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Verhaltensbedingte Kündigung

B
brswpw
Jan 2018 bearbeitet

Eine Mitarbeiterin vom Kundencenter ist im August 2016 wegen Zuspätkommen abgemahnt worden. Am 02.06.2017 haben zwei Mitarbeiter sie um 8:40 vorm Kundencenter beim einparken gesehen und haben den zuständigen Abteilungsleiter informiert. Die Arbeitszeit im KC beginnt um 8:30 Uhr somit währe sie 10 min zu spät. Nach Aussage, der Betroffenen Mitarbeiterin, ist sie um 8:30 im KC gewesen, und hat nur kurz ihr falsch eingeparktes Auto nochmals um geparkt. Dieser Tatbestand reicht der Geschäftsleitung aus, die Mitarbeiterin Verhaltensbedingt zu Kündigen. Der Betriebsrat ist der Auffassung das im Zweifelsfall, solange ein Verdacht nicht hinreichend bewiesen ist, gilt die Unschuldsvermutung.

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Community-Antworten (7)

M
Moreno

13.06.2017 um 16:45 Uhr

Gibt es schon Abmahnungen wegen zu spät kommen? Auch wenn die Kollegin pünktlich war darf sie natürlich nicht einfach den Arbeitsplatz verlassen um ihr Auto um zuparken. Wichtig Widerspruch formulieren und die Kollegin beraten zwecks Kündigungsschutzklage.

G
ganther

13.06.2017 um 16:54 Uhr

ein Fall an dem sich das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess abarbeiten kann. Natürlich darf der AG kündigen, ob die Kündigung vor Gericht bestand hat, ist eine andere Sache.

Nachdem es schon eine einschlägige Abmahnung gibt, ist dies keine Lappalie. Wie ist denn sonst der Umgang z.B. mit solchen Umparkaktionen? Gibt es eine Eingangskontrolle bei der MA-Daten erfasst werden?

C
Challenger

13.06.2017 um 16:55 Uhr

  1. Seid Ihr nach §102 BetrVG denn angehört worden ?
  2. Wenn ja, was habt Ihr beschlossen ?
  3. Ist der MA'rin gekündigt worden
  4. Wenn ja wie ? (Fristlos,Fristgerecht)
C
celestro

13.06.2017 um 17:10 Uhr

"Am 02.06.2017 haben zwei Mitarbeiter sie um 8:40 vorm Kundencenter beim einparken gesehen und haben den zuständigen Abteilungsleiter informiert."

Muß ein tolles Arbeitsklima sein. Vielleicht gut, das die MAin nicht mehr dahin muß.

G
gironimo

13.06.2017 um 18:27 Uhr

Wenn Ihr zur Kündigung angehört werdet, äußert euch am Besten gar nicht zu diesem Thema. Formuliert einen Widerspruch an Hand der Gründe des § 102 Abs. 3 BetrVG und fertig. (Vielleicht auf einen anderen Arbeitsplatz, wo die Zeit später beginnt oder Weiterbeschäftigung mit Qualifizierungsmaßnahmen oder .....

D
DummerHund

14.06.2017 um 00:58 Uhr

Wie schon erwähnt, sollte die Mitarbeiterin Kündigungsschutzklage über ihren Anwalt einreichen. Unabhängig mal von meiner Meinung aus den paar Zeilen. Für passt hierwas nicht, was man als Interessenvertreter auch genau Hinterfragen sollte. Entweder hat die MA gelogen und musste das Auto gar nicht wegen falsches Parken umsetzen, dann wäre eine Verhaltenweisekündigung in der Form richtig. Oder aber sie wurde nur denunziert(warum auch immer( dann könnte der AG bestenfalls eine Verdachtskündigung anstreben. Denn auch hier kanner nicht nur auf Zuruf eine Kündigung ausstellen, sondern muss vorab prüfen, ob die Pflicht das Auto um zu parken, sei es aus gesetzlichen oder betrieblichen Gründen vorgeschrieben, in welchem Sinne auch immer gerechtfertigt ist. Als BR würde ich alles recherchieren und bei einer Anhörung der Kündigung wiedersprechen.

P
Pjöööng

14.06.2017 um 01:07 Uhr

Zitat (celestro): "Muß ein tolles Arbeitsklima sein. Vielleicht gut, das die MAin nicht mehr dahin muß."

Diese Bemerkung ist so etwas von unglaublich zynisch, dass es mir sogar bei Di die Sprache verschlägt! Vermutlich lauter "celestros" die da arbeiten...

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