BR-Schulung und Reisekostenrichtlinie
Guten Tag wertes Forum;
wir, der Betriebsrat, haben die meisten unserer Schulungen als Inhouse-Schulungen gemacht, auch um Kosten zu sparen.
Nun gibt es aber Schulungen, zu denen nur einzelne BR-Mitglieder gehen, z.B. BR-Vorsitz, Protokollführung oder Gesamtbetriebsrat. da gibt es natürlich keine Inhouse-Schulung. Es gibt zahllose Angebote, aber bei allen gibt es das Problem, dass die Übernachtungskosten höher sind als in den Reisekostenrichtlinien genehmigte Höchstgrenze von 100,00€. Oft sind auch Kosten für Voll- oder Halbpension aufgeführt, die gemäß Richtlinie ebenfalls nicht übernommen werden.
Die Kosten sind ja nicht unerheblich und manche BRM würden von einer Teilnahme absehen wollen, wenn sie das selbst bezahlen müssten.
Wie ist das bei Euch geregelt?
Gruß Enigmathika
Community-Antworten (17)
20.06.2024 um 14:13 Uhr
Grundsätzlich werden die notwendigen Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten für einen Seminarbesuch von Betriebsräten gemäß § 40 BetrVG vom Arbeitgeber übernommen. Da gibt es keine Selbstbeteiligung und auch keine Deckelung seitens des AG. Der Betriebsrat braucht grundsätzlich keine Genehmigung des Arbeitgebers zum Besuch einer Schulung. Wenn alle Voraussetzungen für den Seminarbesuch erfüllt sind, bedarf es keiner Zustimmung oder Freistellungserklärung (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 1987 - 11 TaBV 3/87)
20.06.2024 um 14:17 Uhr
Also bei uns gibt es keine Richtlinie, das was es kostet wird bezahlt natürlich schauen wir schon das der Seminarort nicht 700 Kilometer weit entfernt liegt. Grundsätzlich würde ich aber sagen das wenn die Erforderlichkeit gegeben ist, auch höhere Kosten für Übernachtung, Anreise ect. vom AG übernommen werden müssen egal ob es diese Richtlinie bei euch gibt oder nicht.
20.06.2024 um 14:36 Uhr
Aus der Praxis:
Nach eine Schulung Arbeitsrecht 2 in Leipzig verweigerte der AG die Reise- und Hotelkosten mit dem Argument, dass der gleiche Schulung (gleichen Anbieter) nur 8 Wochen später in der gleichen Stadt wie dem Betrieb angeboten wurde. Da das (in Teilzeit arbeitende) BRM in dieser Woche aus private Gründe nachmittags verhindert war, ging er fröhlich nach Leipzig und, wie zu erwarten, landete das ganze beim Arbeitsgericht.
Beim Gütetermin hörte sich der Richter die Argumente an und überlegte dann laut "Nun ja, wenn man die Rechtsprechung des BAGs genau nimmt, gehört ja der Rahmenprogramm udn Austausch außerhalb dem Seminar zum nicht unwesentlichen Teil dazu. Man könnte also argumentieren, dass sogar bei eine im Ort des Betriebes stattfindende Fortbildung nicht das Hotel auch angebracht wäre..."
Stille im Saal, dann der Anwalt des AGs: "Aber dann würden die Reisekosten nicht anfallen." Anwalt des BRM: "Die sind auch nicht geltend gemacht, weil sie in dem Sinn auch nicht angefallen sind..." Der Richter: "Haben wir also eine Einigung?"
Der AG zahlte die Hotelkosten dann doch... (und anwaltsgebühren höher als die Reisekosten gewesen wären...)
20.06.2024 um 15:25 Uhr
Nachdem ihr eine Reisekostenrichtlinie habt, müsst ihr euch als BR ebenfalls daran halten. Sonst steht eine Bevorteilung des BR gegenüber andern MA im Raum. So sieht es zumindest das Bundesarbeitsgericht.
20.06.2024 um 15:51 Uhr
@Rudi: Ich finde da beimM BAG nichts, hast Du ein AZ? Würde mich im Kontext und Begründung interessieren.
Was ich finde ist, dass der AG verlangen kann, dass Fahrgemeinschaften gebildet werden und/oder, dass die Fahrkostenvergütung basiert auf Nutzung des ÖPNV. Sonst nichts konkretes zur Unterbringung und maximale Höhen aufgrund einerinterne Reisekostenordnung.
20.06.2024 um 15:53 Uhr
Ich bin mir nur nicht sicher, ob man §40 BetrVG mit einer solchen Reisekostenrichtlinie vollständig aushebeln kann.
Wenn man auf das Gebot pocht, dass der BR auf die Angemessenheit der Kosten achtet, OK. Dann ließe sich vielleicht ein alternativer Anbieter finden, der unter diesem Betrag bliebt.
Aber wenn es keinerlei Alternativen gibt, und man zwangsläufig bei über 100 EUR pro Übernachtung landet, würde ich meine Hand nicht dafür ins Feuer legen.
Abgesehen davon interessiert mich mal, wie alt die Reisekostenrichtlinie ist. Wenn die Zahl vor der Pandemie mal festgesetzt wurde, wäre es ja fast schon angemessen, das ganze Papier mal zu überarbeiten und etwaige Beträge um 50% anzuheben.
20.06.2024 um 16:16 Uhr
Eine solche Reiserichtlinie ist natürlich höher zu bewerten als alle Gerichtsurteile und Gesetze. Die steht ja an der Spitze der Normenpyramide. Ich würde einfach die Schulungen beschließen und wenn der AG rumzickt kann man ja dagegen angehen. Die Schulungsanbieter unterstützen hier gerne.
20.06.2024 um 16:23 Uhr
"Der sich aus § 40 Abs. 1 BetrVG ergebende Kostenerstattungsanspruch des Betriebsrats für Reisekosten wird der Höhe nach durch die im Betrieb des Arbeitgebers geltende Reisekostenregelung begrenzt. Das gebietet das Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG.... An der Teilnahme am abendlichen Austausch ist das Betriebsratsmitglied nicht gehindert, wenn es an einem anderen, entweder fußläufig oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbaren Hotel am Tagungsort übernachtet. Der Betriebsrat kann allerdings darlegen, dass solch eine Unterbringungsmöglichkeit nicht zur Verfügung steht." BAG vom 28. März 2007 - 7 ABR 33/06
Ich wage zu bezweifeln, dass es kein Hotel gibt, dass sich kostentechnisch im Rahmen der Richtlinie bewegt und von wo der Tagungsort nicht fußläufig oder mit Öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, U-Bahn, S-Bahn) zwecks abendlichem Austausch erreichbar wäre.
Bei Nennung des Tagungsortes und Zeitraum des Seminars suche ich gern was passendes raus...
20.06.2024 um 16:29 Uhr
"Einfach beschließen..." kann aber nach hinten los gehen.
Wenn man als BR ein Beschluss vor gericht geht und von vorne herein deutlich ist (Rechtsprechung) dass eine Klage jede Grundlage entbehrt, kann das dazu führen, dass der AG die Kosten NICHT übernehmen muss. Die Latte dafür liegt zwar ziemlich hoch, wenn es aber eindeutige Rechtsprechung dazu gibt (vor Allem wenn die relativ neu ist) muss man sich gut überlegen, ob man das auf die Spitze treibt. Ich würde mein gremium als BRV dringend empfehlen VOR ein Beschluss der mit Sicherheit eine Auseinandersetzung vorm Arbeitsgericht ergibt, ein entsprechende Rechtsberatung einzuholen. Vertrauensvollen Zusammenarbeit bedeutet auch, dass man nicht unnötig Kosten verursacht.
Verstehe mich nicht falsch, ich sehe und habe absolut kein Problem damit so einen Beschluss vor Gericht bestätigen zu lassen, wenn aber das BAG dies bereits eindeutig entschieden hat, sehe ich das als unvernünftig und unnötig. Deswegen interessiert mich ein (oder mehrere AZ) um den Kontext und Begründung zu sehen.
20.06.2024 um 16:32 Uhr
@Rudi: Danke für den AZ.
20.06.2024 um 19:23 Uhr
Das ist das richtige Urteil am richtigen Ort.
Nur: Was ist, wenn die Reisekostenrichtlinie so veraltet wird, dass eine günstigere Übernachtung schlicht und einfach nicht mehr zu haben wäre?
21.06.2024 um 01:32 Uhr
Also ich würde eine Klage nicht unbedingt als aussichtslos bezeichnen. Der Beschluss enthält selbst schon die Einschränkung das der BR die Übernachtungskosten beeinflussen können muss darüber hinaus muss die Reisekostenrichtlinie auch realistische Preise abbilden. Da wird bei 100 Euro pro Tag schon eng, Ich kenne Kursangebote bei denen man nicht die Wahl hat ein anderes Hotel zu nehmen in dem Fall in dem der BAG Beschluss gefasst wurde stand es den Teilnehmern frei auch ein anderes Hotel zu nehmen, sie konnten somit die Unterkunft und Verpflegungskosten beeinflussen.
21.06.2024 um 10:11 Uhr
Man muss natürlich bedenken, dass bei Nichtübernachtung die Tagungspauschale dazu kommt. Dann ist es fraglich, ob die Kosten tatsächlich sinken, wenn man eine günstigere Unterkunft wählt.
Erst einmal danke für die Antworte und das BAG Urteil!
21.06.2024 um 10:16 Uhr
Zumal ein Gütetermin kein Urteil ist, ein Gütetermin ist lediglich eine Einigung zwischen 2 Parteien Olav HB, komplett am Thema vorbei.
21.06.2024 um 10:49 Uhr
Gibt es keine Termine am oder in der Nähe vom Arbeits- oder Wohnort?
Wir hatten früher auch ewige Diskussionen darum. Auf der einen Seiten der Wunsch des BR, die Schulung möglichst schnell zu absolvieren, auf der anderen Seite das ewige Kostenthema.
Wir haben uns dann so geeinigt, dass die Seminare möglichst in der Stadt des Firmensitzes gewählt werden. Da es eine Großstadt ist, klappt das meistens, auch für Spezialthemen. Wenn's nicht vor Ort geht, suchen wir Termine im Umland, auch wenn das immer mal wieder zu Diskussionen wegen des Seminarorts führt (Angebote im Umland = Nordsee- oder Ostseeküste, also typische Urlaubsorte, aber wir können ja nur wählen was angeboten wird...) Bei akutem Schulungsbedarf machen wir Inhouse-Schulungen, entweder tatsächlich in eigenen Räumen oder einem nahegelegenen Hotel.
Diskussionen wegen der Reisekostenrichtlinie gab es hier noch nie und würden meiner Meinung nach mit §40 BetrVG beendet, bevor sie richtig begonnen haben. Eine Richtlinie kann keinen gesetzlichen Anspruch aushebeln.
21.06.2024 um 11:02 Uhr
Nach unseren internen Richtlinien hat das Unternehmen nur ein festes Budget für Steuerausgaben, tut mir leid liebes Finanzamt.
21.06.2024 um 14:02 Uhr
"Gibt es keine Termine am oder in der Nähe vom Arbeits- oder Wohnort?" Für die Schulung "Betriebsratsvorsitzende und Stellvertretung" haben wir tatsächlich ein Seminar in der Nähe gefunden, zu dem wir problemlos täglich anreisen können.
Eine andere Schulung "Gesamtbetriebsrat" wurde von unseren Kolleg:innen aus dem Schwesterbetrieb ausgesucht und findet etwas weiter weg statt. Das Hotel bietet eine Tagungspauschale ohne Übernachtung (für uns nicht machbar) oder eine Vollpensionspauschale an. Die Übernahme von Verpflegungskosten (außer Frühstück bei Übernachtung) ist in der Reisekostenrichtlinie jedoch überhaupt nicht vorgesehen.
Die Grundlagenseminare veranstalten wir ebenfalls als Inhouse-Seminare. So sind fast alle BRM auf dem gleichen Schulungsstand.
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