiten gebraucht wird, die nach wie vor in der Betriebsorganisation verankert sind, könnt Ihr natürlich nach § 99 Abs. 2 Satz 5 BetrVG die Zustimmung zur Versetzung verweigern. Das Gestz ist da eindeutig: Keine Ausschreibung - keine Zustimmung des BR. Ich würde von der fehlenden Ausschreibung auch ausgehen, wenn der AG keine Informationen zur geänderten Personalplanung vorgelegt hat.
Ferner könnten sich Nachteile für Arbeitnehmer im Sinne des § 99 Abs 2 Satz 3 ergeben, die z.B. sich auf diese Stelle beworben hätten (abschneiden einer beruflichen Entwicklungschance oder ähnliches). Der Satz 3 ist gerade in der Formulierung "oder sonstige Nachteile" recht flexibel.
Ich hoffe, ich habe das so in etwa verständlich herübergebracht (vielleicht kann es einer besser sagen)
Meine Erfahrung ist aber insbesondere für den Fall, dass es tatsächlich Nachteile für jemanden im Betrieb gibt, der auf die neue Stelle spekuliert hat, dass das Verfahren nach § 99 BetrVG und ff eher als Notbremse dienen sollte. Natürlich kann man noch vor dem Gericht eine Einigung erzielen - besser ist es aber man versucht vorher mit diplomatischem Geschick eine Kompromissformel zu finden. Den betroffenen Arbeitnehmern schlägt das weniger auf den Magen.
Erstellt am 18.09.2011 um 16:45 Uhr von Kölner
@gironimo
Nebenbei: Ein entgangener Vorteil ist kein Nachteil!
Erstellt am 18.09.2011 um 18:58 Uhr von strmat
Danke für die ausführliche Antwort Geronimo.
Die Arbeit soll von einem externen Ausgeführt werden, der derzeit in einem anderen IT Bereich beschäftigt ist.
Durch die Versetzung des Externen auf die (durch den Aufhebungsvertrag) offene Stelle,
würde in dem ursprünglichen Bereich eine Lücke und damit auch Auswirkungen auf die verbleibenden Mitarbeiter des Bereiches entstehen.
Information des Abteilungsleiters an die Kollegen des Bereiches erfolgte letzten Freitag, die Umsetzung soll am kommenden Montag sein, ohne das der BR gefragt wurde.
Wir haben morgen BR Sitzung und ich möchte den Punkt gern auf unsere Agenda nehmen,
um die Sache zu klären.
Erstellt am 18.09.2011 um 19:21 Uhr von SuzieQ
strmat, #die Stelle ....... Sie wurde nicht neu ausgeschrieben.#
Habt ihr eine innerbetriebliche Stellenanzeige beim Arbeitgeber eingefordert?
Wenn nicht, ist er dazu auch nicht verpflichtet.
Ein Mitbestimmungsrecht sehe ich trozdem gegeben, denn durch die Versetzung/Umsetzung
des Leiharbeitnehmers können die Interessen der Kollegen im Betrieb erheblich berührt werden, nämlich durch eventuelle Einführung von Mehrarbeit in der anderen Abteilung. Sollte die Zuweisung des anderen Arbeitsbereichs mit einer voraussichtlichen Dauer von mehr als einem Monat gelten, ist dies als Versetzung anzusehen. Für Leiharbeitnehmer ist es nämlich nicht typisch, dass diese im Entleiherbetrieb auf wechselnden Arbeitsplätzen eingesetzt werden. Ausser der Leiharbeiter wurde als -Springer- für verschiedene Tätigkeiten entliehen.
Erstellt am 18.09.2011 um 19:36 Uhr von rainerw
Das Anliegen ist eine Baustelle ohne wirklich zufriedenstellendem Ende.
Grundsätzlich ist es schon richtig was gironimo anführt; und auch SuzieQ.
Aber wird der Leiharbeitnehmer nicht versetzt ist dort wo er eigentlich hin sollte eine Lücke die sichauf andere MA auswirkt. Wird er versetzt ist die Lücke da wo er "weggenommen" wird. Letztendlich kann sich der AG auch auf seine Vertragsfreiheit berufen. Egal wie ihr euch dreht, die Baustelle ist da. Hier heisst die Baustelle Stellenausschreibung für die Zukunft einfordern. Der AG nutzt hier lediglich die Versäumnisse des BR aus der Vergangenheit.