Erstellt am 08.11.2010 um 09:04 Uhr von rkoch
> Ein Mitarbeiter erhält eine Änderungskündigung, der Arbeitgeber hat aber keine
> hilfsweise ordentliche Kündigung beigefügt.
Das braucht er auch nicht. Eine Änderungskündigung besteht IMMER aus zwei Komponenten:
1. Einer Kündigung
2. Dem Angebot eines neuen Arbeitsvertrages.
> Der Arbeitnehmer hat Widerspruch gegen die Änderungskündigung erhoben.
Widerspruch? Bei wem?
IMHO wie üblich absolute Unkenntnis der Sachlage:
Wenn ein AN eine Änderungskündigung erhält bleibt ihm nur drei mögliche Handlungsmöglichkeiten:
1. Annahme des neuen Vertrages - damit gilt ab dann der neue Vertrag, die Kündigung hat nur die alten Bedingungen aufgehoben, das Arbeitsverhältnis besteht zu den neuen Bedingungen weiter.
2. Ablehnung des neuen Vertrages - das Angebot verfällt und die Kündigung löst das Arbeitsverhältnis auf. Alles weitere ganz normal wie bei jeder Kündigung. Das Angebot hat keine Bedeutung mehr (außer es handelt sich um eine betriebsbedingte Kündigung - dann kann das Angebot je nach Situation die Kündigung an sich unwirksam machen).
3. Annahme des neuen Vertrages unter dem Vorbehalt das die Kündigung wirksam ist. In diesem Fall gilt ab sofort der neue Vertrag, der AN muss Kündigungsschutzklage erheben. Geht diese Klage durch wird der neue Vertrag wieder aufgehoben und der alte Vertrag gilt von Anfang an weiter (so als hätte es den neuen Vertrag nie gegeben).
Ein Widerspruch des AN gegenüber dem AG gegen die Kündigung hat NULL Wirkung.
Der fehlende Widerspruch des BR hat nur eine Wirkung: Der AN verliert sein Recht auf Weiterbeschäftigung bis zum Abschluß des Verfahrens.
> Welchen Einfluss hat hierauf die nicht ausgesprochene hilfsweise ordentliche Kündigung?
Die Kündigung WURDE ausgesprochen. Hilfsweise ordentlich müsste der AG nur Kündigen, wenn er die Änderungskündigung auf eine außerordentliche Kündigung stützt .
Erstellt am 08.11.2010 um 09:07 Uhr von moffgat
Danke, kurz und knapp alles was ich wissen wollte.
LG Frank