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Neu Einstellung

T
Thomas73
Jan 2018 bearbeitet

Wir sollenein neuen Fahrer einstellen der mehr verdient wie wir alle können wir ablehnen und kann die Firma ihn trotzdem einstellen weil es Fahrer gibt die weitaus weniger verdienen und wie seit jahren für mehr Geld kämpfen und jetzt soll ein neuer anfangen und bekommt gleich mehr ?

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Community-Antworten (5)

P
Pjöööng

30.05.2017 um 18:42 Uhr

Soso ja ja.

G
gironimo

30.05.2017 um 19:01 Uhr

Warum wolt ihr das denn tun?
Welchen Zustimmungsverweigerungsgrund aus dem § 99 BetrVG seht ihr denn?

C
celestro

31.05.2017 um 01:23 Uhr

@ gironimo

"Warum wolt ihr das denn tun?"

Frage gelesen ? Weil dann wundert mich, wieso man nach dem "Warum" fragt.

"Welchen Zustimmungsverweigerungsgrund aus dem § 99 BetrVG seht ihr denn?"

Ich sehe leider keinen.

@ Thomas73

Der Einstellung an sich könnt Ihr mMn nicht widersprechen. Aber der Eingruppierung ggf. ....

E
Erbsenzähler

31.05.2017 um 10:18 Uhr

@celestro und was bringt dein Vorschlag? Nichts!!!

@Thomas73 Bitte setze bei deinen Beiträgen mal öfter ein Komma oder Punkt. Dann wird der Text lesbarer und übersichtlicher... Habt ihr eure Personalabteilung mal gefragt, warum der neue Fahrer mehr verdienen soll als ihr? gibt es eine Zusatzqualifikation?

C
celestro

31.05.2017 um 10:45 Uhr

"@celestro und was bringt dein Vorschlag? Nichts!!!"

Ach ja ? Und wer sagt das ? Deine Glaskugel ?

Zitat: "Die Ein-/Umgruppierung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung ist ein Akt der Rechtsanwendung. Sie unterliegt der rechtlichen Beurteilung des Arbeitgebers, welcher Vergütungsgruppe der im Betrieb geltenden Vergütungsordnung der Arbeitnehmer auf Grund seiner Tätigkeit zuzuordnen ist. Daher ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen kein Mitgestaltungs-, sondern ein Mitbeurteilungsrecht im Sinne einer Richtigkeitskontrolle. Die Beteiligung des Betriebsrats soll sicherstellen, dass diese Rechtsanwendung möglichst zutreffend erfolgt. Sie soll die gleichmäßige Anwendung der für den Betrieb maßgebenden Vergütungsordnung (Gleichbehandlungsgrundsatz) und die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit und -transparenz gewährleisten (BAG v. 19.4.2012 - 7 ABR 52/10). Dem Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats unterliegt daher auch die Frage, ob ein Arbeitnehmer einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung zugeordnet werden kann."

P.S. Selbst wenn man voraussehen kann, das Handlungen des BR nichts ändern werden, sollte man (sofern es moralisch geboten ist), die Handlung dennoch durchführen.

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