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Freistellung BRV

HB
Hans Blank
Jun 2024 bearbeitet

Hallo zusammen!

Muss eine Freistellung eines BR-Mitgliedes begründet sein, oder reicht als Begründung alleine die Betriebsgröße (360 Mitarbeiter)? Der GF ist der Meinung, wenn nichts Großes anliegt, ist selbst eine 75prozentige Freistellung zu hoch!

Danke Euch! Hans

40409

Community-Antworten (9)

C
celestro

17.06.2024 um 22:54 Uhr

Die Meinung der GF ist Unsinn. Ich denke jedenfalls mal, das Du hiervon redest:

https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__38.html

das ist eine Mindestfreistellung. Der Gesetzgeber hat diese Größen festgelegt, weil er davon ausgeht, das bei den entsprechenden Größen genug Arbeit für die entsprechende Menge an Personen da ist.

X
XYZ68

18.06.2024 um 08:53 Uhr

Wir haben ja Meinungsfreiheit, der GF darf also eine Meinung haben, er darf diese aber auch für sich behalten :).

Der Gesetzgeber sieht bei über 200 Beschäftigten im Betrieb eine Freistellung vor und es gibt da auch genug zu tun, wenn man ordentliche BR-Arbeit machen möchte.

K
Kehler

18.06.2024 um 09:18 Uhr

Im Gesetz steht "sind freizustellen" und nicht darf oder kann.

G
GabrielBischoff

18.06.2024 um 11:33 Uhr

Das Gesetz geht nach Betriebsgröße und ist für den Arbeitgeber zwingend. Da kann er sich auf den Kopf stellen und mit dem Arsch fliegen fangen wie meine Oma sagen würde.

M
Muschelschubser

18.06.2024 um 11:37 Uhr

Der 38er ist zwingend und verbindlich. Einer ist mindestens freizustellen.

Nun ist die Frage, welches Verhältnis Ihr zur GL pflegt.

Wenn gut: Man könnte die Freistellung aufteilen. Wir haben z.B. zeitanteilig den BRV, dessen Stellvertreter und den Schriftführer freigestellt.

Wenn schlecht: Auf den Paragrafen verweisen und die Freistellung durchziehen.

Wenn sehr schlecht: Siehe "schlecht", wobei Ihr ihn über den 37er mit noch viel mehr Freistellungen ärgern könntet ;-)

OH
Olav HB

18.06.2024 um 11:37 Uhr

Es ist inzwischen einige Jahre her, dass unsere GL die Erfroderlichkeit der beiden (nicht zu 100% genutzte) Freistellungen in Frage stellte. Meine Reaktion als BRV. "Wer bin ich, um die Weisheit des Gesetzgebers in Frage zu stellen. Wenn der Gesetzgeber meint, bei unsere Betriebsgröße brauchen wir 2 Freistellungen, dann ist das so. Wir können das natürlich gerne beim Arbeitsgericht klären..." Danach war es nie wieder ein Thema.

Und wer als BRV gut funktionieren will, braucht tatsächlich Zeit, denn es ist nicht mit einer Sitzungseinladung oder hin und wieder ein Gespräch getan. Vorbereitung für das Gremium, folgen der Rechtsprechung, Erfahrungsaustausch mit andere BRs in der gleichen Branche um frühzeitig evt. Problem zu erkennen usw. Mehr als genug zu tun, also, beschließt die Freistellung und geht ggf in der Einigungsstelle.

D
DummerHund

18.06.2024 um 12:53 Uhr

"Der 38er ist zwingend und verbindlich. Einer ist mindestens freizustellen." Sehe ich auch so. Die Frage wäre ja auch noch, das wenn der BR der Meinung folgt, ob er sich nicht damit nach § 23 BetrVG angreifbar machen würde.

M
Muschelschubser

18.06.2024 um 14:21 Uhr

Ich fand die Lösung mit den Teilfreistellungen eigentlich ganz elegant (einen halbwegs geschmeidigen Arbeitgeber mal vorausgesetzt).

Liegt weniger BR-Arbeit an, widmet man sich eben dem hauptamtlichen Job. Liegt mehr BR-Arbeit an, ergibt sich ein höherer Freistellungsbedarf automatisch aus §37.

Das lässt sich bei einer einzelnen Freistellung eben nicht so flexibel gestalten.

X
XYZ68

19.06.2024 um 09:07 Uhr

Grundsätzlich darf die Freistellung nach §38 ja aufgeteilt werden. Dann sind halt 2 Leute jeweils zu 50% freigestellt. Man bleibt im Job und behält den Anschluss.

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