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Direktionsrecht des AG ???

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Grisu2
Jan 2018 bearbeitet

Moin Wir haben in unserer Firma eine kleine Abteilung von 8 Leuten die im Schichtdienst arbeiten, der Rest arbeitet im Tagesdienst. Ein Kollege von mir ist in der Abteilung mit dem Schichtbetrieb seit ca 15 Jahren beschäftigt. Seit einiger Zeit ist er öfter Krank und unser Disponent möchte ihn gerne aus dem Schichtdienst heraus nehmen und im Tagesdienst beschäftigen. Aus diesem Grund hat sich bereits der Disponent an den Chef gewendet, der jedoch bisher nichts unternahm. Für den genannten Kollegen würde es natürlich heißen dass dann seine Schichtzulagen wegfallen würden, und er weniger verdient. Frage: Kann der Chef diesen Wechsel so einfach im Rahmen seines Direktionsrechts vollziehen ? Ist dies eine Versetzung oder eine Umbesetzung ? Was kann der BR unternehmen, wenn dieser Wechsel gegen den Willen des genannten AN geschehen soll ?

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Community-Antworten (4)

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ganther

18.06.2017 um 16:01 Uhr

Erst mal in der Arbeitsvertrag schauen. Da steht sicher was zur Schicht und Direktionsrecht. Der BR könnte endet ggf erforderlichen Versetzung widersprechen

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gironimo

18.06.2017 um 17:55 Uhr

Wenn der BR aktiv werden will, dann am ehesten über die Mitbestimmung bei der Schichtplanung.

Der Kollege selbst sollte sich fragen, ob es für seine Gesundheit nicht besser ist, auf die Nachtzulage zu verzichten.

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Challenger

18.06.2017 um 18:37 Uhr

BAG 1 ABR 33/88 vom 27. Juni 1989 Leitsatz

Wird in einem Betrieb im Schichtbetrieb gearbeitet, so unterliegt auch die Regelung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer von einer Schicht in die andere umgesetzt werden können, dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG.

A
aki-gm

03.07.2017 um 18:42 Uhr

So wie die Frage verstehe, soll der Kollege von Abt. A (Schichtbetrieb) in Abt. B (KEIN Schichtbetrieb) versetzt werden. Das ist eine personelle Einzelmaßnahme i.S. § 99 BetrVG und somit mitbestimmungspflichtig.

Als Ablehnungsgrund sollte § 99 Abs. 2.4 BetrVG in Betracht kommen (Benachteiligung des betr. MA).

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