Erstellt am 06.06.2017 um 10:39 Uhr von celestro
schau mal hier:
http://karrierebibel.de/probearbeit/
Erstellt am 06.06.2017 um 10:57 Uhr von gironimo
Hat euch denn der AG im Zuge der Einstellung bei der Anhörung überhaupt mitgeteilt, dass zunächst Arbeit auf Probe stattfinden soll?
70 Stunden ist auf jeden Fall zu viel. Aber .... ein Leih-AN bekommt sein Geld vom Verleiher und nicht vom Entleiher. Schaut doch mal in die Verträge, "die der Beschäftigung zu Grunde liegen" (§ 80 Abs. 2 BetrVG, neuste Fassung)
Erstellt am 06.06.2017 um 10:58 Uhr von moreno
Celestro was hat das denn mit der Frage zu tun?????
Der Kollege wird ja wohl einen AV bei seinem Verleiher haben und seine Zeit bezahlt bekommen müssen.
Erstellt am 06.06.2017 um 11:07 Uhr von rsddbr
Stundenkonto aufbauen heisst ja nicht, dass er die Stunden nicht bezahlt bekommt. Er bekommt sie halt später bezahlt (in dem Moment, wo er die Stunden "abbummelt" und trotzdem Lohn erhält, oder bei Ausscheiden aus der Firma die Stunden ausbezahlt bekommt). Leiharbeitsfirmen machen dies gerne, um sich um den sogenannten "Garantielohn" zu drücken. Damit versprechen sie den AN, dass auch wenn AN nicht vermittelt wird (also zu hause bleiben muss) der normale Lohn gezahlt wird. In der Realität werden die "Überstunden" vom Zeitkonto abgebummelt, also Zeit die längst gearbeitet wurde und für die die Leiharbeitsfirma den Lohn schuldet.
Ob und wie Zeitkonten geführt werden dürfen hängt von Vereinbarungen wie Tarifvertrag, BV oder Arbeitsvertrag ab.
Erstellt am 06.06.2017 um 11:41 Uhr von celestro
"Celestro was hat das denn mit der Frage zu tun?????"
Hab die Leiharbeit in der Überschrift überlesen.
Erstellt am 06.06.2017 um 13:57 Uhr von Pjöööng
Die ersten 70 Stunden nicht bezahlt bekommen um damit ein Arbeitszeitkonto aufzufüllen geht gar nicht! Die vereinbarte Arbeitszeit muss ausgezahlt werden.
Beliebt sind Modelle in denen z.B. 32 Stunden vereinbart werden und 40 Stunden gearbeitet werden und die 8 Stunden Mehrarbeit nicht ausgezahlt werden, sondern auf ein Zeitkonto kommen welches dann zu Zeiten der Nichtverleihe verzehrt wird.
Rechtsgrundlage ist der § 614 BGB in Verbindung mit § 307 BGB.
Erstellt am 07.06.2017 um 20:42 Uhr von Challenger
Manteltarifvertrag DGB-BAP (Auszug)
§ 4.2
Zum Ausgleich der monatlichen Abweichungen zwischen der nach § 2/§ 3 vereinbarten individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des Mitarbeiters und der tatsäch-lichen Arbeitszeit nach § 4.1 wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet.In das Arbeits zeit- konto können Plus- und Minusstunden eingestellt werden.
§ 4.3
Plusstunden sind die über die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus
entstandenen Arbeitsstunden. Minusstunden sind die unter der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit liegenden Arbeitsstunden.
Das Verhalten des Verleihers ist tarifvertragswidrig.Das Zeitkonto darf nur mit soge-nannten Plusstunden aufgefüllt werden,die über die arbeitsvertraglich und (oder)
tarifvertraglich vereinbarte Arbeitszeit,also Überstunden, hinaus geleistet wird.
Darüber hinaus dürfte das Verhalten des Verleihers auch rechtswidrig sein. Verstoß
gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz :
§11 Abs.4 Satz 2 AÜG
Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des
Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt