Betriebsrat lehnt Höhergruppierung ab
Hallo an Alle, ich habe von 2002 bis 2019 bei einem großen Wohlfahrtsverband gearbeitet. Dann war ich 3,5 Jahre bei einem anderen Arbeitgeber und bin seit 1 Jahr wieder bei meinem alten Arbeitgeber. Als ich 2019 gewechselt habe war ich in der S11b Stufe5 eingruppiert. Wieder eingestellt wurde ich mit der deutlich schlechteren E9 Stufe3. Meine Vorgetzte hat nun eine Antragt auf Höhergruppierung in die Stufe 5 gestellt. Dabei ist aufgefallen, daß ich laut Tarifvertrag aufgrund meiner Vorbeschäftigung von 17 Jahren sowieso in die 5 hätte eingruppiert werden sollen. Unsere Direktorin hat also die rückwirkende Eingruppierung in die 5 zur Einstellung vor einem Jahr beantragt. Die Begründung ist der tarifliche Anspruch aus meiner Vorbeschäftigungszeit. Der Betriebsrat hat das für mich völlig unverständlich abgelehnt. Er schlägt die 4 vor und ich soll in 2 Monaten wieder einen Antrag auf die 5 stellen. Ich bin stinksauer. Wie kann ich mich wehren?
Community-Antworten (22)
28.06.2024 um 00:43 Uhr
Bei einer Ablehnung des BR geht es auch immer mit um die Begründung.
28.06.2024 um 00:48 Uhr
Wie soll ich das verstehen?
28.06.2024 um 00:55 Uhr
28.06.2024 um 08:17 Uhr
Wird dir das nicht langsam ein bisschen langweilig immer wieder die selben Phrasen gegen den BR raus zuschmettern FRIED ? Lieber Fragesteller-/in bitte nicht auf solche Kommentare achten, an deiner Stelle würde ich den AG oder sogar den BR selbst mal fragen auf welcher Grundlage die neue Eingruppierung abgelehnt wurde bzw. was der genaue Grund sein soll.
28.06.2024 um 09:32 Uhr
In unserem Tarifvertrag steht:" Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht"
und weiter: " Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Endgeldgruppe ist der Beschäftigte der in der höheren Endgeldgruppe erreichten Stufe zuzuordnen"
Ich war 3,5 Jahre weg, hatte vorher Stufe 5 und sollte dann doch jetzt auch die 5 bekommen da ich jetzt ist einer schlechteren Gruppe bin. Oder?
28.06.2024 um 09:43 Uhr
@ Dummerhund: es geht nicht um eine Höhergruppierung einer Gehaltsgruppe. Es geht um die Stufenzuordnung (Betriebszugehörigkeit) innerhalb der Gehaltsgruppe
28.06.2024 um 10:32 Uhr
Ist mit "Unterbrechung" denn auch eine Kündigung gemeint, oder eher Elternzeit o.ä.? Eine Unterbrechung kann ja mit oder ohne gültigen Arbeitsvertrag entstehen.
Wenn es Dir nach Willkür aussieht, dann kann der AG die Zustimmung des BR vom Arbeitsgericht ersetzen lassen. Das Verfahren kann aber etwas zähflüssig laufen.
Allerdings habe ich noch Verständnisfragen, da Deine Zitate ein wenig aus dem Zusammenhang gerissen sind:
"Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht" --> geht Stufe 4 nicht Stufe 5 voran?
"Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Endgeldgruppe ist der Beschäftigte der in der höheren Endgeldgruppe erreichten Stufe zuzuordnen" --> gilt diese Aussage für Bestandskräfte? Denn beim direkten Wiedereinstieg wäre das ja ein Widerspruch zum ersten Zitat.
Insofern könnte man tatsächlich zu dem Schluss kommen, dass der BR den TV so interpretiert hat und darauf den Beschluss gefasst hat: Erstmal Wiedereinstieg zu der Stufe, die der üblichen vorangeht. Und im zweiten Schritt eine Angleichung gemäß Deines zweiten Zitats.
Sollte der BR hier falsch interpretiert haben, wäre noch die Frage interessant, ob es für Deine Stelle eine Vergleichsgruppe gibt. Denn der BR hat bei solchen Beschlüssen neben den tariflichen Regelungen ja auch hauptsächlich die Lohngerechtigkeit im Hinterkopf.
Oder gibt es bei Euch klar definierte Lohngrundsätze? Dann könnte der AG sogar mitbestimmungsfrei in die passende Stufe eingruppieren.
28.06.2024 um 10:37 Uhr
@ Muschelschubser So ähnlich war mein Gedanke ja oben auch schon. Deshalb auch der Hinweis wegen der genauen Begründung des BR.
28.06.2024 um 10:41 Uhr
Ich habe auch schon Fälle mitbekommen, dass der AG dann einfach trotzdem umgruppiert hat. Oder eben den Ausweg für Helden genommen hat: Zulage in gleicher Höhe.
Der betroffene BR wollte dann nicht den Eindruck entstehen lassen, gegen den MA zu handeln und hat die Füße still gehalten.
28.06.2024 um 10:55 Uhr
@Muschelschubser Ist mit "Unterbrechung" denn auch eine Kündigung gemeint, oder eher Elternzeit o.ä.? Eine Unterbrechung kann ja mit oder ohne gültigen Arbeitsvertrag entstehen.
Satz1: "Schutzfristen nach Mutterschutz, AU bis 26 Wochen, unbezahlter Urlaub, Sonderurlaub...." "Zeiten der Unterbrechung die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis 5 Jahre sind unschädlich. Bei einer Unterbrechung von mehr als 3 Jahren, bei Elternzeit von mehr als 5 Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe voran geht. In Satz 3 steht dann :Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Endgeldgruppe ist der Beschäftigte der in der höheren Endgeldgruppe erreichten Stufe zuzuordnen.
So steht es im TV.
28.06.2024 um 10:59 Uhr
Klar ist, das der BR jede Ablehnung begründen muss. Einfach nur nein sagen reicht nicht aus. Also: Begründung erfragen und gegebenenfalls hinterfragen. Wenn die Begründung nichtig ist, kann der Arbeitgeber sich auch darüber hinwegsetzen und die Klage des BR abwarten. Der sollte sich dann gut überlegen was er tut. Eine Ablehnung nur aus "Futterneid" kann auch Stimmung gegen den BR machen.
28.06.2024 um 11:01 Uhr
Vielleicht hat auch der AG den Grund für die Erhöhung nicht außreichend dargelegt.
28.06.2024 um 11:05 Uhr
@Kehler Begründung des AG: "Aufgrund der Vorbeschäftigung von 2002 bis 2019 hat Frau H. Anspruch auf E9 Stufe 5. Dies war uns bei der Einstellung nicht bekannt. Wir bitte um Umgruppierung rückwirkend zur Einstellung"
28.06.2024 um 11:11 Uhr
Ich kann aber immer noch nicht ganz greifen, ob bei Dir eine Unterbrechung oder eine Neueinstellung vorliegt. Immerhin war das Vertragsverhältnis ja beendet.
Wenn auf Dich die Unterbrechung zutrifft, hättest Du auch meiner Ansicht nach Stufe 5 nach Satz 3 zu kriegen, ja.
Insofern wäre ich bei saahas, dass man sich zunächst einfach mal vom BR die Begründung erklären lassen sollte. Danach kann man immer noch überlegen, zu welchen Wegen man bereit wäre.
28.06.2024 um 11:11 Uhr
Für mich wäre das ausreichend
28.06.2024 um 12:57 Uhr
Ach FRIED AKA TT lass doch gut sein.....
28.06.2024 um 13:19 Uhr
es ist für mich die Frage, ob das überhaupt der Mitbestimmung unterliegt. Das hängt massiv von dem TV ab. In unserem TV gibt es Berufsjahre und der TV gibt genau, wann dieser Wechsel zu erfolgen hat. Da es sich um eine reine beurteilungsfreie Umsetzung des TV ist, hat das BAG hier kein MBR in meiner Branche gesehen
28.06.2024 um 13:27 Uhr
Was hat es denn nun wieder geschrieben?
Der BR kann nicht ablehnen. Mit welchem Grund nach §99 BetrVG denn? Die Stufenlaufzeiten bilden die Berufserfahrung, nicht die Betriebszugehörigkeit ab. Hätte eine Pflegefachkraft am 01.01.2020 direkt nach der Ausbildung (wenn sie denn am 31.12. enden würde) bei uns angefangen, wäre sie jetzt in der P9S5. (5 Jahre Berufserfahrung). Hätte die Pflegefachkraft 202 nach der Ausbildung in einer anderen Einrichtung agefangen, wäre sie dort mit der P9S1 eingruppiert worden. Fängst dies PFK wiederum am 01.01.2024 bei uns an, kommt sie auch in die P9S5, denn sie hat bereits 5 Jahre Berufserfahrung. So verhält es sich ei der Fragestellerin auch. Die Stufen bilden die Berufserfahrung ab. Nur wenn im anderen Unternehmen der Fall-> Satz1: "Schutzfristen nach Mutterschutz, AU bis 26 Wochen, unbezahlter Urlaub, Sonderurlaub...." "Zeiten der Unterbrechung die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis 5 Jahre sind unschädlich. Bei einer Unterbrechung von mehr als 3 Jahren, bei Elternzeit von mehr als 5 Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe voran geht.<- eingetreten wäre, wäre sie "runtergestuft" worden.
@Dany2808-> ist das bei dir der Fall?
28.06.2024 um 13:52 Uhr
Aus den Erläuterungen zu den Stufen im TVÖD:
"Jede der Entgeltstufen ist in zwei Grundstufen und vier Entwicklungsstufen unterteilt. Diese Stufen müssen durchlaufen werden und sollen die wachsende Berufserfahrung widerspiegeln. Einschränkungen entstehen beim Arbeitgeberwechsel. Zwischen den Stufenaufstiegen sind die Abstände gestaffelt, nachzulesen in der Entgelttabelle."
Da ich nicht aus dem öffentlichen Dienst komme, weiß ich nicht welche Einschränkungen bei Arbeitgeberwechseln gemeint sind. Kann das jemand erläutern?
01.07.2024 um 10:55 Uhr
Oh mei... Langzeitdumm oder Frühgehirnlos könnte auch einer sein.
Es sind viele brauchbare Antworten gefallen. Lass dir erklären, warum der BR die Höhergruppierung ablehnt. Evtl. hat er auch einen Fehler gemacht. Es sind auch nur Menschen.
01.07.2024 um 11:02 Uhr
"Eine Randnotiz, ein Teil der User hier sind entweder Langzeitkrank oder Frühverrentet, nun darfst Du Dir überlegen, welchen Wert die Kommentare für Dich haben. ;-) "
Vielleicht bietet Dir einer aus diesem Personenkreis ja sein Schicksal zum Tausch an. Besteht Interesse an einem ggf. langem Leidensweg?
01.07.2024 um 12:19 Uhr
"ohne jegliche Qualifikation"
Sagt wer? Die Qualifikation eignet man sich in den Seminaren an ... und kann sich die natürlich auch außerhalb "holen". Ich kenne z.B. Personen, die NICHT im BR sind und mehr Ahnung von BR-Themen haben, als Personen im BR des gleichen Betriebes, die schon seit 20 Jahren in dem Gremium sitzen.
Daran sieht man ... überall gibt es Luftpumpen. Traurig ist halt nur, wenn diese Luftpumpen immer wieder gewählt werden, weil der gemeine Wähler oftmals nach Symphatie entscheidet und nicht nach Qualifikation.
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