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Umzug / Betriebsverlegung

N
Nordica
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

unser AG hat uns vor vollendete Tatsachen gestellt: Der größte Teil des Betriebes wird In Kürze umziehen. Entfernung zur jetzigen Betriebsstätte ca. 2 km. Es wurden uns bisher keinerlei Planungsunterlagen vorgelegt. Klar, daß dies hätte vorab geschehen und auch daß dies mit uns hätte beraten werden müssen. Und klar, daß wir die Unterlagen angefordert haben.

Meine Frage: Kommt eventuell ein Nachteilsausgleich ins Spiel? Oder ist dies durch die "weniger als 5 km" ausgeschlossen?

Die neuen Räumlichkeiten werden erheblich kleiner sein als zuvor, heißt: MA, die bisher in Einzelbüros saßen, werden in Mehr-Personen-Büros in beengten Umständen arbeiten müssen. Es gibt dort keine Kantine, die nächsten Einkaufsmöglichkeiten sind per pedes ca. 15 Minuten entfernt. Es gibt keine Küchen, kaum Kühlschränke, evtl. die eine oder andere Mikrowelle - heißt, die Versorgung ist sehr schwierig. Viele MA, die bisher per PKW kamen, müssen auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen, da es keine Parkplätze gibt. Dies bedeutet für viele erhebliche Mehrkosten und einen höheren Zeitaufwand um zur Arbeit zu kommen. Es gibt MA, die zusätzliche Kosten bspw. für Kindergartenplätze haben, da es sich um einen Stadtteilwechsel handelt.

Gibt es eventuell noch andere Punkte, die wir bedenken müssen?

Danke für Eure Tipps und Hilfe!

2.12307

Community-Antworten (7)

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gironimo

30.05.2017 um 16:52 Uhr

Das dürfte eine Betriebsänderung sein (§ 111 BetrVG ). Folge - Interessenausgleich und Sozialplan. Nehmt euch einen Sachverständigen.

P
Pickel

30.05.2017 um 18:02 Uhr

Habt ihr denn über 300 Mitarbeiter?

N
Nordica

30.05.2017 um 18:18 Uhr

Nein, es geht um 33 MA von insgesamt 53.

M
Moreno

30.05.2017 um 18:22 Uhr

@Pickel du meinst nur ab 300 Mitarbeitern hat der Anrecht auf einen Sachverständigen weil es im 111er so steht? Und den 80er hast mal wieder vergessen???? :-)

P
Pickel

30.05.2017 um 18:25 Uhr

Nein Moreno, es geht mir nur darum Gironimos reflexartigem Rufen nach Sachverständigen einzugrenzen. Wenn schon, dann sollte man hier auch komplett beraten und nicht nur den Satzbaustein "Sachverständiger" aus dem Zwischenspeicher aktivieren.

G
gironimo

30.05.2017 um 19:11 Uhr

Den Sachverständigen braucht der unerfahrene BR so oder so.

Bei kleinen Betrieben eben auf den Weg des § 80 BetrVG. Steht doch eindeutig im § 111 BetrVG.

Bei der Frage, was erhebliche Teile der Belegschaft sind, kann hilfsweise die Tabelle aus dem § 17 KSCHG abgestellt werden - und bei Nachteile geht es eben nicht nur um Kündigung, sondern um wirtschaftliche Nachteile, wie z.B.zusätzliche Fahrtkosten, zukünftige Arbeitsbelastungen, Qualifikationsanforderungen usw.

G
ganther

30.05.2017 um 19:55 Uhr

ich würde hier auch erst einmal nach einem IA/SP rufen. Es kann bei dieser Entfernung zwar eng werden, aber trotzdem würde ich so antreten.

Hier kann man sicher auch was heraus ziehen: BAG-Urteil 17.8.1982 Az. 1 ABR 40/80, und LAG Frankfurt Urteil vom 28.10.1986 Az. 4 Ta BV 13/86

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