Teamsitzung
Hallo ich habe eine Frage. Und zwar möchte mich meine Chefin, dass ich an der kommenden Teamsitzung nicht teilnehme. Bin ich dazu verpflichtet mir Überstundenfrei zunehmen oder die Zeit nachzuarbeiten ? Es ist ja ihr Belangen nicht meins. Liebe Grüße
Community-Antworten (15)
26.06.2024 um 16:19 Uhr
Nein. Du gehst einfach hin und fragst, was Du stattdessen tun sollst.
Ob dadurch ein Annahmeverzug entsteht, hängt auch von Euren Regelungen zur flexiblen Arbeitszeit, also dem Wortlaut in der BV, ab.
26.06.2024 um 17:04 Uhr
Warum will Deine Chefin das denn? ein Teammitglied von einer Teamsitzung auszuschließen ist schon ziemlich hart.
26.06.2024 um 17:11 Uhr
Weil ich gekündigt habe zum 31.07 und sie in der kommenden Sitzung die personelle Aufteilung für ab Sommer besprechen möchte
26.06.2024 um 17:16 Uhr
Na dann macht es ja Sinn, dass Du nicht dabei bist! Bleibt aber noch übrig welche Regelung bei Euch zum Thema Überstundenabbau gilt.
26.06.2024 um 17:29 Uhr
Der AG darf jedoch das Abgelten von Überstunden anweisen - also wenn Du noch Überstunden hast......
26.06.2024 um 17:33 Uhr
Der AG darf jedoch das Abgelten von Überstunden anweisen ...Zitat Vivaldi Das weißt Du doch Gar nicht!
26.06.2024 um 17:42 Uhr
Also wenn der MA gekündigt hat und ggf. noch Überstunden auf dem Konto sind, sollte der MA ein Eigeninteresse haben, diese "loszuwerden".
Und ja ... ich denke das der AG (oder der TL etc.) hier ggf. auch dann ein "Anweiserecht" hat, selbst wenn das in der BV nicht explizit drinsteht bzw. sogar wenn es ausgeschlossen wäre. Denn das ist ja ein Spezialfall und der müsste entsprechend geregelt sein. Wenn ich aber ein "Anweiserecht" generell ausschließe, hat wohl eher jemand nicht mitgedacht.
26.06.2024 um 17:45 Uhr
Das ist leider ein wenig schwammig geregelt. Denn grundsätzlich (ein tolles Wort) soll der AG auch im Rahmen seines Direktionsrechts Rücksicht auf die Belange der Mitarbeitenden nehmen.
Im konkreten Fall wäre mir ein Abfeiern der angesammelten Überstunden tatsächlich lieber als eine steuerpflichtige Auszahlung mit der Abrechnung. Aber das ist nur meine bescheidene Meinung.
26.06.2024 um 17:52 Uhr
Und ja ... ich denke das der AG (oder der TL etc.) hier ggf. auch dann ein "Anweiserecht" hat, selbst wenn das in der BV nicht explizit drinsteht bzw. sogar wenn es ausgeschlossen wäre. Zitat celestro
celestro wie kommst Du denn auf solche komischen Ideen?
Wenn Überstundenabbau nicht angewiesen werden kann dann geht ist nicht egal welche Beweggründe der AG hat! Und wenn der AN frei ist in seinen Entscheidungen wann er seine Überstunden abbaut dann würde ich auf jeden Fall diese am Ende des AV machen und nicht wenn es der AG möchte! Dann muss er eben dem AN eine andere Tätigkeit in dieser Zeit zuweisen oder damit Leben, dass die AN doch bei der Besprechung dabei ist.
26.06.2024 um 17:53 Uhr
Um die Überstunden geht es gar nicht. Ich bin im Minus. Ich meine aber ich habe mal gelesen, dass wenn der Chef eine teamsitzung ausfallen lässt, sind die Mitarbeiter nicht gezwungen die Stunden nachzuholen.
26.06.2024 um 18:39 Uhr
Wenn Du sowieso im Minus bist, hat sich die Sache eh erledigt. Dann biete Deine Arbeitskraft an und wenn die Vorgesetzten Dir sagen "kannst nicht arbeiten, weil außer Dir niemand da ist", dann setz Dich in die Ecke und warte die Zeit ab.
"celestro wie kommst Du denn auf solche komischen Ideen?"
Im BUrlG steht auch nicht drin, das der AG den Urlaub anordnen darf und trotzdem gibt es Fälle, wo das so ist. Somit sind eher BRM oder MA komisch, die meinen "ohne Regelung geht nix" ... doch!
P.S. es gibt noch ganz andere Fälle, wo trotz eindeutiger Regelung ein Gericht am Ende etwas völlig gegenteiliges entschieden hat. Also schwing mal endlich Deinen Hintern von Deinem hohen Ross runter, bevor Du noch mitsamt Pferd voll auf die Fresse purzelst.
26.06.2024 um 18:41 Uhr
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.01.1999 - 9 AZR 679/97 -
Amtlicher Leitsatz:
-
Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges richten sich nach den §§ 293 ff. BGB. Ist für die vom Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, bedarf es nach § 296 BGB keines Angebots des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber die Handlung nicht rechtzeitig vornimmt. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers darin gesehen, dem Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
-
Dem Arbeitgeber obliegt es als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muß er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, ohne daß es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf (Fortführung der Rechtsprechung BAG Urteile vom 09.08.1984 - 2 AZR 374/83 - BAGE 46, 234, 244 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB; vom 24.11.1994 - 2 AZR 179/94 - BAGE 78, 333 = AP Nr. 60 zu § 615 BGB).
26.06.2024 um 18:44 Uhr
Du kannst deiner Chefin deine Arbeitskraft anbieten. Wenn sie es ablehnt musst du auch keine Stunden nachholen. Das nennt sich Annahmeverzug.
26.06.2024 um 21:24 Uhr
Fried wieder nichts verstanden...na was soll man erwarten! Celestro so eine Antwort kannst echt knicken dann kannst das Forum schließen hier geht es um die rechtliche Grundlage nicht darum ob mal ein Gericht in anderen Fällen komisch entschieden hat! Mal ein wenig nachdenken würde nicht schaden!
26.06.2024 um 22:10 Uhr
"nicht darum ob mal ein Gericht in anderen Fällen komisch entschieden hat!"
Die Gerichte entscheiden nicht komisch, sondern in den meisten Fällen sehr vernünftig.
"Mal ein wenig nachdenken würde nicht schaden!"
Dann mach das doch endlich mal!
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