Erstellt am 13.06.2017 um 09:22 Uhr von gironimo
BR Arbeit findet grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. § 37 Abs 2 BetrVG spricht nicht nur davon, dass du für die Zeit freizustellen bist, sondern auch von der Tätigkeit.
Einen Tod musst du sterben. Beides zu 100 % geht nicht.
Du hast deinen Wählern versprochen, ihre Interessen zu vertreten. Also musst du wohl Arbeit liegen lassen.
Am Besten spricht du das mal mit dem Chef durch.
Erstellt am 13.06.2017 um 10:11 Uhr von MasterPit
Stimmt.
Du bist auch vom Arbeitspensum her zu entlasten, wenn Du BR-Tätigkeiten ausführst.
In Deinem Sinne sollte es ja auch sein, keine Überstunden zu machen - da muss eine Einigung her. Also schlag dem AG vor, dass er Dich so entlastet und Dir die Aufgaben a) und b) zumindest teilweise abnimmt...
Erstellt am 13.06.2017 um 11:30 Uhr von Challenger
BAG, Beschluß vom 27.6.1990 - 7 ABR 43/89 -
Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit
Fundstellen: BAGE 65, 230-238; AP Nr. 78 zu § 37 BetrVG 1972; EzA Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972; NZA 1991, 430-432; BB 1991, 759-761; DB 1991, 973-974
Leitsatz:
Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs. 2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitgliedern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muß der Arbeitgeber auf die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen.
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Darüber hinaus gilt : Betriebsratstätigkeit hat gegenüber der arbeitsvertraglichen Verpflichtung den VORANG
Erstellt am 13.06.2017 um 12:05 Uhr von skull
Wenn ich aber nicht entlastet werden will ?
Habe ich hierzu eine Handhabe ?
Darf mir mein Arbeitgeber Überstunden verbieten ?
Erstellt am 13.06.2017 um 12:17 Uhr von Challenger
Wenn bei Euch keine Überstunden gefahren werden, insbesondere wenn keine Betriebsvereinbarung hierüber existiert, gilt auch für Dich als BR die tarifliche und/oder betriebsübliche Arbeitszeit. In diesem Fall hat der AG das Recht, Dir die Ableistung von Überstunden zu untersagen, es ei denn, dass Du Dich eventuell auf eine betriebliche Übung berufen kannst.
Ihr habt natürlich die Möglichkeit, Verhandlungen mit dem AG über variabele Arbeitszeiten aufzunehmen.
Erstellt am 13.06.2017 um 13:54 Uhr von Pickel
skull, BR-Arbeit hat laut Gesetz in der Regel in der Arbeitszeit zu erfolgen. Du hast also ausdrücklich kein Recht darauf, durch BR-Tätigkeit Überstunden aufzubauen.
Du musst dich einfach entscheiden, was dir wichtiger ist. Beides geht schlicht nicht.