Änderungskündigung
Hallo in die Runde ! Gelten für Änderungskündigungen die gleichen KündigungsFRISTEN wie für eine normale betriebsbedingte Kündigung ? Also ggf. 7 Monate ?
Danke, Gerti
Community-Antworten (4)
20.06.2024 um 10:47 Uhr
Hmm mal überlegen: Ein Kollege bekommt eine Änderungskündigung. Er soll in 4 Wochen in eine andere Abteilung. Das will er aber nicht und unterschreibt die Änderungskündigung nicht. Der AG besteht aber darauf, da er das unbedingt benötigt. Daraufhin bekommt der Kollege die normale Kündigung. Hier gilt natürlich die Frist.
Änderungskündigungen werden normalerweise zeitnah umgesetzt. Da gibts es meines Erachtens nicht die Frist.
20.06.2024 um 14:28 Uhr
Änderungskündigungen sind in prinzip wie ganz normale Kündigungen zu behandeln (Anhörung, Fristen etc.) und unterscheiden sich nur dadurch von "normale" Kündigungen, dass gleichzeitig ein neuer Vertrag unterbreitet wird.
Der neuen Vertrag muss man nicht unterschreiben, dann gilt die Kündigung als "normale" Kündigung, daher auch die Fristenwirkung.
Bei eine Änderungskündigung zu empfehlen ist, den neuen Vertrag unter Vorbehalt der rechtliche Prüfung der Änderungskündigung zu unterschreiben. Dann erhebt man Kündigungsschutzklage gegen die Änderung.
Nun gibt es drei mögliche Ergebnisse:
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Beim Gütetermin einigt man sich auf irgendetwas (z.B. ein Finanzausgleich bei Abgrupierung, erhalt erworbene Rechte etc.) und man geht in dem neuen Arbeitsvertrag über. Köse gegessen, Sache abgeschlossen.
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Man einigt sich nicht und es kommt zu ein Urteil des Arbeitsgerichts, hier gibt es dann zwei Optionen:
a) Man gewinnt die Klage, das alte Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, Arbeitnehmer froh, Arbeitgeber nicht. Der unter Vorbehalt unterschriebenen Vertrag ist uinwirksam. Sache abgeschlossen.
b) Man verliert seine Klage, dann hat man den geänderten Vertrag und es besteht weiterhin ein Arbeitsverhältnis. Sache abgeschlossen
Dumm ist im letzten Fall nur, wenn man den neuen, zur Änerungskündigung gehörenden, Vertrag NICHT unterschrieben hat. Dann gibt es gar kein Arbeitsverhältnis mehr.
Eine "fristlose Änderungskündigung" kommt bei Gericht nicht durch, denn üfr eine fristlose Kündigung (§626 BGB) ist die Voraussetzung, dass das Verhältnis so zerrüttet ist, dass eine Weiterbeschäftigung bis zum Ende einer Kündigungsfrist bei ein normalen Kündigung den Arbeitgeber nicht zuzumuten ist. Der Ag würde sich nämlich widersprechen wenn er einerseits meint fristlos kündigen zu müssen und gleichzeitig ein Angebot für ein neuen Vertrag vorlegt. (Gibt es Rechtsprehung dazu, bin aber jetzt eben zu faul zum Suchen)
20.06.2024 um 15:13 Uhr
"Die Annahme der neuen Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt muss innerhalb einer Frist von drei Wochen gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Der Arbeitnehmer hat stets eine Überlegungszeit von drei Wochen, das veränderte Angebot unter Vorbehalt anzunehmen. Setzt der Arbeitgeber zur Annahme des neuen Vertragsangebotes eine kürzere Frist als drei Wochen, ist diese kürzere Frist unwirksam, so das Bundesarbeitsgericht (BAG v. 18.05.2006 – Az. 2 AZR 230/05)."
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