Teamleiter, verhaltensbedingte Kündigung !!!
Wir haben für soeben von der Geschäftsleitung eine VORSORGLICHE Anhörung für eine außerordentliche sowie hilfsweise eine ordentliche fristgerechte Kündigung für einen Teamleiter erhalten. Er leitete ein Team von selbstständigen Handelsvertretern. In der Begründung steht, dass er AN von der GL als „leitender Angestellten“ gesehen wird. Wir als BR sehen es nicht so.
In der Begründung wird ihm vorgeworfen, in seinem Team willkürlich Kündigungen ausgesprochen und das Unternehmen damit geschädigt zu haben. Weiter wird ihm vorgeworfen, den Ruf des Unternehmens geschädigt zu haben. Nach unserer Ansicht sind diese Gründe vorgeschoben.
Die GL will mit dem Teamleiter nicht mehr zusammenarbeiten und kann ihm nicht betriebsbedingt kündigen. Eine versuchte gütliche Einigung kam nicht zustande. Vermutlich wurde dem Betroffenen eine zu geringe Summe als Ausgleich angeboten. Die verhaltensbedingte Kündigung scheint hier vorgeschoben.
Da unserer BR mit Kündigungen bisher nicht zu tun hatte, wissen wir nicht, mit welchen Gründen wir dem Kündigungsbegehren der ordentlichen Kündigung widersprechen können und welche Bedenken wir bei der außerordentlichen Kündigung anführen sollen.
Community-Antworten (7)
11.11.2010 um 15:54 Uhr
Wenn es sich um einen Leitenden Angestellten handelt seid ihr außen vor.... Warum aber dann eine Kündigung, und auch noch vorsorglich??? Das ist mir noch nie unter gekommen....
Seid wann ist der Kollege den im Betrieb, wart ihr bei der Einstellung außen vor?? Und wie kann man einem Selbstständigen kündigen??
11.11.2010 um 15:59 Uhr
Widder
Wozu dann Anhörung dient ist dich klar: falls später eingericht sagt er ist doch nicht Leitender dann wird die ordnungsgemäße Anhörung wichtig
So ein vorgehen wird dir jeder gute AG-RA raten
11.11.2010 um 15:59 Uhr
Hallo brvertrieb,
das scheint ja ein recht komplizierter Fall zu sein. Zunächst wäre mal die Frage zu klären, ob der Teamleiter wirklich "leitender Angestellter" ist. In §5 Abs. 3 Ziffer 1 BetrVG findest Du die Antwort. Haken bei der Sache ist allerdings das dieser Teamleiter, so wie Du schreibst, mit selbstständigen Handelsvertretern zu tun hat. Diese sind naturgemäß nicht Arbeitnehmer des Betriebes, sondern eben selbstständig wie der Name schon sagt.
Aber vielleicht passt dieser Teamleiter unter Ziffer 3 des selben Paragraphen. Dann wäre er doch leitender Angestellter uns somit wäre der BR nicht zuständig.
Das müßte genau geklärt werden, denn für leitende Angestellt habt Ihr keine Mitbestimmungsrechte.
11.11.2010 um 16:14 Uhr
sanifair
Ich sehe das ein bischen anders. Die GL sieht in als Leitenden an, und schreibt dies auch in der Anhörung, nicht der der BR. Von daher ist der BR außen vor. Es kann also quasi keine Anhörung des BR erfolgen. Wenn es sich herausstellt, das er keine Leitender ist, muss der AG eine erneute Anhörung machen. Ich würde als BR die Anhörung mit dem Vermerk nicht zuständig zurück geben, und klären, zu welchem Personenkreis er wirklich gehört.
11.11.2010 um 17:04 Uhr
@widder:
Ich sehe das ein bischen anders. Die GL sieht in als Leitenden an, und schreibt dies auch in der Anhörung, nicht der der BR. Von daher ist der BR außen vor.
Nicht wirklich. Nicht das, was die GF meint, ist hier interessant, sondern die Einordnung des MA durch den Wahlvorstand: Stand der MA auf der Wählerliste bei der diesjährigen Wahl? Wenn ja - und beim MA hat sich nichts grundlegendes verändert, ist zu vermuten, dass er eben kein Leitender ist. Sanifairs Vermutung ist daher durchaus nachvollziehbar.
Und scheinbar will der BR ja hier dem MA helfen. Da das nur bei nichtleitenden geht, erklärt sich der BR natürlich für zustäündig (den Rest klärt der Arbeitsrichter).
@brvertrieb: Die Widerspruchsgründe gegen die ordentliche Kündigung stehen in §102(3) Nr. 1+4 BetrVG: Da ihr die personen- oder verhaltensbedingten Gründe für vorgeschoben ("anhand der Euch vorliegenden Unterlagen für unbegründet") haltet, trifft der §1 (2) Satz 1 KSchG zu. Damit also sozial ungerechtfertigt. Solltet ihr natürlich noch näher begründen. Und falls es da doch "leichte Mängel" im Umgang mit MA und Kunden gab, ließe sich das Problem bestimmt mit einer Schulung beheben.
Und die Bedenken für die fristlose: Es sind aufgrund der Euch vorgelegten Unterlagen keine Gründe für eine ordentliche Kündigung vor. Damit ist eine außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt. Falls die Gründe entgegen Eurer Auffassung doch für eine ordentliche Kündigung reichen sollten, sind sie aber nicht so schwerwiegend, dass dem ArbGeb nicht eine Beschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist zuzumuten ist.
11.11.2010 um 21:10 Uhr
@Widder
Das ist wirklich standardvorgehen selbst wenn der Kollege nicht mitgewählt hat. Wirst auch kein Gericht finden dass da bedenken hat
11.11.2010 um 21:53 Uhr
Hallo Petrus,
wir danken uns bei Dir für Deinen Beitrag. Er bestätigt unsere Auffassung und gibt uns gezielte Hinweise auf die anzuwendenden Rechtsnormen. Vor einer Woche hast Du bereits auf unsere Frage „Masseneinstellungen“ uns mit Deinen Beitrag hervorragend unterstützt. Wir sind sehr froh, dass es dieses Forum gibt und wir hierüber gute Handlungshilfen bekommt.
Hier jetzt noch einmal einige Ergänzungen. Der betroffene Kollege ist ein ANGESTELLTER. Seine Aufgabe war bis zur Freistellung von seinen Aufgaben die Teamleitung in einer Region der BRD, in der überwiegend Akquisiteure mit dem Status Handelsvertreter nach HGB § 84, aber auch angestellte Akquisiteure tätig sind.
Die Kündigungen, die der Kollege ausgesprochen hat betrafen nur die Handelsvertreter. Diese Kündigungen waren sogar strategische Vorgaben der „alten“ Geschäftleitung. Diese Kündigungen haben in diesem und anderen Teams zur Unruhe und Abwanderung von Handelsvertretern geführt, die ihre Kunden natürlich mitnahmen. Die Geschäftleitung wurde ausgewechselt. Der Teamleiter, der im Sinne der alten Geschäftsleitung gehandelt hat, soll hier jetzt scheinbar das Bauernopfer der neuen Geschäftsleitung sein. Er war bei der letzten Wahl zu BR übrigens sogar Wahlbewerber.
In einem Kündigungsschutzverfahren eines anderen Teamleiters vor ca. 2 Jahren hat der AG nur den Sprecherausschuss zur Kündigung gehört. Eine Anhörung des BR erfolgte nicht. Der Arbeitsrichter meinte im der Güteverhandlung, dass er bei dem Kläger den Leitenden nicht sieht. Dadurch hatte der AG ein Problem. Die Kündigung hatte wegen fehlender Anhörung nicht stattgefunden. Leider endete dieses Verfahren mit einem Vergleich.
Danke noch einmal an Petrus und an die anderen Ratgeber. Gruß brvertrieb
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