Erstellt am 05.03.2019 um 11:06 Uhr von rtjum
Der Widerspruch des BR bedeutet nicht, dass Deine Kündigung unwirksam ist.
Mach dich ab zum Anwalt/Gewerkschaft denn nur wenn du innerhalb 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage einreichst kann das vor Gericht festgestellt werden.
Der AG muss den BR vor Ausspruch der Kündigung anhören und je nachdem mit welchen Gründen der BR widerspricht kann/muss der AG dich, im Klagefall, weiterbeschäftigen.
also nochmal ab zum Anwalt oder zur Gewerkschaft falls Du Mitglied bist
Erstellt am 05.03.2019 um 11:29 Uhr von Pjöööng
Der Arbeitgeber muss den BR VOLLSTÄNDIG anhören. Er muss also dem BR alle Gründe mitteilen die für die Kündigung relevant sind. Abmahnungen sind nur insoweit relevant, wie sie einschlägig sind. Sollst Du also z.B. gekündigt werden weil Du einer Kundin unter den Rock gegriffen hast, so sind Abmahnungen wegen Zuspätkommens irrelevant. Wenn der Arbeitgeber den BR nicht vollständig anhört läuft er Gefahr im Falle einer Kündigungsschutzklage zu scheitern.
Fehler in der Sphäre des BR machen eine Kündigung niemals unwirksam. Inwieweit ein Widerspruch des BR durch einen Fehler unbeachtlich werden kann, müssen die Arbeitsrichter entscheiden Man sollte den Widerspruch des BR auch nicht überbewerten. Erst kürzlich äußerte ein LAG-Richter mir gegenüber dass er in seinen 30 Berufsjahren "vielleicht eine handvoll beachtliche Widersprüche" gesehen habe.
Erstellt am 05.03.2019 um 11:36 Uhr von Radi
Hallo Rtjum,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Vielleicht hatte ich mich missverständlich ausgedrückt...
KSK läuft, auch nach §102 5 BetrVG.
Meine Frage nur. :
Der BR hat fälschlicherweise im Wording betriebsbedingt und nicht verhaltensbedingt widersprochen, inhaltlich aber verhaltensbedingt. Ist der Widerspruch deshalb unwirksam?
Ansonsten wenn der AG nur mit einseitigen Hintergründen den BR informiert, ist das schon fehlerhaft und somit unwirksam?
Eine Antwort wäre nochmals prima. So ein Prozess zermürbt und vor der 1.Instsnz bin ich da interessiert...
Erstellt am 05.03.2019 um 11:50 Uhr von rtjum
das Wording ist unerheblich und wie Pjöööng schon schreibt unvollständige Anhörung durch AG ist vor Gericht blöd für den AG
Erstellt am 05.03.2019 um 12:45 Uhr von Challenger
Zitat Radi : Der BR hat fälschlicherweise im Wording betriebsbedingt und nicht verhaltensbedingt widersprochen, inhaltlich aber verhaltensbedingt. Ist der Widerspruch deshalb unwirksam?
Ich denke nicht. Hauptsache die Begründung ist ordnungsgemäß, bzw einschlägig
Zitat Pjöööng : Der Arbeitgeber muss den BR VOLLSTÄNDIG anhören. Er muss also dem BR alle Gründe mitteilen die für die Kündigung relevant sind.
Ergänzend dazu : Die Gründe, die der AG dem BR nach §102 BetrVG nicht mitgeteilt hat, kann er im Kündigungsschutzprozess nicht nachschieben.
Erstellt am 05.03.2019 um 16:15 Uhr von Radi
Hallo Rtjum, Pjöööng und Challenger,
vorab vielen Dank für Eure Unterstützung !
Hintergrund : Nach 12 Jahren im Unternehmen wollen sie die "alten Säcke" (Bj.65) unqualifiziert "entsorgen", nur da mache ich nicht mit und kämpfe.
Nach einem befristeten, wiederholt nicht arbeitsvertraglich konformem "Gastspiel" - nach Ablehnung eines Aufhebungsvertrages und folgender widerruflicher 9 monatiger Freistellung zuvor - dass ich als "Goodwill" und einem sehr guten Zwischenzeugnis leider zum Juni 2017 beenden musste, hatte ich anschließend zwar mit Anwesenheit geglänzt, konnte aber mangels Beschäftigung nur die Zeit absitzen, hatte vorher aber mehrmals auf meinen Beschäftigungsanspruch auch schriftlich hingewiesen. Über 4 Monate passierte nichts, dann hatte ich die Firma in Annahmeverzug gesetzt, da keine passende Stellenbeschreibung kam. Danach gab es 2 Abmahnungen, dann die ordentliche Kündigung wegen "unentschuldigten Fehlens"...und jetzt kommt es...2 Wochen vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (4 Monate zum Monatsende) kam die fristlose mit allen Unwegsamkeiten hinterher...
Sie war in der Anhörung ggü. dem BR deckungsgleich, ich hoffe, dass man so etwas nicht einfach grundlos, wiederholen oder nachschieben kann, geschweige denn vorbeugend trotzig zu gemerieren, zumal der Kündigungsgrund auch verbraucht ist...
Hat jemand dazu noch Tips ?
Wo folgt schon ohne neue Gründe eine fristlose Kündigung während der normalen Kündigungsfrist der ordentlichen Kündigung ?
Ich möchte Euch nicht weiter zutexten, aber dieses mal ist es schon komplex und ich möchte einfach später auch ggf. andere ähnlich gelagerte Fälle unterstützen...
Willkür muss gestoppt werden !
Wenn es interessieren sollte, gebe ich hier Updates. Im Mai '19 ist jetzt die 1. Instanz...
Erstellt am 05.03.2019 um 16:21 Uhr von Challenger
Zitat Radi : Wenn es interessieren sollte, gebe ich hier Updates. Im Mai '19 ist jetzt die 1. Instanz...
Halte uns bitte auf dem Laufenden
Erstellt am 05.03.2019 um 16:56 Uhr von Radi
Erstellt am 05.03.2019 um 17:01 Uhr von Pjöööng
Zitat (Radi):
"Wo folgt schon ohne neue Gründe eine fristlose Kündigung während der normalen Kündigungsfrist der ordentlichen Kündigung ?"
Dahinter könnte die Hoffnung stecken dass der Arbeitnehmer nicht erkennt, dass er auch gegen diese Kündigung explizit vorgehen muss.
Erstellt am 05.03.2019 um 17:25 Uhr von Radi
Das stimmt. Natürlich habe ich auch hier separate KSK innerhalb der 3 Wochen Frist erhoben... Dennoch, wirklich grandios, wenn man bedenkt, wie man mit ALG 1 und dann Hartz IV durch die vermutliche Dauer des Verfahrens belastet wird... und alles durch die Willkür des AG, zum Glück mit BR und zumindest §102 5 BetrVG.... Wo die Firma bis Abschluss des Verfahrens egal mit welchem Ausgang zahlen muss...
Im Interesse des AN kann ich an den BR immer nur appellieren einen Frist - und ordnungsgemäßen Widerspruch sicherzustellen, damit der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch greift...
Erstellt am 06.03.2019 um 10:07 Uhr von Pjöööng
Möglicherweise hat der Arbeitgeber auch die Außerordentliche nachgeschoben um sich des Anspruches auf Prozessbeschäftigung zu entledigen. Dieser Weiterbeschäftigungsanspruch ist eher ein Papiertiger als dass er in der Realität tatsächlich eine echte Bedeutung hätte. Der Arbeitgeber hat eine Reihe von Möglichkeiten um sich dessen zu erwehren (z.B. eine nachgeschobene außerordentliche Kündigung).
Eone Kündigung und der Kündigungsschutzprozess sind ein schmutziges Geschäft. Da geht es weniger darum, ehrenhaft vor den Richter zu ziehen und auf dessen Weisheit zu vertrauen, als vielmehr darum, Unsicherheit auf der Gegenseite zu erzeugen und diese zu zermürben. Nicht zuletzt deshalb enden auch die meisten Kündigungsschutzprozesse mit einem Vergleich.
Erstellt am 29.04.2019 um 12:05 Uhr von Radi
Hallo zusammen, bevor ich hier nach dem 9. Mai 2019 über den Ausgang der 1. Instanz für interessierte berichte, hier noch eine Frage :
Aktuell rief mich der Betriebsrat an, dass ich am 10. Mai als Nachrücker vorgesehen bin. Geht das im laufenden Prozess in dem auch der BR gegen meine Kündigung Widerspruch eingelegt hat und das Verfahern noch läuft ? Gern würde ich die BR Tätigkeit wahrnehmen, auch nach dem Prozess...
Erstellt am 29.04.2019 um 13:31 Uhr von Pjöööng
Wenn die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, bist Du weiterhin Arbeitnehmer und damit auch weiterhin BRM. Allerdings gewinnst Du dadurch keinen nachträglichen Kündigungsschutz für die bereits laufende Kündigung.
Erstellt am 02.05.2019 um 13:08 Uhr von Radi
Hallo Pjöööng, die Kündigungsfrist ist längst abgelaufen, das Verfahren ist aber noch im Prozess kurz vor der 1. Instanz. Mir geht`s hier um diesen Status...
...bevor ich hier nach dem 9. Mai 2019 über den Ausgang der 1. Instanz für interessierte berichte, hier noch eine Frage :
Aktuell rief mich der Betriebsrat an, dass ich am 10. Mai als Nachrücker vorgesehen bin. Geht das im laufenden Prozess in dem auch der BR gegen meine Kündigung Widerspruch eingelegt hat und das Verfahren noch läuft ? Gern würde ich die BR Tätigkeit wahrnehmen, auch nach dem Prozess...
Wenn ich die 1. Instanz am 9. Mai gewinne, kann mich der BR dann als BR von der Warteliste für eine Mitarbeiterin ersetzen? Der Schwebezustand darf mir doch nicht zum Nachteil ausgelegt werden...!?
Erstellt am 02.05.2019 um 13:18 Uhr von Pjöööng
Ich sehe da eher schwarz. Schau Dir mal folgenden Beschluss mitsamt der Begründung an:
https://www.hensche.de/Betriebsratsmitglied_Kuendigung_Betriebsratsmitglied_bleibt_nach_Kuendigung_trotz_Obsiegen_im_Kuendigungsrechtsstreit_an_Amtsausuebung_gehindert_LAG_9TaBVGa2-11-u.html
Ich würde mal vermuten dass Du die Rechtskraft des Urteiles abwarten musst, bevor Du ggf. wieder im BR tätig werden kannst.
Erstellt am 02.05.2019 um 14:26 Uhr von Radi
Hallo Pjöööng, vielen Dank nochmals, auch für den Link. Ich sehe es leider fast genauso, werde hier dann weiter berichten....