Erstellt am 19.06.2024 um 07:19 Uhr von Wombat404
Hallo Lexipedia,
das kommt darauf an, ob man die APP in der Arbeitszeit oder in der Freizeit nutzt. Wenn sie in der Freizeit genutzt wird, denke ich bleibt es Freizeit. Es sei denn man dazu aufgefordert, sie ausschließlich in der Freitzeit zu nutzen, dann sehe ich es als Arbeitszeit.
Erstellt am 19.06.2024 um 07:41 Uhr von Vic Brom
Hallo Lexpedia,
Alles, was direkt mit Deiner Arbeit zu tun hat ist Arbeitszeit. Also Urlaubsantrag, Zeiterfassung, Einreichen von den vom AG verlangten oder von ihm benötigten Unterlagen.
Wenn Du selbst etwas suchst, wie z.B. eine Lohnbescheinigung, eine Resturlaubstageübersicht oder so etwas, wird es Dir sicher in Analogie zum bisherigen Ablauf niemand übel nehmen, wenn Du das in Deiner Arbeitszeit machst. Du wärst ja sonst auch ins Personalbüro gegangen und das hätte 2 Personen beschäftigt.
Dafür aber in der Freizeit die zwei Minuten als Arbeitszeit zu veranschlagen hielte ich für überzogen.
Wenn Dich Dein AG jedoch aus organisatorischen Gründen auf die Nutzung außerhalb der gewöhnlichen Dienstzeit verweist (z.B. weil Du z.B. an der Kasse arbeitest und da wegen Personalengpass kaum weg kommst), dann ist es legitim, ihn auch auf die dienstliche Tätigkeit hinzuweisen.
Ein Betriebsrat kann an dieser Stelle bei Bedarf eine Betriebsvereinbarung ausarbeiten, die diese offenen Fragen klärt. Idealerweise macht man das bei der Einführung der Software.