Eine Mitarbeiterin vom Kundencenter ist im August 2016 wegen Zuspätkommen
abgemahnt worden. Am 02.06.2017 haben zwei Mitarbeiter sie um 8:40 vorm Kundencenter beim einparken gesehen und haben den zuständigen Abteilungsleiter
informiert. Die Arbeitszeit im KC beginnt um 8:30 Uhr somit währe sie 10 min zu spät.
Nach Aussage, der Betroffenen Mitarbeiterin, ist sie um 8:30 im KC gewesen, und hat
nur kurz ihr falsch eingeparktes Auto nochmals um geparkt.
Dieser Tatbestand reicht der Geschäftsleitung aus, die Mitarbeiterin Verhaltensbedingt zu Kündigen.
Der Betriebsrat ist der Auffassung das im Zweifelsfall, solange ein Verdacht nicht hinreichend bewiesen ist, gilt die Unschuldsvermutung.