Erstellt am 30.05.2017 um 16:42 Uhr von Pjöööng
Erstellt am 30.05.2017 um 17:01 Uhr von gironimo
Warum wolt ihr das denn tun?
Welchen Zustimmungsverweigerungsgrund aus dem § 99 BetrVG seht ihr denn?
Erstellt am 30.05.2017 um 23:23 Uhr von celestro
@ gironimo
"Warum wolt ihr das denn tun?"
Frage gelesen ? Weil dann wundert mich, wieso man nach dem "Warum" fragt.
"Welchen Zustimmungsverweigerungsgrund aus dem § 99 BetrVG seht ihr denn?"
Ich sehe leider keinen.
@ Thomas73
Der Einstellung an sich könnt Ihr mMn nicht widersprechen. Aber der Eingruppierung ggf. ....
Erstellt am 31.05.2017 um 08:18 Uhr von Erbsenzähler
@celestro
und was bringt dein Vorschlag? Nichts!!!
@Thomas73
Bitte setze bei deinen Beiträgen mal öfter ein Komma oder Punkt. Dann wird der Text lesbarer und übersichtlicher...
Habt ihr eure Personalabteilung mal gefragt, warum der neue Fahrer mehr verdienen soll als ihr? gibt es eine Zusatzqualifikation?
Erstellt am 31.05.2017 um 08:45 Uhr von celestro
"@celestro
und was bringt dein Vorschlag? Nichts!!!"
Ach ja ? Und wer sagt das ? Deine Glaskugel ?
Zitat: "Die Ein-/Umgruppierung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung ist ein Akt der Rechtsanwendung. Sie unterliegt der rechtlichen Beurteilung des Arbeitgebers, welcher Vergütungsgruppe der im Betrieb geltenden Vergütungsordnung der Arbeitnehmer auf Grund seiner Tätigkeit zuzuordnen ist. Daher ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen kein Mitgestaltungs-, sondern ein Mitbeurteilungsrecht im Sinne einer Richtigkeitskontrolle. Die Beteiligung des Betriebsrats soll sicherstellen, dass diese Rechtsanwendung möglichst zutreffend erfolgt. Sie soll die gleichmäßige Anwendung der für den Betrieb maßgebenden Vergütungsordnung (Gleichbehandlungsgrundsatz) und die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit und -transparenz gewährleisten (BAG v. 19.4.2012 - 7 ABR 52/10). Dem Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats unterliegt daher auch die Frage, ob ein Arbeitnehmer einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung zugeordnet werden kann."
P.S. Selbst wenn man voraussehen kann, das Handlungen des BR nichts ändern werden, sollte man (sofern es moralisch geboten ist), die Handlung dennoch durchführen.