Wirksamkeit von Betriebsvereinbarungen nach Gründung eines Gesamtbetriebsrats
In unserem Unternehmen bestehen Betriebsvereinbarungen zu Themen, die in der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates liegen. Diese Vereinbarungen wurden jedoch geschlossen, bevor der Gesamtbetriebsrat eingerichtet worden ist (die Voraussetzungen dafür waren zuvor nicht gegeben). Wie verhält es sich mit der Wirksamkeit dieser alten, nicht gekündigten Betriebsvereinbarungen, die der einzige damals vorhandene Betriebsrat abgeschlossen hatte?
Community-Antworten (3)
30.05.2017 um 15:05 Uhr
Nun, meines erachtens dürften diese BVs nur für den Bereich gelten, für die der damals vorhandene BR zuständig war. Und zwar nicht erst seit Einsetzung GBR, sondern auch schon zuvor.
30.05.2017 um 15:09 Uhr
Ein BR kann eine BV in seinem Zuständigkeitsbereich abschließen. Was für eine BV soll denn da abgeschlossen worden sein, die Deiner Meinung nach in die Zuständigkeit des GBR fällt und abgeschlossen wurde, obwohl es keinen GBR gab ?
30.05.2017 um 15:44 Uhr
Die Zuständigkeiten des GBR ergeben sich aus § 50 BetrVG.
Wenn sich jetzt in dem Unternehmen ein zweiter BR bildet und dadurch ein GBR zu bilden ist, so gelten die bis dahin abgeschlossenen BVen nur für den Betrieb weiter der sie abgeschlossen hat. Da sie nur für einen Betrieb gelten, entfällt zuerst einmal das GBR-Merkmal "Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen"..
Wird nun die Regelung dieses Sachverhaltes auch für den anderen Betrieb angestrebt und lässt sich dieser nicht innerhalb dieses Betriebes regeln, dann entsteht für die neue Regelung eine Zuständigkeit des GBR. Die Regelung die der GBR dann abschließt wird in der Regel die alte örtliche Regelung ablösen.
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